Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

I

102  139—140.  Zollamtliche  Untersuchung.
Ist  der  Versender  oder  Empfänger  der  Waare  oder  der  Waarenführer
bereits  einmal  auf  einer  Unrichtigkeit  betreten  worden,  wird  eine  Verschiedenheit ­
  zwischen  der  Waarenerklärung  und  den  abgegebenen  Papieren  entdeckt,
oder  ergibt  sich  aus  anderen  Umständen  der  Verdacht  einer  Unrichtigkeit,  so
ist  mit  gesteigerter  Genauigkeit  bei  der  zollamtlichen  Untersuchung  der  Waarenladung
  vorzugehen.  i§.  134  A.  U.,  §.,70  A.  U.)
4.  Behandlung  der  mit  der  Briefpost  einlangenden  Briefe
nnd  Wackete.
140.  Pallete,  welche  mit  der  Briefpost  einlangen,  sollen,  wenn  Grund
vorhanden  ist,  in  denselben  zollpflichtige,  oder  einem  Einfuhrverbote  unterliegende ­
  Sachen  zu  vermuthen,  von  dem  Postamte  an  eiyem  Ende  des  Umschlages ­
  aufgeritzt,  und  wenn  der  Verdacht  sich  bestätigt,  dem  nächsten  Zollamte
zur  Amtshandlung  übergeben  werden.
Das  Zollamt  hat  denjenigen,  an  den  das  Packet  gerichtet  ist,  aufzufordern, ­
  dasselbe  in  seiner  Gegenwart  zu  öffnen,  und  hierauf  die  gesetzliche
Amtshandlung  zu  pflegen.  (§.  124  a.  u.,  §.  GO  A.  il.)
Die  mitĢeld  beschwerten  Briefe  und  Pallete,  welche  mit  der  k.  k.  Postanstalt ­
  über  die  Zolllinie  versendet  werden,  in  der  Postkarte  als  Geldsendungen ­
  eingetragen  und  declarirt  sind,  sind  nur  dann  von  dem  Grenzzollamte
auf  die  für  die  Eröffnung  der  mit  der  k.  k.  Postanstalt  beförderten  Briefe
und  Pallete  wegen  des  Verdachtes  von  Gefällsübertretungen  durch  die  bestehenden ­
  Vorschriften  festgesetzte  Art  der  inneren  Beschau  zu  unterziehen,
oder  beziehungsweise  an  ein  anderes  Gefällsamt  anzuweisen,  wenn  in  Folge
der  mit  Zuziehung  eines  Beamten  des  Grenzpostamtes  vorzunehmenden  zollamtlichen ­
  äußeren  Beschau  der  gegründete  Verdacht  entsteht,  daß  in  den
Geldbriefen  oder  Geldpacketen  ein  zollamtlicher  Gegenstand  sich  befindet;
dagegen  sind  in  allen  anderen  Fällen  die  gedachten  Briefe  (Packete)von  denZollamtern
  der  Postanstalt  ohne  innere  Beschau  und  ohne  sonstige  Gefällsamtshandlung
  zur  ungehinderten  Beförderung  und  zur  Abgabe  an  die  betreffenden ­
  Parteien  zu  überlassen.  (Vdgb.  1869,  Nr.  30.)
Wenn  Briefe  aus  dem  Auslande  oder  den  Zollausschlüssen  in  das
Zollgebiet  gelangen,  von  denen  mit  Nücksicht  auf  ihre  Form  und  Beschaffenheit ­
  mit  Grund  zu  vermuthen  ist,  daß  sie  zollpflichtige  Gegenstände
enthalten,  so  haben  die  Abgabspostämter  die  Adressaten  aufzufordern,  sich
zur  Eröffnung  solcher  Sendungen  bei  dem  Postamte  einzufinden.
Der  Eröffnung,  welche  nur  durch  den  Adressaten  selbst  zu  erfolgen  hat,
ist,  falls  sich  im  Standorte  des  Postamtes  ein  Zoll-  oder  Gefällsamt  befindet, ­
  ein  Bediensteter  desselben  beizuziehen  und  über  den  Befund  jedenfalls
ein  Protokoll  aufzunehmen.
Werden  zollpflichtige  Gegenstände  wirklich  vorgefunden,  so  sind  dieselben ­
  mit  dem  Protokolle,  in  welchem  der  von  dem  Adressaten  namhaft  zu
machende  Aufgeber  genau  zu  bezeichnen  ist,  dem  nächsten  Zoll-  oder  Gefällsamte
  zur  weiteren  Amtshandlung,  wozu  bei  Gold-  und  Silberwaaren  auch
die  Veranlassung,  der  Punzirung  gehört,  und  eventuell  zur  Einleitung  des
Strafverfahrens  zu  übermitteln.
            
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