Object: Niederlande

Bei der Einfuhr wird für die Gegenstände, nach Anmeldung 
gemäß Artikel 120 des mehrgenannten Allgemeinen Geseßes, gegen 
Sicherheitsleistung für den Einfuhrzoll ein Begleitschein ausgestellt, 
worin der Bestimmungsort angegeben wird. 
Der Begleitschein wird erledigt und die Sicherheit für den Ein- 
fuhrzoll wird aufgehoben, sobald der Nachweis erbracht ist, daß die 
Begenstände, deren Nämlichkeit gemäß den in der Genehmigung an- 
gegebenen Vorschriften erwiesen sein muß, wieder aus dem Reich 
ausgeführt sind. 
Die Einfuhrzölle werden ganz oder teilweise eingezogen, wenn 
der Nachweis der Ausfuhr nicht binnen 12 Monaten nach der Aus- 
stellung des Begleitscheins oder nur für einen Teil der Waren er- 
bracht ist. 
Die Befreiung gemäß diesem Artikel kann durch Unsren Finanz- 
minister oder in seinem Namen unter durch ihn zu stellenden Bedin- 
gungen, auch durch Erstattung des bei der Einfuhr bezahlten Einfuhr- 
zolls, gewährt werden. Die Waren müssen dann binnen 12 Monaten 
nach der Entrichtung [des Einfuhrzolls] wieder aus dem Reich aus- 
geführt sein. 
Artikel 19, Artikel 45. Die in Artikel 19, Buchstabe o, 
uysz ee res des Tarifgeseßes bezeichneten Waren werden, unter 
Vorlegung einer Bescheinigung des Vorstands der Anstalt, des 
Museums oder der Sammlung, aus der sich ergibt, daß die Waren 
dazu bestimmt sind, Unterrichtszwecken zu dienen, oder um in dem 
Museum oder der Sammlung dauernd aufbewahrt zu werden, ange- 
meldet; unter Sicherheitsleistung sür den Einfuhrzoll, die Verbrauchs- 
steuer und die Belastung der Gold- und Silberwaren wird ein 
Begleitschein ausgestellt, mil dem die Waren an den Ort ihrer Be- 
stimmung befördert werden. 
In dem Begleitschein wird von der Bestimmung [der Waren] zur 
Aufnahme [in die Anstalt usw.] mit Anspruch auf Befreiung Meldung 
gemacht. 
Von Präparaten in Weingeist wird hierbei angenommen, daß sie 
einen Gehalt von 95 v H haben. 
Die Waren werden, soweit möglich, versiegell. Weingeistpräparate 
werden stets versiegelt. 
Der Begleitschein wird nicht eher erledigt, als die Aufnahme 
der Waren sin die Anstalt usw.] unter Aufsicht von Beamten statt- 
gefunden hat und die Versiegelung unversehrt befunden worden ist. 
Falls der Begleitschein nicht erledigt wird, wird die gestellte Sicherheit 
eingezogen. 
Artikel 19, Artikel 46. Für die im Artikel 19, Buchstabe p, 
Buzhftatey-des des Tarifgeseszes erwähnten Gegenstände wird die 
Genehmigung zur. Befreiung vom Einfuhrzoll durch den Inspektor der 
Einfuhrzölle erteilt, in dessen Dienstbereich das Schiff, auf dem die 
Gegenstände angebracht werden sollen, gebaut oder hergestellt wird. 
Der Antrag auf Befreiung enthält eine genaue und deutliche Be- 
schreibung der Waren und gibt ferner an: 
a. die Menge und den Wert der Gegenstände sowie besondere 
Kennzeichen oder andre ausreichende Angaben für die Er- 
kennung ihrer Nämlichkeit; 
den Ort, wo die Waren sich befinden; 
den Ort, wo das Schiff, auf dem die Sachen angebracht 
werden sollen, liegt oder gebaut wird; 
die vorgelegten Belege oder andre Beweisstücke, aus denen 
sich ergeben kann, daß die Gegenstände in der Tat die Be- 
stimmung haben, für die Anspruch auf Befreiung besteht. 
