Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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75.  Allgemeine  Anordnungen  für  die  Zolläniter.
Anmerkung.  1.  Die  Portogebühr  wurde  mit  kuis.  Vdg.  v.  21.  Novbr.  1865

für  Briefe  im  internen  Verkehre  ohne  Unterschied  der  Entfernung  für  einen  einfachen
Brief,  d.  i.  welcher  weniger  als  Ein  Loth  (%„  Zoll  Pfunde)  wiegt,  mit  dem  gleichmäßigen ­
  Betrage  von  5  kr.  oft.  Whrg.
f  "  m.'  f  -i  Cfc  O  «ist  f  X  Vestís  ott

Untare  von  5  kr.  ö.  W.  für  die  unberichtigten  Zoll-Lothe  oder  Lyeue  elnes  Zoll'
Lothes  einznhcben.  (N.  G.  B.  1865,  Nr.  124,  Vdgb.  Nr.  58.)  _
.  2.  Für  Drucksachen  (Krenzbandsendnngen),  Waarenproben  und  Muster  ist  ver
der  Versendung  mit  der  Briespost  die  Portogevühr  von  2  Nenkrenzcrn  für  je
2^2  Loth  bis  incl.  15  Loth  zu  entrichten,  doch  darf  denselben  kein  Brief  angehängt
oder  beigeschlossen  werden.  Sendungen  im  Gewichte  von  inchr  als  15  Loth  dürfen
nur  mit  der  Fahrpost  versendet  werden.  (R.  G.  B.  1867,  Nr.  110;  Vdgb.  Nr.  88  )
3.  Das  Gesetz  vom  3.  Octb.  1865  über  die  gebührenfreie  Benützung  der
k.  k.  Postanstalt  (Portofreiheit)  enthält  das  R.  G.  B.  1865,  Nr.  108,  Vdgb.  Nr.  53;
und  die  Vollzugs-Vorschrift  hierzu  das  Vdgb.  1865,  Nr.  61;  die  tais.  Verordnung
v.  21.  Jan.  1867  über  die  Ermäßigung  der  inländischen  Fahrpostgcbühren  das  N.
G.  B.  1867  Nr.  29,  Vdgb.  Nr.  10.
Verfahren  bei  Anhaltung  von  Briefen  im  verbotenen  Transporte.
1.  Werden  Briefe  oder  periodische  Schriften  (Zeitungen,  Journale)
in  einem  durch  die  Postvorschriften  untersagten  Transporte  betreten,  so
ist  die  Thatbeschreibung  auf  die  vorschriftsmäßige  Art  (§§.  535  bis  537
Gef.  Stf.  Ges.)  aufzunehmen  und  es  sind  zugleich  die  gesetzlichen  Maßregeln
der  Sicherstellung  zu  ergreifen,  insbesondere  aber  die  in  der  Uebertretung
gefundenen  Briefe  und  periodischen  Schriften,  selbst  wenn  dieselben  mit
Marken  versehen  sein  sollten,  anzuhalten.
Ueberdieß  ist  zu  fordern:
a)  der  Erlag  der  nach  den  vorstehenden  Gesetzen  (Anmerkung  1,  2,  3)
entfallenden  Postgebühr;
b)  die  Sicherstellung  der  Strafe  nach  dem  im  §.  568  des  Gef.  Stf.  Ges.
festgesetzten  Ausmaße,  nämlich  außer  dem  Falle,  von  welchem  der
§.  428  Gef.  Stf.  Ges.  handelt,  und  zwar  in  den  im  §.  423
unter  1  und  im  §.  427  angeführten  Fällen  mit  dem  fünffachen,
hingegen  in  den  im  §.  423  unter  2  und  im  §.  429  angeführten
Fällen  mit  dem  zwölffachen  Betrage  der  entfallenden  Postgebühr,
niemals  aber  unter  Einem  Gulden.
2.  Befindet  sich  in  dem  Orte,  in  welchem  die  Thatbeschreibung  aufzunehmen ­
  ist,  ein  Postamt,  und  walten  nicht  Anzeigungen  einer  anderen
Uebertretung  als  jener  der  Postvorschriften  ob,  so  ist  die  Thatbeschreibung
bei  dem  Postamte  aufzunehmen;  handelt  es  sich  aber  zugleich  noch  um
andere  Uebertretungen  und  wird  die  Thatbeschreibung  bei  einem  anderen  Gefällsamte
  oder  einer  politischen  Behörde  aufgenommen,  so  ist,  wenn  es  ohne
einen  nachtheiligen  Aufschub  geschehen  kann,  ein  Beamter  des  im  Orte  befindüchen
  Postamtes  oder  der  Postexpedient,  Postexpeditor,  Postmeister  beizuziehen.
3.  Die  angehaltenen  Briefe  und  Zeitungen  und  die  erlegte  Postgebühr
sollen,  wenn  keine  Anzeigung  einer  anderen  Uebertretung  vorhanden  ist,
unaufgehalten  dem  Postamte,  bei  welchem  oder  unter  dessen  ^Mitwirkung  die
Thatbeschreibung  aufgenommen  wurde  oder  soferne  ein  Postamt  bei  der
Aufnahme  der  Thatbeschreibung  nicht  mitwirkte,  dem  nächsten  Postamte  übergeben ­
  werden;  dieses  hat  den  Empfang  entweder  in  der  Thatbeschreibung

für  Briefe  von  1  bis  ansschl.  2  Loth  mit  dem  doppelten
»  „  „  2  „  „  3  „  „  ..  dreifachen

dreifachen
            
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