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106—110. Haftung für die Erklärung.
gung gegen die im allgemeinen Tarife enthaltenen Zollsätze genießen,
dieser Umstand ausdrücklich angegeben wird.
(Vdgb. 1866, Nr. 54 ». Vlg. v. 9. März 1868, VoNz. Prot. §. 3.)
Von der Forderung der Angabe der Provemenz m der Waaren-
Erklärung ist abzugehen bei den im Tarife B des österr.-ital. Handelsvertrag
vom 23. April 1867 unter den Kategorien I, (Südfrüchte) III, (Neis) Vi,
(Olivenöl) VII, (Manna) VIII (Süßholzsaft) und XVIII (Limomensaft) ge
nannten Artikeln über österr.-ung. Seehäfen oder aus den Zollausschlüssen
der Freihäfen Triest, Fiume u. s. w. in das österr.-ung. Zollgebiet.
U 7 (N. G. ». 1867, Nr. 118, Vdgb. Nr. 31.)
Ebenso ist die zollbegünstigte Behandlung bei der Einfuhr aus den
Zollausschlüssen des Zollvereins nicht an die Bedingung des Ursprungs ge-
knüpft, sondern es genügt die Provenienz aus den Zvllausschlüssen, d. i. der
Umstand, daß die Waaren aus Hamburg, Bremen u. s. w. eingeführt
werden, ohne Rücksicht, ob sie aus dem freien oder gebundenen Verkehre
kommen. (Vdgb. 1868, Nr. 35.)
IO. Erklärung zollpflichtiger Mufferkarten.
107. Musterkarten, Kästchen, Cartons, Taschen können, Wenn sie
nach den Bestimmungen der Zahl 170, Abs. 19 nicht zollfrei behandelt wer
den dürfen, mit Inbegriff sämmtlicher darin enthaltenen Muster als zu
sammengesetzte Waaren nach dem höchsten Zollsätze erklärt und verzo
werden. (Vdgb. 1856, Nr. 21.)
IV. Haftung für die Erklärung.
1. Wegriff derselben.
108. Die Haftung für die Waarenerklärung umfaßt die
Verbindlichkeit, die entfallende Zollgebühr zu entrichten und für die
nachtheiligen Folgen einzustehen, welche eine Unrichtigkeit in den
Angaben der Erklärung nach sich zieht. (§. 71Z. £>., §• 41 a. u.)
2. Sächliche Haftung.
109. % Rastung (g. 108) t# auf bm &wu
des Zollverfahrens zu dem Amte gestellten Waaren.
^ ' 7 0 (§. 72& O., §. 42A. U.)
' Die dingliche Haftung ruht solidarisch auf allen Collien, welche zu
einer und derselben Erklärung gehören. (Hkd. v. 2. April 1833, Nr. 5005.)
3. persönliche Haftung
a) Des Ausstellers der Erklärung.
110. Für die Erklärung haftet ferner der Aussteller derselben,
nämlich derjenige, der die Erklärung unterschrieb oder mündig
vorbrachte, oder dieselbe durch einen Bevollmächtigten ausstellen ode
mündlich Vorbringen ließ.