Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

91—92.  Erfordernisse  der  Erklärung.

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Zollverfahren  vollständig  unterzogen  oder  an  ein  anderes  Amt  angewiesen ­
  werden  soll.
4.  Die  Zahl  der  Päcke  und  Behältnisse,  in  denen  sich  derselbe
befindet,  abgesondert  nach  den  im  Zolltarife  zur  Bestimmnng  der
Tara-Abzüge  vorgesehenen  Benennungen  (mit  Worten  und  nicht
blos  mit  Ziffern,  oder  die  Angabe,  daß  die  Waare  unverpackt  sei).
5.  Die  Gattung  und  Menge  der  Waare  nach  den  Benennungen
und  Maßstäben  desjenigen  Zolltarifs,  welcher  für  die  erklärte  Bestimmung ­
  der  angegebenen  Gegenstände  besteht.  (§.  59  Z.  O.,  §.  29  a.  u.)
Die  Contumaz-Waarenfede  muß,  um  als  Grundlage  des  Zollverfahrens ­
  dienen  zu  können,  noch  insbesondere  enthalten
a.)  den  Tag,  an  welchem  die  Waare  in  die  Contumaz  eingetreten  ist;
b)  den  Tag,  wann  die  Waare  die  Reinigungsperiode  überstanden  hat;
c)  die  Angabe  der  Tage,  über  welche  die  Waare  nach  vollendeter  Reinigungsperiode ­
  in  den  Contumaz-Depositoricn  geblieben  und
d)  ob  die  Waare  mit  oder  ohne  giftfangenden  Umschlägen  in  die  Contumaz ­
  eingetreten  sei;
e)  die  mit  der  Unterschrift  des  Waareneigenthümers  oder  dessen  Bevollmächtigten ­
  bekräftigte  Bestätigung,  daß  derselbe  den  Inhalt  der  Fede
als  seine  eigene  Erklärung  anerkenne:
f )  die  Unterschriften  des  das  Contumazamt  leitenden  Beamten,  dann  des
Contumazarztes  und  des  Waarenaufsehers.  (§.  394  A.  u.)
b)  Bei  den  Einfuhrgütern,
aa)  Ueberhaupt.
92.  Für  die  über  die  Zolllinie  eingehenden  Güter,  dieselben
mögen  zur  Einsuhrverzollilng  oder  zur  Durchfuhr  bestimmt  sein,
müssen  in  der  Erklärung  noch  insbesondere  angegeben  werden:
Zeichen,  Nummern  und  Benennnng  der  Päcke  und
0eí)aítmMe.  15  %.
2.  Die  Beschaffenheit  des  Transportmittels  u.  z.  wenn  die
Versendung  zu  Lande  stattfindet,  die  Zahl  und  Beschaffenheit  der
Zug-  oder  Lastthiere,  dann  der  Wagen  oder  Karren,  wenn  aber
der  Transport  zu  Wasser  vollzogen  wird,  die  Gattung  des  Fahrzeuges ­
  und  dessen  Name  oder  Nnnlmer,  falls  dasselbe  eine  solche
Bezeichnung  führt.
3.  Die  Richtung,  welche  die  Sendung  an  den  Ort  der  Bestimmung ­
  einzuschlagen  hat.
4.  Der  Name  und  Wohnsitz  des  Empfängers,  d.  i.  derjenigen
Person,  an  welche  der  erklärte  Gegenstand  gerichtet  ist.
            
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