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170. Berechnung und Einhebung der Zollgebühr.
15. Gegenstände, welche zum Gebrauche der bei dem
Allerhöchsten Hofe accreditirten diplomatischen Perso
nen bestimmt sind, unter den bestehenden Bedingungen und im
bisherigen Umfange. (§- 21
In Bezug auf die Zollfreiheit der bei dem Allerhöchsten Hofe accredi
tirten diplomatischen Personen ist sich:
a) wegen zollfreier Einfuhr der zum eigenen Gebrauche bestimmten
Effecten, die dieselben mit sich führen, nach dem Hkd. v. 29. Sept.
1838, 91r. 28883,
b) hinsichtlich der Zollfreiheit ihrer ersten Hauseinrichtung (auf Grund
eines Freipasses) und der übrigen Bezugsgegenstände während der
ersten zwei Jahre, vom Zeitpuncte der Accreditirung an gerechnet/
bis zur Erreichung eines fixen Zoll- und Steuer-Gebührenbetrages/
dann des hierauf eintretenden jährlichen Zollbefreiungs-Aversums
nach dem Hkd. v. 6. Juli 1838, Nr. 3683 P. P.,
c) in Ansehung der Verbuchung und Evidenzhaltung der Zoll- und
Steuer-Gebührenbefreiung derselben nach dem Hkd. v. 23. Juli 1838,
Nr. 3180 P. P. zu benehmen.
16. Ordenszeichen, welche von Souverainen verliehen
werden, falls die Bestimmung durch die betreffenden Diplome
oder Schreiben oder durch andere Bescheinigungen der competenten
Behörde erwiesen ist.
17. Gegenstände einer gerichtlichen Verhandlung
als: Beweisstücke oder widerrechtlich entzogene Gegenstände gegen
Bestätigung des sie empfangenden Gerichtes. (§. 21 V. e.)
Einer gerichtlichen oder polizeilichen Amtshandlung unterliegende,
aus dem In- oder Auslande in geschlossene Städte als Corpus delicti
eingebrachte verzehrungssteuerbare Gegenstände, sind steuerfrei.
(F. M. Erl. v. I. 1855, Nr. 3285.)
18. Zeitungen und Zeitschriften, welche an die
k. k. P o st ä m t e r adressirt sind und von diesen ausgegeben oder
versendet werden.
19. Musterkarten und Muster in Abschnitten und
Proben, die nur zum Gebrauche als solche geeignet sind.
r (§. 21 B. E.)
Musterkarten und Muster in Abschnitten und Proben, die nur zuw
Gebrauche als solche geeignet, folglich nach dem Tarife von 5. December
1853 zollfrei sind. bleiben von dem Zollverfahren freigelassen, wenn F
a) mittelst der Briefpost unter Kreuzband einlangen,
b) zur Einfuhr in das Zollgebiet erklärt werden,
c) ihr Gewicht V 2 Z.-Pfd. (Vdgb. 1866, Nr. 24.) nicht überschreitet unv
d) wenn zugleich keine solchen Umstände eintreten, aus denen geschlossen
Werden könnte, daß unter den fraglichen Mustern oder Musterkarten
andere zollpflichtige Gegenstände enthalten sind.