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IV. Theil. Statistik der Finanz-Verwaltung.
Maase, als das Verhältniss des Ueberschusses ' zur Jahres-
Einnahme gestiegen ist, da die gesammte Jahres-Einnahme in
Folge der Erhöhung der Zinsen-Einnahme und der stärkeren
Benutzung der abgekürzten Versicherung selbstredend rascher
gewachsen ist, als die Einnahme an Normalprämien, auf welche
die Dividenden gewährt werden. Im Durchschnitt betrugen
die letzteren jährlich:
in den io Jahren von
1834 bis 1843
1844 » 1853
1854 » 1863
1864 » 1873
in den 5 Jahren von
1874 bis 1878
auf die Prämien der Jahre
1829 bis 1838: 22,5%
1839
1849
1859
1848: 25,4»
1858: 30,1 »
1868: 36,4 »
1869 » 1873:38,8»
In Folge der hieraus ersichtlichen, im Ganzen ziemlich
constan ten Steigerung der Dividende, welche übrigens selbst
verständlich nur bis zu einer gewiäsen, wohl nicht mehr allzu
fernen, Grenze weiter gehen kann, ist die Versicherung hei
der Bank im Laufe der Zeit immer billiger zu stehen gekommen
und erfordert jetzt verhältnissmäsig nur noch einen sehr ge
ringen Aufwand.
Im Ganzen wurden in den Jahren 1834 bis 1878 auf
die in den Jahren 1829 bis 1873 eingezahlten Normalprämien
im Betrage von zusammen 147 121 166 Mark
48849914 Mark oder 33,2%
als Dividende zurückerstattet, resp. zur Rückerstattung reservirt.
Der Betrag von
18097065 Mark,
um welchen nach unserer Uebersicht die Summe der Ueber-
schüsse die Dividendensumme übersteigt, bildete Ende 1878
den Bestand des Sicherheitsfonds, welcher, verstärkt durch
einen entsprechenden Theil von dem Ueberschusse des Jahres
1879, die Dividenden auf die in den Jahren 1874 bis 1878
eingezahlten Normalprämien im Betrage von 50 978 327 Mark
zu liefern bestimmt ist. Bringt man von der eben genannten
Normalprämiensumme den auf das Jahr 1879 übertragenen
Betrag von 5 721 813 Mark in Abzug und vergleicht man
dann die verbleibende Summe von 45 256514 Mark mit dem
obigen, Ende 1878 vorhandenen Bestand des Sicherheitsfonds,
so ergiebt sich, dass der letztere einer Durchschnitts-Dividende
von 40% entspricht. Es steht also für die nächsten Jahre
noch eine weitere Steigerung der Dividende in Aussicht.
IV. Kapitel.
Sterbefälle, für bei Lebzeiten fällige Versicherungssummen, für
Dividenden und Abgangs Vergütungen und endlich für Antritts
gelder und Unkosten, bedarf es kaum einer Erläuterung. Dass
solche Ausgabe-Rückstände nicht zu vermeiden sind, ist eben
so selbstverständlich, wie, dass dieselben unter die Verbindlich
keiten der Bank einzustellen waren. — Da, wie schon erwähnt,
die Bank von der ihr verfassungsmäsig zustehenden Befugniss,
die Sterbefallzahlungen je erst drei Monate nach Beibringung
der vorschriftsmäsigen Sterbefallpapiere zu leisten, keinen Ge
brauch macht, vielmehr, sofern keine Bedenken vorliegen, sofort
nach Beschaffung dieser Papiere die Auszahlung der Versiche-
I rungssumme ohne Zins- oder Discont-Abzug bewirkt, so könnte
I es vielleicht auffallen, dass gleichwohl für unerledigte Sterbe
fälle verhältnissmäsig so hohe Beträge, wie in Tabelle XXIII
aufgeführt, zurückzustellen waren. Bedenkt man jedoch, dass
bis zum Jahresschlüsse eine Anzahl von Sterbefällen, welche
im Laufe und namentlich gegen das Ende des Jahres ein
getreten, der Bank nicht einmal zur Kenntniss kommt, dass
bis ebendahin für eine Reihe anderer Fälle trotz alles Drängens
die erforderlichen Nachweisungen nicht beigebracht werden,
dass endlich selbst nach der Zahlbarkeits-Anerkennung nicht
selten noch die Einreichung der Police verzögert wird und
dass zuweilen auch die Police gar nicht aufzufinden ist und
deshalb erst die verfassungsmäsige zweijährige Verjährungsfrist
abgewartet werden muss, bevor die Zahlungsregulirung erfolgen
, kann, so wird man die Höhe jener Zurückstellungen für un
erledigte Sterbefälle, deren Betrag übrigens Ende 1878 nur
9 °/o der im Jahre zahlbar gewordenen Sterbefallsumme aus
machte, gewiss erklärlich finden. — Die übrigen Zurückstellungen
aber, welche fast ausschliesslich unerhobene Dividenden begreifen,
sind stets nur von untergeordneter Bedeutung gewesen.
