Contents: Mittheilungen aus der Geschäfts- und Sterblichkeits-Statistik der Lebensversicherungsbank für Deutschland zu Gotha für die fünfzig Jahre von 1829 - 1878

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IV. Theil. Statistik der Finanz-Verwaltung. 
Maase, als das Verhältniss des Ueberschusses ' zur Jahres- 
Einnahme gestiegen ist, da die gesammte Jahres-Einnahme in 
Folge der Erhöhung der Zinsen-Einnahme und der stärkeren 
Benutzung der abgekürzten Versicherung selbstredend rascher 
gewachsen ist, als die Einnahme an Normalprämien, auf welche 
die Dividenden gewährt werden. Im Durchschnitt betrugen 
die letzteren jährlich: 
in den io Jahren von 
1834 bis 1843 
1844 » 1853 
1854 » 1863 
1864 » 1873 
in den 5 Jahren von 
1874 bis 1878 
auf die Prämien der Jahre 
1829 bis 1838: 22,5% 
1839 
1849 
1859 
1848: 25,4» 
1858: 30,1 » 
1868: 36,4 » 
1869 » 1873:38,8» 
In Folge der hieraus ersichtlichen, im Ganzen ziemlich 
constan ten Steigerung der Dividende, welche übrigens selbst 
verständlich nur bis zu einer gewiäsen, wohl nicht mehr allzu 
fernen, Grenze weiter gehen kann, ist die Versicherung hei 
der Bank im Laufe der Zeit immer billiger zu stehen gekommen 
und erfordert jetzt verhältnissmäsig nur noch einen sehr ge 
ringen Aufwand. 
Im Ganzen wurden in den Jahren 1834 bis 1878 auf 
die in den Jahren 1829 bis 1873 eingezahlten Normalprämien 
im Betrage von zusammen 147 121 166 Mark 
48849914 Mark oder 33,2% 
als Dividende zurückerstattet, resp. zur Rückerstattung reservirt. 
Der Betrag von 
18097065 Mark, 
um welchen nach unserer Uebersicht die Summe der Ueber- 
schüsse die Dividendensumme übersteigt, bildete Ende 1878 
den Bestand des Sicherheitsfonds, welcher, verstärkt durch 
einen entsprechenden Theil von dem Ueberschusse des Jahres 
1879, die Dividenden auf die in den Jahren 1874 bis 1878 
eingezahlten Normalprämien im Betrage von 50 978 327 Mark 
zu liefern bestimmt ist. Bringt man von der eben genannten 
Normalprämiensumme den auf das Jahr 1879 übertragenen 
Betrag von 5 721 813 Mark in Abzug und vergleicht man 
dann die verbleibende Summe von 45 256514 Mark mit dem 
obigen, Ende 1878 vorhandenen Bestand des Sicherheitsfonds, 
so ergiebt sich, dass der letztere einer Durchschnitts-Dividende 
von 40% entspricht. Es steht also für die nächsten Jahre 
noch eine weitere Steigerung der Dividende in Aussicht. 
IV. Kapitel. 
Sterbefälle, für bei Lebzeiten fällige Versicherungssummen, für 
Dividenden und Abgangs Vergütungen und endlich für Antritts 
gelder und Unkosten, bedarf es kaum einer Erläuterung. Dass 
solche Ausgabe-Rückstände nicht zu vermeiden sind, ist eben 
so selbstverständlich, wie, dass dieselben unter die Verbindlich 
keiten der Bank einzustellen waren. — Da, wie schon erwähnt, 
die Bank von der ihr verfassungsmäsig zustehenden Befugniss, 
die Sterbefallzahlungen je erst drei Monate nach Beibringung 
der vorschriftsmäsigen Sterbefallpapiere zu leisten, keinen Ge 
brauch macht, vielmehr, sofern keine Bedenken vorliegen, sofort 
nach Beschaffung dieser Papiere die Auszahlung der Versiche- 
I rungssumme ohne Zins- oder Discont-Abzug bewirkt, so könnte 
I es vielleicht auffallen, dass gleichwohl für unerledigte Sterbe 
fälle verhältnissmäsig so hohe Beträge, wie in Tabelle XXIII 
aufgeführt, zurückzustellen waren. Bedenkt man jedoch, dass 
bis zum Jahresschlüsse eine Anzahl von Sterbefällen, welche 
im Laufe und namentlich gegen das Ende des Jahres ein 
getreten, der Bank nicht einmal zur Kenntniss kommt, dass 
bis ebendahin für eine Reihe anderer Fälle trotz alles Drängens 
die erforderlichen Nachweisungen nicht beigebracht werden, 
dass endlich selbst nach der Zahlbarkeits-Anerkennung nicht 
selten noch die Einreichung der Police verzögert wird und 
dass zuweilen auch die Police gar nicht aufzufinden ist und 
deshalb erst die verfassungsmäsige zweijährige Verjährungsfrist 
abgewartet werden muss, bevor die Zahlungsregulirung erfolgen 
, kann, so wird man die Höhe jener Zurückstellungen für un 
erledigte Sterbefälle, deren Betrag übrigens Ende 1878 nur 
9 °/o der im Jahre zahlbar gewordenen Sterbefallsumme aus 
machte, gewiss erklärlich finden. — Die übrigen Zurückstellungen 
aber, welche fast ausschliesslich unerhobene Dividenden begreifen, 
sind stets nur von untergeordneter Bedeutung gewesen. 
