Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

74  94—95.  Besondere  Bestimmungen  in  Bezug  auf  die  Abfassung  der  Erklärungen.
qeänbeit  unb  auf  biefe  mt  au&  einet  utff)rünali4  auf  Beinenluaaien  53  «
(b.  i.  Leinenwaare  mittelfeine)  lautenden  Erklärung  eine  auf  Leinen  va
53  c  (b.  i.  geinenìnaate  gemeinste)  lautenbe  (MIatung  gemalt  treiben
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2.  KrKkärmtg  nach  allgemeinen  Benennungen.
95.  Unter  nachstehenden  Bedingungen  kann  ein  Gegenstand
blos  durch  das  Wort  „Waare"  oder  durch  Angabe  der  Classe  oder
der  Abtheilung,  in  welche  er  gehört,  erklärt  werden:
1.  die  Waare  darf  nicht  in  die  Reihe  derjenigen  gehören,  mit
welchen  der  beabsichtigte  Verkehr  (die  Ein-,  Ans-  oder  Durchfuhr)
verboten  oder  nur  gegen  besondere  Bewilligung  gestattet  ist;
2.  das  Gewicht  der  Waare  darf  Einen  Centner  netto  und
der  der  mehr  oder  weniger  allgemeinen  Benennung  entsprechende
Einfuhrzoll,  falls  die  Waare  zitr  Einfnhrverzollung  bestinrmt  ist,
den  Betrag  von  25  fl.  und  der  Ausfuhrzoll,  falls  die  Waare
zur  Ausfuhrverzollung  bestimmt  ist,  den  Betrag  von  1  fl.  nich
übersteigen  und
3.  muß  überdieß
a)  bie  Sßaate  bi#  bte  f.  f.  ŞoflmiŅt  berfmbet  trerbe»  mib
in  der  Postkarte  vorschriftsmäßig  eingetragen  sein,  oder
b)  es  darf  sich  blos  um  die  Ein-  oder  Ausfuhr  handeln  und  es
muß  die  Verzollung  bei  dem  Amte,  wo  die  Erklärung  statt
hat,  erfolgen.
Ist  die  Abtheilung  angegeben,  unter  welche  der  Gegenstand
ge#*,  so  fmm  ftd)  mit  biefer  Angabe,  ba8  ^o^aiibenfem  ber
Zahl  1  und  2  dargestellten  Bedingungen  vorausgesetzt,  auch  dann
begnügt  werden,  wenn  die  Waare  nicht  durch  die  k.  k.  Postanstalt
versendet  wurde  und  zur  Durchfuhr  bestinrmt  oder  in  der  Ein-  oder
Ausfuhr  an  ein  anderes  Amt  zur  weiteren  Amtshandlung  angc-'
  ^  Wird  ein  Gegenstand  blos  als  Waare  erklärt,  so  ist  dafür  der
höchste  im  Tarife  nach  der  Bestimmung  der  Waare  festgesetzte  Zoll  zu
entrichten,  oder  insoweit  es  sich  um  eine  Zollsicherstellnng  handelt,
sicher  zu  stellen;  erfolgt  die  Erklärung  durch  die  Angabe  der  Clşş
oder  der  Abtheilung,  in  welche  der  Gegenstand  gehört,  so  unterliegt  er
bem  Mften  fût  bie  Gin«  ober  in  biefer  Glasse  ober
lang  feltgefe^en  äoüe.  3-  m  ber  Gmf#
in  einer  Menge  von  10  Pfund  als  Waare,  als  Colonialwaare,  ais
Zucker,  als  Zuckermehl  erklärt  werden  und  zahlt  je  nach  der  einen
            
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