Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

147—149.  Zollamtliche  Untersuchung.  ļg^
cine  %B(wmictmnw0  aí8  nnri^tig  nuge^Ben,  menu  in
derselben:
a)  statt  der  entsprechenden  tarifmäßigen  Benennung  der  vorhandenen ­
  Waare  eine  andere,  oder
b)  statt  der  Unterart,  unter  welche  die  Wàe  gehört,  eine
andere  Unterart,  oder  endlich
c)  menu  bic  bo^mibcne  %%enge  ober  bnSSBc^öítmß,  in  meb
ches  die  Waare  verpackt  ist,  nicht  wahrheitsgetreu  angegeben  ist,
z.  B.  wenn  statt  der  wirklich  vorhandenen  Gartengewächse,  Obst,
wenn  statt  der  wirktichell  Menge  von  drei  Centner  nur  zwei  Centner,
oder  wenn  statt  der  vorhandenen  Ballen  Fässer  erklärt  werden.
(§.  iß#,  e.)
b)  Verfahren  im  Allgemeinen.
Wird  durch  die  zollamtliche  Untersnchnng  eine  Unrichtigtert
  der  Erklärung  entdeckt,  so  liegt  dem  Amte  ob,  nach  deni  Strafgesetze ­
  über  Gesällsnbertretnngen  und  nach  dem  Amtsunterrichte
zur  Anwendung  desselben  und  beziehungsweise  beut  Amtsnnterrichte
bout  Jahre  1842  die  erforderlichen  Vorkehrungen  zur  Einleitung
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¿it  treffen.  (§.  93  Z.  o.,  §.  63  a.  u. (  §.  72  A.  U.)

c )  Bei  einer  Unrichtigkeit  in  der  angegebenen  Menge.
s .,  ^0-  Ist  die  angegebene  Menge  geringer  oder  größer,  als  die  wirklich ­
  vorhandene,  so  kommt  zu  beachten,  ob  der  Unterschied  jene  Menge  überstelgt
  welche  als  eine  keiner  Strafe  unterliegende  Unrichtigkeit  in  der  Angabe
der  Menge  anzusehen  ist.  0
?"  b s lf er  Beziehung  ist  sich  nach  folgenden  Bestimmungen  zu  richten:
J  î  t  n  g  e  bei;  cinb  e  Í  t,  welche  fünf  von  hundert  der  angegebenen  Menge  ausnw#,
  btefet  llnterfdneb  mag  meinem  liebe##  ber  ongeßebeuen  fíenme
oder  m  einem  Abgänge  derselben  bestehen.
3.  In  den  Fällen,  in  denen  die  Menge  für  jeden  Pack  oder  jedes  Behaltnlß
  abgesondert  angegeben  werden  muß,  ist  auch  der  Unterschied  für  jeden
Hack  oder  jedes  Behältniß  getrennt,  außer  diesen  Fällenaber  fürjede  Waarengattung
  vereint  auszumitteln  und  in  Anschlag  zu  bringen.
Sind  in  einem  Packe  oder  Behältnisse  zwei  oder  mehrere  Waaren  aattungen
  enthalten,  so  hat  die  Ausmittlung  des  Unterschiedes  der  Menge  auch
m  Waarengattung  besonders  zu  geschehen,  soweit  es  sich  nicht  um  das
rohe  Gewicht  des  ganzen  Packes  oder  Behältnisses  handelt.
            
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