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Der JInspektor erteilt die Genehmigung der Befreiung nur, wenn 
ihm genügend nachgewiesen wird, daß die Gegenstände Teile von bei 
der Einfuhr nicht abgabepflichtigen, hierzulande zu bauenden oder 
herzustellenden Schiffen werden sollen, und wenn die Waren mit Er- 
kennungszeichen versehen werden können, oder durch Aufnahme von 
Abmessungen, Gewicht oder andrer Angaben ausreichend Sicherheit für 
die Erkennung ihrer Nämlichkeit erlangt werden kann. 
Bei der Einfuhr wird für die Gegenstände, nach Anmeldung 
gemäß Artikel 120 des mehrfach genannten Allgemeinen Gesetzes, 
gegen Sicherheitsleistung für die Einfuhrzölle, ein Begleitschein aus- 
gestellt, worin der Bestimmungsort angegeben wird. 
Der Begleitschein wird erledigt und die Sicherheit aufgehoben, 
sobald der Nachweis erbracht ist, daß die Gegenstände, deren Näm- 
lichkeit erwiesen sein muß, entsprechend den in der Genehmigung er- 
wähnten Vorschriften, in der Tat an dem zu bauenden oder herzu- 
stellenden Schiff angebracht sind. 
Die Einfuhrzölle werden ganz oder teilweise eingezogen, wenn 
der im vorigen Absat erwähnte Nachweis nicht oder nur teilweise 
erbracht wird. 
Artikel 19, Artikel 47. Teile von rollendem Eisenbahn- 
ürgjstetheq ves material und von Luftfahrzeugen, die von ausländischen 
Cisenbahn- oder Luftfahrtunternehmungen zum Ersatz von hierzulande 
im internationalen Verkehr vorhandenem, ihnen gehörendem Material, 
eingeführt werden, werden frei von Eiufuhrzoll zugelassen, voraus- 
gesetzt, daß bei der Beschau eine Bescheinigung vorgelegt wird, für 
die der Inhalt und die Art der Anmeldung von Unsrem Finanz- 
minister festgesetzt wird. 
Artikel 19, Artikel 48. Gebrauchte Teile von rollendem 
Bthither.res Eisenbahnmaterial und von Luftfahrzeugen sowie 
andres gebrauchtes Gisenbahn- und Luftfahrtmaterial, das von Nieder- 
ländischen Eisenbahn- und Luftfahrtunternehmungen eingeführt wird 
und von ihnen gehörendem, im internationalen Verkehr verwendetem 
Material oder von durch sie im Ausland betriebenen Anschlußlinien 
herrührt, werden frei vom Einfuhrzoll zur Einfuhr zugelassen, voraus- 
gesett, daß es sich bei der Beschau ergibt, daß das Material oder die 
Teile erkennbar gebraucht sind und eine Bescheinigung vorgelegt 
wird, für die der Inhalt und die Art der Anmeldung von Unsrem 
Finanzminister fesigesetzt werden. 
Artikel 19, Artikel 49. Die Befreiung vom Einfuhrzoll 
Muc e. >es fur die im Artikel 19, Buchstabe s, des Tarifgesetes 
genannten Waren wird durch Unsren Finanzminister oder in seinem 
Namen unter von ihm zu stellenden Bedingungen erteilt. 
Artikel 19, Artikel 50. Särge, in denen sich Leichen, und 
Vugkg e u sss Urnen, in denen sich Asche von verbrannten Leichen 
befinden, und die damit eingeführten, zur Verzierung der Särge oder 
Urnen dienenden Gegenstände werden, vorbehaltlich der Bestimmungen 
des zweiten Absatzes dieses Artikels, frei zur Einfuhr zugelassen. 
Die die Zollveschau ausübenden Beamten sind berechtigt, bei der 
Einfuhr die Vorlegung einer Bescheinigung zu fordern, die von der 
Gemeindeverwaltung oder der CEinäscherungsanstalt [Krematorium] 
ausgestellt ist, woher die Leiche oder die Asche überführt wird, und 
die den Namen des Verstorbenen und den Ort angibt, wohin die 
Leiche oder die Asche befördert wird. Bei Einfuhr der Leiche einer an 
Bord des Schiffes verstorbenen Person auf dem Seeweg wird diese 
Bescheinigung durch einen Auszug aus dem im Artikel 358 des Han- 
delsgesetbuches erwähnten Tagebuch ersetzt.
	        
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