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102 139—140. Zollamtliche Untersuchung.
Ist der Versender oder Empfänger der Waare oder der Waarenführer
bereits einmal auf einer Unrichtigkeit betreten worden, wird eine Verschiedenheit
zwischen der Waarenerklärung und den abgegebenen Papieren entdeckt,
oder ergibt sich aus anderen Umständen der Verdacht einer Unrichtigkeit, so
ist mit gesteigerter Genauigkeit bei der zollamtlichen Untersuchung der Waarenladung
vorzugehen. i§. 134 A. U., §.,70 A. U.)
4. Behandlung der mit der Briefpost einlangenden Briefe
nnd Wackete.
140. Pallete, welche mit der Briefpost einlangen, sollen, wenn Grund
vorhanden ist, in denselben zollpflichtige, oder einem Einfuhrverbote unterliegende
Sachen zu vermuthen, von dem Postamte an eiyem Ende des Umschlages
aufgeritzt, und wenn der Verdacht sich bestätigt, dem nächsten Zollamte
zur Amtshandlung übergeben werden.
Das Zollamt hat denjenigen, an den das Packet gerichtet ist, aufzufordern,
dasselbe in seiner Gegenwart zu öffnen, und hierauf die gesetzliche
Amtshandlung zu pflegen. (§. 124 a. u., §. GO A. il.)
Die mitĢeld beschwerten Briefe und Pallete, welche mit der k. k. Postanstalt
über die Zolllinie versendet werden, in der Postkarte als Geldsendungen
eingetragen und declarirt sind, sind nur dann von dem Grenzzollamte
auf die für die Eröffnung der mit der k. k. Postanstalt beförderten Briefe
und Pallete wegen des Verdachtes von Gefällsübertretungen durch die bestehenden
Vorschriften festgesetzte Art der inneren Beschau zu unterziehen,
oder beziehungsweise an ein anderes Gefällsamt anzuweisen, wenn in Folge
der mit Zuziehung eines Beamten des Grenzpostamtes vorzunehmenden zollamtlichen
äußeren Beschau der gegründete Verdacht entsteht, daß in den
Geldbriefen oder Geldpacketen ein zollamtlicher Gegenstand sich befindet;
dagegen sind in allen anderen Fällen die gedachten Briefe (Packete)von denZollamtern
der Postanstalt ohne innere Beschau und ohne sonstige Gefällsamtshandlung
zur ungehinderten Beförderung und zur Abgabe an die betreffenden
Parteien zu überlassen. (Vdgb. 1869, Nr. 30.)
Wenn Briefe aus dem Auslande oder den Zollausschlüssen in das
Zollgebiet gelangen, von denen mit Nücksicht auf ihre Form und Beschaffenheit
mit Grund zu vermuthen ist, daß sie zollpflichtige Gegenstände
enthalten, so haben die Abgabspostämter die Adressaten aufzufordern, sich
zur Eröffnung solcher Sendungen bei dem Postamte einzufinden.
Der Eröffnung, welche nur durch den Adressaten selbst zu erfolgen hat,
ist, falls sich im Standorte des Postamtes ein Zoll- oder Gefällsamt befindet,
ein Bediensteter desselben beizuziehen und über den Befund jedenfalls
ein Protokoll aufzunehmen.
Werden zollpflichtige Gegenstände wirklich vorgefunden, so sind dieselben
mit dem Protokolle, in welchem der von dem Adressaten namhaft zu
machende Aufgeber genau zu bezeichnen ist, dem nächsten Zoll- oder Gefällsamte
zur weiteren Amtshandlung, wozu bei Gold- und Silberwaaren auch
die Veranlassung, der Punzirung gehört, und eventuell zur Einleitung des
Strafverfahrens zu übermitteln.