Auch die Einstellung der in der fünften Spalte der Ta 
belle XXIII aufgeführten »Cautionen und Stiftungscapitalien« 
unter die Passiva der Bank bedarf keiner weiteren Begründung. 
Die betreffenden Beträge sind fremdes Eigenthum, welches der 
Verwaltung der Bank unterstellt ist; sie setzen sich zusammen 
I aus den angesammelten und bei der Bank eingeliehenen 
Wittwen- und Unterstützungscassefonds der Bankbeamten und 
aus den Baar-Cautionen, welche von den leitenden Bankbeamten 
sowie von Banquiers und Agenten bestellt worden sind. Ende 
1878 beliefen sich diese Einlagen auf 736 072 Mark. Bei dem 
von der Bank festgehaltenen Grundsatz, dass von allen Agenten, 
welche eine einigermaasen in’s Gewicht fallende Prämien-Ein- 
nahme für sie in Empfang zu nehmen haben, eine entsprechende 
Caution zu bestellen ist, würden indess jene Einlagen noch 
einen weit höheren Betrag erreicht haben, wenn nicht der 
grössere Theil der Cauticnen durch Deponirung von Werth 
papieren oder durch Bestellung von Hypotheken geleistet 
! worden wäre. 
Die Bestandtheile des Bankfonds (Passiva). 
Die Tabelle XXIII lässt erkennen, in welche einzelnen 
Bestandtheile der Gesammlfonds der Bank am Schlüsse eines 
jeden Jahres zerfiel, oder, mit anderen Worten, welchen ver 
schiedenen Zwecken derselbe zu dienen hatte. Die gedachte 
Tabelle giebt sonach Auskunft über die Passivposten der 
einzelnen Jahresbilanzen, indem sie nach weist, wie viel von 
dem am Schlüsse eines jeden Jahres vorhanden gewesenen 
Vermögensbestand zur Deckung der verschiedenen Verbindlich 
keiten der Bank erforderlich war und wie viel als Ueberschuss 
verblieb. 
Hinsichtlich der in den ersten 4 Spalten aufgeführten 
»zu rück gestellten Posten«, bestehend in fällig gewordenen, 
aber bis zum Jahresschlüsse nicht erhobenen, Zahlungen für 
Den wichtigsten Posten unter den Verbindlichkeiten der 
Bank bildet die in der nächsten Spalte der Tabelle XXIII auf 
geführte » Pr ämie n-Reserve«. »Die Reserve«, so heisst 
es in § 7 der Bankverfassung, »besteht in Dem, was von 
den Prämiengeldern zurückgelegt werden muss, 
weil alle für das ganze Leben oder auf mehrere 
Jahre Versicherte, insoweit ihre Prämiensätze sich 
gleich bleiben, in den ersten Jahren mehr, in den 
späteren Jahren aber weniger zahle n, als das Sterb 
lichkeitsgesetz für jedes Jahr mit sich bringt. Das 
Mehr in den früheren Jahren dient zur Deckung des 
Weniger in den späteren Jahren und wird als Re 
serve zurückgelegt.« Hiernach ist die Reserve-Rück 
stellung deshalb geboten, weil die Versicherten keine mit 
der Sterblichkeitsgefahr von Jahr zu Jahr steigen-
	        
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