Full text: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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75. Allgemeine Anordnungen für die Zolläniter. 
Anmerkung. 1. Die Portogebühr wurde mit kuis. Vdg. v. 21. Novbr. 1865 
für Briefe im internen Verkehre ohne Unterschied der Entfernung für einen einfachen 
Brief, d. i. welcher weniger als Ein Loth (%„ Zoll Pfunde) wiegt, mit dem gleich 
mäßigen Betrage von 5 kr. oft. Whrg. 
f " m.' f -i Cfc O «ist f X Vestís ott 
Untare von 5 kr. ö. W. für die unberichtigten Zoll-Lothe oder Lyeue elnes Zoll' 
Lothes einznhcben. (N. G. B. 1865, Nr. 124, Vdgb. Nr. 58.) _ 
. 2. Für Drucksachen (Krenzbandsendnngen), Waarenproben und Muster ist ver 
der Versendung mit der Briespost die Portogevühr von 2 Nenkrenzcrn für je 
2^2 Loth bis incl. 15 Loth zu entrichten, doch darf denselben kein Brief angehängt 
oder beigeschlossen werden. Sendungen im Gewichte von inchr als 15 Loth dürfen 
nur mit der Fahrpost versendet werden. (R. G. B. 1867, Nr. 110; Vdgb. Nr. 88 ) 
3. Das Gesetz vom 3. Octb. 1865 über die gebührenfreie Benützung der 
k. k. Postanstalt (Portofreiheit) enthält das R. G. B. 1865, Nr. 108, Vdgb. Nr. 53; 
und die Vollzugs-Vorschrift hierzu das Vdgb. 1865, Nr. 61; die tais. Verordnung 
v. 21. Jan. 1867 über die Ermäßigung der inländischen Fahrpostgcbühren das N. 
G. B. 1867 Nr. 29, Vdgb. Nr. 10. 
Verfahren bei Anhaltung von Briefen im verbotenen Transporte. 
1. Werden Briefe oder periodische Schriften (Zeitungen, Journale) 
in einem durch die Postvorschriften untersagten Transporte betreten, so 
ist die Thatbeschreibung auf die vorschriftsmäßige Art (§§. 535 bis 537 
Gef. Stf. Ges.) aufzunehmen und es sind zugleich die gesetzlichen Maßregeln 
der Sicherstellung zu ergreifen, insbesondere aber die in der Uebertretung 
gefundenen Briefe und periodischen Schriften, selbst wenn dieselben mit 
Marken versehen sein sollten, anzuhalten. 
Ueberdieß ist zu fordern: 
a) der Erlag der nach den vorstehenden Gesetzen (Anmerkung 1, 2, 3) 
entfallenden Postgebühr; 
b) die Sicherstellung der Strafe nach dem im §. 568 des Gef. Stf. Ges. 
festgesetzten Ausmaße, nämlich außer dem Falle, von welchem der 
§. 428 Gef. Stf. Ges. handelt, und zwar in den im §. 423 
unter 1 und im §. 427 angeführten Fällen mit dem fünffachen, 
hingegen in den im §. 423 unter 2 und im §. 429 angeführten 
Fällen mit dem zwölffachen Betrage der entfallenden Postgebühr, 
niemals aber unter Einem Gulden. 
2. Befindet sich in dem Orte, in welchem die Thatbeschreibung auf 
zunehmen ist, ein Postamt, und walten nicht Anzeigungen einer anderen 
Uebertretung als jener der Postvorschriften ob, so ist die Thatbeschreibung 
bei dem Postamte aufzunehmen; handelt es sich aber zugleich noch um 
andere Uebertretungen und wird die Thatbeschreibung bei einem anderen Ge- 
fällsamte oder einer politischen Behörde aufgenommen, so ist, wenn es ohne 
einen nachtheiligen Aufschub geschehen kann, ein Beamter des im Orte befindü- 
chen Postamtes oder der Postexpedient, Postexpeditor, Postmeister beizuziehen. 
3. Die angehaltenen Briefe und Zeitungen und die erlegte Postgebühr 
sollen, wenn keine Anzeigung einer anderen Uebertretung vorhanden ist, 
unaufgehalten dem Postamte, bei welchem oder unter dessen ^Mitwirkung die 
Thatbeschreibung aufgenommen wurde oder soferne ein Postamt bei der 
Aufnahme der Thatbeschreibung nicht mitwirkte, dem nächsten Postamte über 
geben werden; dieses hat den Empfang entweder in der Thatbeschreibung 
für Briefe von 1 bis ansschl. 2 Loth mit dem doppelten 
» „ „ 2 „ „ 3 „ „ .. dreifachen 
dreifachen
	        
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