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75. Allgemeine Anordnungen für die Zolläniter.
Anmerkung. 1. Die Portogebühr wurde mit kuis. Vdg. v. 21. Novbr. 1865
für Briefe im internen Verkehre ohne Unterschied der Entfernung für einen einfachen
Brief, d. i. welcher weniger als Ein Loth (%„ Zoll Pfunde) wiegt, mit dem gleich
mäßigen Betrage von 5 kr. oft. Whrg.
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Untare von 5 kr. ö. W. für die unberichtigten Zoll-Lothe oder Lyeue elnes Zoll'
Lothes einznhcben. (N. G. B. 1865, Nr. 124, Vdgb. Nr. 58.) _
. 2. Für Drucksachen (Krenzbandsendnngen), Waarenproben und Muster ist ver
der Versendung mit der Briespost die Portogevühr von 2 Nenkrenzcrn für je
2^2 Loth bis incl. 15 Loth zu entrichten, doch darf denselben kein Brief angehängt
oder beigeschlossen werden. Sendungen im Gewichte von inchr als 15 Loth dürfen
nur mit der Fahrpost versendet werden. (R. G. B. 1867, Nr. 110; Vdgb. Nr. 88 )
3. Das Gesetz vom 3. Octb. 1865 über die gebührenfreie Benützung der
k. k. Postanstalt (Portofreiheit) enthält das R. G. B. 1865, Nr. 108, Vdgb. Nr. 53;
und die Vollzugs-Vorschrift hierzu das Vdgb. 1865, Nr. 61; die tais. Verordnung
v. 21. Jan. 1867 über die Ermäßigung der inländischen Fahrpostgcbühren das N.
G. B. 1867 Nr. 29, Vdgb. Nr. 10.
Verfahren bei Anhaltung von Briefen im verbotenen Transporte.
1. Werden Briefe oder periodische Schriften (Zeitungen, Journale)
in einem durch die Postvorschriften untersagten Transporte betreten, so
ist die Thatbeschreibung auf die vorschriftsmäßige Art (§§. 535 bis 537
Gef. Stf. Ges.) aufzunehmen und es sind zugleich die gesetzlichen Maßregeln
der Sicherstellung zu ergreifen, insbesondere aber die in der Uebertretung
gefundenen Briefe und periodischen Schriften, selbst wenn dieselben mit
Marken versehen sein sollten, anzuhalten.
Ueberdieß ist zu fordern:
a) der Erlag der nach den vorstehenden Gesetzen (Anmerkung 1, 2, 3)
entfallenden Postgebühr;
b) die Sicherstellung der Strafe nach dem im §. 568 des Gef. Stf. Ges.
festgesetzten Ausmaße, nämlich außer dem Falle, von welchem der
§. 428 Gef. Stf. Ges. handelt, und zwar in den im §. 423
unter 1 und im §. 427 angeführten Fällen mit dem fünffachen,
hingegen in den im §. 423 unter 2 und im §. 429 angeführten
Fällen mit dem zwölffachen Betrage der entfallenden Postgebühr,
niemals aber unter Einem Gulden.
2. Befindet sich in dem Orte, in welchem die Thatbeschreibung auf
zunehmen ist, ein Postamt, und walten nicht Anzeigungen einer anderen
Uebertretung als jener der Postvorschriften ob, so ist die Thatbeschreibung
bei dem Postamte aufzunehmen; handelt es sich aber zugleich noch um
andere Uebertretungen und wird die Thatbeschreibung bei einem anderen Ge-
fällsamte oder einer politischen Behörde aufgenommen, so ist, wenn es ohne
einen nachtheiligen Aufschub geschehen kann, ein Beamter des im Orte befindü-
chen Postamtes oder der Postexpedient, Postexpeditor, Postmeister beizuziehen.
3. Die angehaltenen Briefe und Zeitungen und die erlegte Postgebühr
sollen, wenn keine Anzeigung einer anderen Uebertretung vorhanden ist,
unaufgehalten dem Postamte, bei welchem oder unter dessen ^Mitwirkung die
Thatbeschreibung aufgenommen wurde oder soferne ein Postamt bei der
Aufnahme der Thatbeschreibung nicht mitwirkte, dem nächsten Postamte über
geben werden; dieses hat den Empfang entweder in der Thatbeschreibung
für Briefe von 1 bis ansschl. 2 Loth mit dem doppelten
» „ „ 2 „ „ 3 „ „ .. dreifachen
dreifachen