fullscreen: Probleme der Wirtschaftsgeschichte

Ut I. Das kurze Leben einer viel genannten Theorie. 
allem auch wird ihm der Glaube an einen mehr oder weniger 
der Individualitäten entbehrenden Urzustand aller Völker 
Gegenstand des Argwohns sein. Die echte Systematik aber 
wird diejenige sein, die sich das Rüstzeug und die Erfahrungen 
der Gesschichtswissenschaft angeeignet hat. 
Die vorstehenden Erörterungen habe ich „Das kurze Leben 
einer viel genannten Theorie“ überschrieben. Damit wollte 
ich die Vergänglichkeit so mancher vorzugsweise auf dem Wege 
der Vergleichung gewonnenen Theorien andeuten. Geradezu 
dramatisch haben sich uns anscheinend glänzender Aufstieg und 
rascher Fall jener Theorie dargestellt. Gewiß gibt es auch in 
anderen Verhältnissen oft kurzlebige Lehrsätße, einen schnellen 
Kreislauf der Ansichten. Aber es scheint mir, daß bei den Theorien, 
die hauptsächlich auf die Verwertung von Analogien gestützt 
sind, der Fall besonders jäh, der Gegensat zwischen dem An- 
spruch auf absolute Geltung und der Art der Begründung be- 
sonders grell zu sein pflegt. 
Nachtrag. 
Ich notiere hier noch einige Äußerungen, die sich sachlich und nament- 
lich methodisch mit den obigen Darlegungen berühren. Vortrefflich 
ist die Schrift von Alex. A. Tschupro w, Die Feldgemeinschaft (1902); 
vgl. meine Besprechung in der Hist. Vierteljahrschrift 1904, S. 61 
(daselbst weitere Literatur über die Zadruga usw.). Ganz in unserm 
Sinn: R. v. Pöhlmann, Gesch. des antiken Kommunismus und 
Sozialismus II, S. 445 ff.; derselbe, Aus Altertum und Gegenwart, 
2. Aufl. S. 349; Pesch, Grundlegung der Nationalökonomie, 2.Aufl. 
S. 194 ff.; Ratzel, H. Z. 93, S. 39, Die Frage der vergleichenden 
Methode in der Rechts- und Wirtschaftsgeschichte wurde schon auf dem 
Nürnberger Historikertag (1898) erörtert. Ich machte damals bereits 
den Gesichtspunkt geltend, daß die Grundlage aller historischen For- 
schung die philologische Interpretationsei (Z. f. Kulturgesch. 1898, S.453). 
Gothein stellte folgende These auf: „Die vergleichende Methode in 
der Rechts- und Wirtschaftsgesschichte ist eine notwendige Ergänzung 
der quellentritischen Methode, führt aber zu Irrtümern, sobald man 
ihr allein oder vorwiegend vertraut.“ Z. f. Kulturgesch. 1898, S. 452. 
Vgl. auch Gothein, Jahrbücher f. Nationalökonomie 78, S. 8109 ff. 
Ungefähr in meinem Sinn sind die trefflichen Bemerkungen von Tröltsch 
über die vergleichende Methode in der H.Z. 116, S. 44 gehalten. 
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