Auch die Einstellung der in der fünften Spalte der Ta
belle XXIII aufgeführten »Cautionen und Stiftungscapitalien«
unter die Passiva der Bank bedarf keiner weiteren Begründung.
Die betreffenden Beträge sind fremdes Eigenthum, welches der
Verwaltung der Bank unterstellt ist; sie setzen sich zusammen
I aus den angesammelten und bei der Bank eingeliehenen
Wittwen- und Unterstützungscassefonds der Bankbeamten und
aus den Baar-Cautionen, welche von den leitenden Bankbeamten
sowie von Banquiers und Agenten bestellt worden sind. Ende
1878 beliefen sich diese Einlagen auf 736 072 Mark. Bei dem
von der Bank festgehaltenen Grundsatz, dass von allen Agenten,
welche eine einigermaasen in’s Gewicht fallende Prämien-Ein-
nahme für sie in Empfang zu nehmen haben, eine entsprechende
Caution zu bestellen ist, würden indess jene Einlagen noch
einen weit höheren Betrag erreicht haben, wenn nicht der
grössere Theil der Cauticnen durch Deponirung von Werth
papieren oder durch Bestellung von Hypotheken geleistet
! worden wäre.
Die Bestandtheile des Bankfonds (Passiva).
Die Tabelle XXIII lässt erkennen, in welche einzelnen
Bestandtheile der Gesammlfonds der Bank am Schlüsse eines
jeden Jahres zerfiel, oder, mit anderen Worten, welchen ver
schiedenen Zwecken derselbe zu dienen hatte. Die gedachte
Tabelle giebt sonach Auskunft über die Passivposten der
einzelnen Jahresbilanzen, indem sie nach weist, wie viel von
dem am Schlüsse eines jeden Jahres vorhanden gewesenen
Vermögensbestand zur Deckung der verschiedenen Verbindlich
keiten der Bank erforderlich war und wie viel als Ueberschuss
verblieb.
Hinsichtlich der in den ersten 4 Spalten aufgeführten
»zu rück gestellten Posten«, bestehend in fällig gewordenen,
aber bis zum Jahresschlüsse nicht erhobenen, Zahlungen für
Den wichtigsten Posten unter den Verbindlichkeiten der
Bank bildet die in der nächsten Spalte der Tabelle XXIII auf
geführte » Pr ämie n-Reserve«. »Die Reserve«, so heisst
es in § 7 der Bankverfassung, »besteht in Dem, was von
den Prämiengeldern zurückgelegt werden muss,
weil alle für das ganze Leben oder auf mehrere
Jahre Versicherte, insoweit ihre Prämiensätze sich
gleich bleiben, in den ersten Jahren mehr, in den
späteren Jahren aber weniger zahle n, als das Sterb
lichkeitsgesetz für jedes Jahr mit sich bringt. Das
Mehr in den früheren Jahren dient zur Deckung des
Weniger in den späteren Jahren und wird als Re
serve zurückgelegt.« Hiernach ist die Reserve-Rück
stellung deshalb geboten, weil die Versicherten keine mit
der Sterblichkeitsgefahr von Jahr zu Jahr steigen-