Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

65.  Allgemeine  Anordnungen  für  die  Zollämter.

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Bestimmungen  über  die  im  Verkehre  einer  Beschränkung  unterworfenen
Gegenstände.
I.  Monopolsgegenstände.
Die  Gegenstände  der  Staatsmonopole  dürfen  ohne  besondere
Bewilligung  aus  dem  Auslande  oder  von  der  See  über  die  Grenzen
des  Staatsgebietes,  für  welches  diese  Zollgesetze  Giltigkeit  haben,
weder  zum  Verbrauche,  noch  zur  Ablegung,  noch  endlich  zur  Durchfuhr ­
  eingebracht  werden.
(§.  385  et.  9R.  D.,  g.  872  A.  U.,  g.  13  I.  SDÌ.  D.)
Die  dem  Staate  rücksichtlich  dieser  Gegenstände  vorbehaltenen
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puÍDcrp  vollständig,  von  dem  Salze  in  beschränkter  Ausdehnung
ausgeübt,  (g.  180  B.  §.  373  A.  XL,  §.  11  S.  M.  O-,  R.  G.  B.  1853  Nr.  91.)
Die  Monopolsgegenstände  unterliegen  in  dem  Staatsgebiete,
in  welchem  das  Monopol  besteht,  wenn  dieselben  aus  dem  Auslande ­
  oder  ans  Ländern,  in  denen  das  Monopol  nicht  besteht,  oder
in  denen  der  Staat  die  vorbehaltenen  Rechte  in  beschränkter  Ausdehnung ­
  allsübt,  eingebracht  werden,  den  nachstehenden  Bestimmungen ­
  über  die  ehedem  außer  Handel  gesetzten  Waaren.
(§.  438  et.  O.,  g.  375  A.  U.,  %.  ®.  %.  1850  9lc.  364.)
1.  Außer  Handel  gesetzte  Waaren  dürfen  nur  gegen  die  hierzu
vorläufig  einzuholende  Bewilligung  aus  dem  Auslande  bezogen  werden. ­
  Diese  Bewilligung  ist  nur  zum  unmittelbaren  Gebrauche  der
Personen,  welche  damit  betheilt  werdell  und  für  eine  ihrem  Vedarse ­
  angemessene  Menge  zu  ertheilen.
(§.  19  3.  D.,  §.  372  A.  U.,  §.  13  %.  9K.  D.)
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Zollausschlüssen  bezogenen  außer  Handel  gesetzten  Gegenstände  dürfen,
so  lange  sich  dieselben  im  neuen  ungebrauchten  Zustande  besinden,
wei.er  außer  den  zur  Wohnung  desjenigen,  dem  die  Bewilligung
des  Bezugs  zum  eigenen  Gebrauche  ertheilt  wurde,  gehörenden  Bestandtheilen ­
  aufbewahrt,  noch  an  Jemanden  Anderen  ohne  besondere
hiezu  erlangte  Bewilligung  abgetreten  werde.
Treibt  derjenige,  dem  die  Gestattung  zum  Bezüge  einer  außer
Handel  gesetzten  Waare  für  den  eigenen  '  Gebrauch  ertheilt  wurde,
so  ist  c0  nnteisngt,  bicfclbc  in  ben  ÄnSübuna  beweiben
bestimmten  Räumen  aufzubewahren.
U?.  259  Z.  O.,  g.  341  A.  U„  g.  65  T.  M.  O.)
3.  Ueber  den  auf  gesetzmäßige  Art  erfolgten  Bezug  einer  außer
Handel  gesetzten  Waare  wird  für  denjenigen,  dem  die  Ausweisung
            
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