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158—160. Zollamtliche Untersuchung.
f) Bei Effecten der Reisenden, Habfchaftcn der Einwanderer, AusstaMmgs-
und Erbschafts-Efferten.
158. Bei den Effecten der Reisenden, Habschaften der Einwan
derer, Ausstattungs- und Erbschafts-Effecten ist der Umstand, daß die
legitimirenden Urkunden beigebracht wurden, oder daß sich durch die
vollständige innere Untersuchung von der Beschaffenheit der Gegenstände
überzeugt wurde, in der amtlichen Ausfertigung ausdrücklich anzuführen;
auch sind der letzteren die beigebrachten Urkunden anzustempeln.
(R. G. B. 1855, Nr. 131, Vdgb. Nr. 37.)
g) Bei Abweichungen von der Erklärung.
159. Zeigt sich auch nur bei einigender untersuchten Waaren eine Ab
weichung von der Erklärung, so ist mit genauer Benützung der Ru
briken 12 bis 21 der Erklärungen in jede Rubrik dasjenige einzutragen,
was Vach ihrer Ueberschrift in dieselbe gehört — und es wird in diesem
Falle der in den Mustern zum Amtsunterrichte enthaltene durch alle Ru
briken ununterbrochen fortlaufende Ansatz des Beschaubefundes zu ver
meiden sein. (F. M. Erl. v. 17. Sept. 1853, Nr. 683, I. N. C.)
Anmerkung. Bei Mengennuterschieden zwischen der Erklärung und dem
wirklichen Zustande der Waaren ist zu unterscheiden, ob die Waare
1. gleich bei dem Greuzzollamte der Emfuhrverzollung unterzogen, oder
.2. an ein Hauptzollamt im Innern deö Landes u. z.
a) mit Ansageschein oder
d) mit Begleitschein angewiesen wurde.
In den Fällen 1 und 2 litt. a wird der Befund ohne Rücksicht, ob der
Mehrbefund oder Abgang de» straffreien 5% Unterschied überschreite! oder nicht,
auf beiden Exemplaren der Erklärung einfach dargestellt, und nur, wenn ein Straf
verfahren eingeleitet wird, ist die Nummer der besondere» (Strafgelder) Empfangs
bestätigung zu berufen.
2m Falle 2 litt. b ist nach den Bestimmungen der Zahl 333 vorzugehen
h) Fertigung des Beschaubefundes.
160. Die Fertigung des Beschaubefundes hat stets mit voller
Angabe des Familiennamens, und wenn bei einem Amte mehrere Beamte
desselben Namens sich befinden, durch Beifügung der unterscheidenden An
fangsbuchstaben ihres Taufnamens zu geschehen.
(F. M. Erl. v. 17. Sept. 1853, Nr. 683, I. N. C.).
Anmerkung. 1. Die in Zahl 76 aufgeführten Gegenstände sind, im Falle
sie der Stempelpflicht unterliegen, zur Stemplung;
2. Ausländische Gold- und Silberwaaren (Z. 152, Abs. 2) zur Punzirung an
zuweisen ;
Bei dem Bezüge von Gegenständen gegen Zollermäßigung hat der Be-
fchaubefund jene gesetzliche Bestimmungen zu enthalten, welche die Zollermäßigung
bedingen. (Z. 171, Anmerkung.)
. r 4- Bei dem zollfreien Bezüge von nicht auf Losung ausgeführten Gegenstän-
oen sind die in der Zahl 172 enthaltenen Bestimmungen maßgebend.