Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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106—110.  Haftung  für  die  Erklärung.

gung  gegen  die  im  allgemeinen  Tarife  enthaltenen  Zollsätze  genießen,
dieser  Umstand  ausdrücklich  angegeben  wird.
(Vdgb.  1866,  Nr.  54  ».  Vlg.  v.  9.  März  1868,  VoNz.  Prot.  §.  3.)
Von  der  Forderung  der  Angabe  der  Provemenz  m  der  Waaren-Erklärung
  ist  abzugehen  bei  den  im  Tarife  B  des  österr.-ital.  Handelsvertrag
vom  23.  April  1867  unter  den  Kategorien  I,  (Südfrüchte)  III,  (Neis)  Vi,
(Olivenöl)  VII,  (Manna)  VIII  (Süßholzsaft)  und  XVIII  (Limomensaft)  genannten ­
  Artikeln  über  österr.-ung.  Seehäfen  oder  aus  den  Zollausschlüssen
der  Freihäfen  Triest,  Fiume  u.  s.  w.  in  das  österr.-ung.  Zollgebiet.
U  7  (N.  G.  ».  1867,  Nr.  118,  Vdgb.  Nr.  31.)
Ebenso  ist  die  zollbegünstigte  Behandlung  bei  der  Einfuhr  aus  den
Zollausschlüssen  des  Zollvereins  nicht  an  die  Bedingung  des  Ursprungs  geknüpft,
  sondern  es  genügt  die  Provenienz  aus  den  Zvllausschlüssen,  d.  i.  der
Umstand,  daß  die  Waaren  aus  Hamburg,  Bremen  u.  s.  w.  eingeführt
werden,  ohne  Rücksicht,  ob  sie  aus  dem  freien  oder  gebundenen  Verkehre
kommen.  (Vdgb.  1868,  Nr.  35.)
IO.  Erklärung  zollpflichtiger  Mufferkarten.
107.  Musterkarten,  Kästchen,  Cartons,  Taschen  können,  Wenn  sie
nach  den  Bestimmungen  der  Zahl  170,  Abs.  19  nicht  zollfrei  behandelt  werden ­
  dürfen,  mit  Inbegriff  sämmtlicher  darin  enthaltenen  Muster  als  zusammengesetzte ­
  Waaren  nach  dem  höchsten  Zollsätze  erklärt  und  verzo
werden.  (Vdgb.  1856,  Nr.  21.)

IV.  Haftung  für  die  Erklärung.
1.  Wegriff  derselben.
108.  Die  Haftung  für  die  Waarenerklärung  umfaßt  die
Verbindlichkeit,  die  entfallende  Zollgebühr  zu  entrichten  und  für  die
nachtheiligen  Folgen  einzustehen,  welche  eine  Unrichtigkeit  in  den
Angaben  der  Erklärung  nach  sich  zieht.  (§.  71Z.  £>.,  §•  41  a.  u.)
2.  Sächliche  Haftung.
109.  %  Rastung  (g.  108)  t#  auf  bm  &wu
des  Zollverfahrens  zu  dem  Amte  gestellten  Waaren.
^  '  7  0  (§.  72&  O.,  §.  42A.  U.)
'  Die  dingliche  Haftung  ruht  solidarisch  auf  allen  Collien,  welche  zu
einer  und  derselben  Erklärung  gehören.  (Hkd.  v.  2.  April  1833,  Nr.  5005.)
3.  persönliche  Haftung
a)  Des  Ausstellers  der  Erklärung.
110.  Für  die  Erklärung  haftet  ferner  der  Aussteller  derselben,
nämlich  derjenige,  der  die  Erklärung  unterschrieb  oder  mündig
vorbrachte,  oder  dieselbe  durch  einen  Bevollmächtigten  ausstellen  ode
mündlich  Vorbringen  ließ.
            
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