Full text: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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170. Berechnung und Einhebung der Zollgebühr. 
15. Gegenstände, welche zum Gebrauche der bei dem 
Allerhöchsten Hofe accreditirten diplomatischen Perso 
nen bestimmt sind, unter den bestehenden Bedingungen und im 
bisherigen Umfange. (§- 21 
In Bezug auf die Zollfreiheit der bei dem Allerhöchsten Hofe accredi 
tirten diplomatischen Personen ist sich: 
a) wegen zollfreier Einfuhr der zum eigenen Gebrauche bestimmten 
Effecten, die dieselben mit sich führen, nach dem Hkd. v. 29. Sept. 
1838, 91r. 28883, 
b) hinsichtlich der Zollfreiheit ihrer ersten Hauseinrichtung (auf Grund 
eines Freipasses) und der übrigen Bezugsgegenstände während der 
ersten zwei Jahre, vom Zeitpuncte der Accreditirung an gerechnet/ 
bis zur Erreichung eines fixen Zoll- und Steuer-Gebührenbetrages/ 
dann des hierauf eintretenden jährlichen Zollbefreiungs-Aversums 
nach dem Hkd. v. 6. Juli 1838, Nr. 3683 P. P., 
c) in Ansehung der Verbuchung und Evidenzhaltung der Zoll- und 
Steuer-Gebührenbefreiung derselben nach dem Hkd. v. 23. Juli 1838, 
Nr. 3180 P. P. zu benehmen. 
16. Ordenszeichen, welche von Souverainen verliehen 
werden, falls die Bestimmung durch die betreffenden Diplome 
oder Schreiben oder durch andere Bescheinigungen der competenten 
Behörde erwiesen ist. 
17. Gegenstände einer gerichtlichen Verhandlung 
als: Beweisstücke oder widerrechtlich entzogene Gegenstände gegen 
Bestätigung des sie empfangenden Gerichtes. (§. 21 V. e.) 
Einer gerichtlichen oder polizeilichen Amtshandlung unterliegende, 
aus dem In- oder Auslande in geschlossene Städte als Corpus delicti 
eingebrachte verzehrungssteuerbare Gegenstände, sind steuerfrei. 
(F. M. Erl. v. I. 1855, Nr. 3285.) 
18. Zeitungen und Zeitschriften, welche an die 
k. k. P o st ä m t e r adressirt sind und von diesen ausgegeben oder 
versendet werden. 
19. Musterkarten und Muster in Abschnitten und 
Proben, die nur zum Gebrauche als solche geeignet sind. 
r (§. 21 B. E.) 
Musterkarten und Muster in Abschnitten und Proben, die nur zuw 
Gebrauche als solche geeignet, folglich nach dem Tarife von 5. December 
1853 zollfrei sind. bleiben von dem Zollverfahren freigelassen, wenn F 
a) mittelst der Briefpost unter Kreuzband einlangen, 
b) zur Einfuhr in das Zollgebiet erklärt werden, 
c) ihr Gewicht V 2 Z.-Pfd. (Vdgb. 1866, Nr. 24.) nicht überschreitet unv 
d) wenn zugleich keine solchen Umstände eintreten, aus denen geschlossen 
Werden könnte, daß unter den fraglichen Mustern oder Musterkarten 
andere zollpflichtige Gegenstände enthalten sind.
	        
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