Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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170.  Berechnung  und  Einhebung  der  Zollgebühr.

15.  Gegenstände,  welche  zum  Gebrauche  der  bei  dem
Allerhöchsten  Hofe  accreditirten  diplomatischen  Personen ­
  bestimmt  sind,  unter  den  bestehenden  Bedingungen  und  im
bisherigen  Umfange.  (§-  21
In  Bezug  auf  die  Zollfreiheit  der  bei  dem  Allerhöchsten  Hofe  accreditirten ­
  diplomatischen  Personen  ist  sich:
a)  wegen  zollfreier  Einfuhr  der  zum  eigenen  Gebrauche  bestimmten
Effecten,  die  dieselben  mit  sich  führen,  nach  dem  Hkd.  v.  29.  Sept.
1838,  91r.  28883,
b)  hinsichtlich  der  Zollfreiheit  ihrer  ersten  Hauseinrichtung  (auf  Grund
eines  Freipasses)  und  der  übrigen  Bezugsgegenstände  während  der
ersten  zwei  Jahre,  vom  Zeitpuncte  der  Accreditirung  an  gerechnet/
bis  zur  Erreichung  eines  fixen  Zoll-  und  Steuer-Gebührenbetrages/
dann  des  hierauf  eintretenden  jährlichen  Zollbefreiungs-Aversums
nach  dem  Hkd.  v.  6.  Juli  1838,  Nr.  3683  P.  P.,
c)  in  Ansehung  der  Verbuchung  und  Evidenzhaltung  der  Zoll-  und
Steuer-Gebührenbefreiung  derselben  nach  dem  Hkd.  v.  23.  Juli  1838,
Nr.  3180  P.  P.  zu  benehmen.
16.  Ordenszeichen,  welche  von  Souverainen  verliehen
werden,  falls  die  Bestimmung  durch  die  betreffenden  Diplome
oder  Schreiben  oder  durch  andere  Bescheinigungen  der  competenten
Behörde  erwiesen  ist.
17.  Gegenstände  einer  gerichtlichen  Verhandlung
als:  Beweisstücke  oder  widerrechtlich  entzogene  Gegenstände  gegen
Bestätigung  des  sie  empfangenden  Gerichtes.  (§.  21  V.  e.)
Einer  gerichtlichen  oder  polizeilichen  Amtshandlung  unterliegende,
aus  dem  In-  oder  Auslande  in  geschlossene  Städte  als  Corpus  delicti
eingebrachte  verzehrungssteuerbare  Gegenstände,  sind  steuerfrei.
(F.  M.  Erl.  v.  I.  1855,  Nr.  3285.)
18.  Zeitungen  und  Zeitschriften,  welche  an  die
k.  k.  P  o  st  ä  m  t  e  r  adressirt  sind  und  von  diesen  ausgegeben  oder
versendet  werden.
19.  Musterkarten  und  Muster  in  Abschnitten  und
Proben,  die  nur  zum  Gebrauche  als  solche  geeignet  sind.
r  (§.  21  B.  E.)
Musterkarten  und  Muster  in  Abschnitten  und  Proben,  die  nur  zuw
Gebrauche  als  solche  geeignet,  folglich  nach  dem  Tarife  von  5.  December
1853  zollfrei  sind.  bleiben  von  dem  Zollverfahren  freigelassen,  wenn  F
a)  mittelst  der  Briefpost  unter  Kreuzband  einlangen,
b)  zur  Einfuhr  in  das  Zollgebiet  erklärt  werden,
c)  ihr  Gewicht  V 2  Z.-Pfd.  (Vdgb.  1866,  Nr.  24.)  nicht  überschreitet  unv
d)  wenn  zugleich  keine  solchen  Umstände  eintreten,  aus  denen  geschlossen
Werden  könnte,  daß  unter  den  fraglichen  Mustern  oder  Musterkarten
andere  zollpflichtige  Gegenstände  enthalten  sind.
            
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