Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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158—156.  Zollamtliche  Untersuchung.

schifffahrts-Unternehmung  oder  bei  zollamtlichen  Untersuchungen  außer  ^
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b)  Genauigkeit  bei  Beschaubefunden.
154.  Beschaubesnnde  sind  selbst  bei  den  höchst  belegten  Wa«'",
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.  (Vdgb.  1854,  Nr.  ^  ^
finb  iebo^  ni^t  alle  ©emi^tëmengen,  bie  «einer  jinb  al^,
-X  s*r.  •-%nn^^m4^wr[te^eiibe^
  Äeiiung  Gestattet  ist,  baß  K
©egenftänben,  bie  n#t  #er  alë  15  stürben  Zentner  belegt  ļmb,  L
in  ben  Beraub,fun^n  mit  ber  Angabe  bon  SMunben  begn  Ļ
ist  so  soll  in  diesem  Falle  nur  mit  Pfunden  mit  Ausschluß  ge  ^
aerer  Gewichts-Einheiten  gewogen  werden.  —  Es  wäre  aber  .§
statthaft,  einen  ©egenftanb,  ber  bei  ber  ^'^f/%aë  tnemger  ^
1  B.  212  Pfund,  aber  bei  weitern  mehr  als  211  Pfund  wiegt,
211  Pfund  und  nicht  mit  212  Pfund  anzunehmen.  (Vdgb.  1855,  Nr.  wc)
  Bei  Bällen,  für  welche  wehr  nls  4%  Sata  -»gesprochen  wi»
155  Wird  bei  den  als  Ballen  erklärten  Colleen  die
(inia4e  6äcte  be^ei^neten  Blateriate  gefunben  t^urbe.^  ^  #.)
d)  Bei  zollfrei  behandelten  Mustern.  J
156.  Bei  zollfrei  behandelten  Mustern  ist  ber  Umstand,  ^
die  Partei  ben  Wunsch  ausgedrückt  hat,  dieselben  in  den  Amtsrau
            
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