Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

191—192.  Berechnung  und  Einhebung  der  Zollgebühr.

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in  welchem  der  ausständige  Betrag  als  creditirter.  innerhalb  der  festgesetzten ­
  Frist  nicht  berichtigter  Eingangszoll  zu  bezeichnen  ist  und
der  Sicherstellungsurkunde  im  vorgezeichneten  Dienstwege  durch  die
Finanz-Procuraturen  (Fiscalexecutoren)  vorzukehren.
Haftungspflicht  der  Beamten.
eine  unßea4tetbie  bo^ef^ne'
benen  Bedingungen  hrezu  nicht  vorhanden  waren,  bewilliget,  oder  eine  Mit-MtunBWIönmg
  an06nmmm  ober  ^^6^6  big  ober  ©uëben.
àg  à  erthM°n  Creditsberechtigung  in  Fällen,  wo  selbe  nach  gegenwartiger
  Vorschrist  hatteverfügt  werden  sollen,  unterlassen  haben,  haften
msacht-n  Schad-n?°"  ^'4  4«  Handlung  oder  Unterlassung  der--ZWŞZKZM

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ZWWZMM
t)  Zurüllrerstattung  der  Zollgebühr  von  der  Eingangsvcr^ollunn  unler-)ogcncn
  Waaren.
aa)  %enn  bie  Şarieiber  Baatc  eine  anbete  Beßimmung
zu  geben  wünscht.  a
handelt,  dl-  Finanz,Landeàeclionen  bei  höhere»  Betragen  die  Zurück»,
stattung  des  entrichteten  Emgangszollcs  unter  de»  Bedingungen  gestatten  daß
1.  die  Waare  und  di-  hierüber  ausgestellte  amtlich-  Aussertigung'lEr-Narungsschem
  oder  Zollquittung)  seit  der  Vollziehung  des  Zöllnersahrens
  ununterbrochen  m  amtlicher  Verwahrung  geblieben  sind  -
Zm  ® et  der  dießfalls  vorzunehmenden  vollständigen  äußeren  und  inneren
Untersuchung  bte  gehörige  Uebereinstimmung  zwischen  dem  Zustande
            
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