Full text: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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194. Berechnung und Einhebung der Zollgebühr. 
setzen, daß der Partei die Berufung an die Oberbehörde binnen vierzehn 
Tagen freigestellt sei. (Hkd. q. 27. Dezbr. 1831, Nr. 8360.) 
Auch lst sich hiesür nie des Ausdrucks „Erkenntniß" zu bedienen, son- 
dern sind dieselben mit „Verordnung oder Zahlungsauftrag' zu bezeichnen. 
(Hkd. v. 30. März 1833, Nr. 8603.) 
3. Erfolgt auf diese Aufforderung und beziehungsweise Verordnung 
die Einzahlung nicht, so ist die weitere Einbringung von der Finanz-Be 
zirksbehörde durch die politische Obrigkeit oder im Wege der Finanz-Pro- 
curatur zu veranlassen. 
4. Durch die Aufforderung der Parteien und beziehungsweise durch die 
Verordnung der Finanz^Bezirksdireetion zur Einzahlung des rückständigen 
Betrages wird die vorstehend festgesetzte Verjährung unterbrochen, 
wenn dieselbe noch vor Ablauf der von der Zahlung der früher bemessenen 
Gebühr an laufenden Jahresfrist erfolgt und das vorstehend bezeichnete Ver 
fahren gehörig fortgesetzt wird. 
5. Die zu erlassende Verordnung (Zahlungsauftrag) hat niemals vom 
Zollamte, sondern stets von der leitenden Finanz-Behörde auszugehen. 
(Hkd. v. 16. Mai 1845, Nr. 9345.) 
Das Recht, sich unmittelbar an die Finanj'Procuratur zur Einbringung 
rückständiger Gebühren im Wege der gerichtlichen Execution zu wenden, steht 
auch den Finanz-Bezirksdirectionen zu. 
(Hkd. v. 27. August 1845, Nr. 32340.) 
6. Zur rechtzeitigen Anmeldung der Forderungen des Aerars oder 
öffentlicher Fonde gegen die in Concurs verfallenen Vermögensmaffen, über 
welche das Verordnungsblatt des Finanz-Ministeriums regelmäßige Zu 
sammenstellungen enthält, sind die in denselben, gegen die einzelnen dem 
Concurse unterzogenen Schuldner ausstehenden Forderungen bei sonstiger 
Dafürhastung mit aller Genauigkeit zu erheben, iiub dieselben unter Bei 
fügung der etwa nöthigen Information und Anschluß der zur Anmeldung er 
forderlichen Behelfe im Wege der leitenden Finanz-Landesbehörde der be 
treffenden Finanz-Procuratur schleunigst zur Anmeldung mitzutheilen, und 
zugleich insbesondere rücksichtlich derjenigen Forderungen, denen ein (ver 
tragsmäßiges, gerichtliches oder gesetzliches) Pfandrecht gebührt, in geeig 
neter Weise zu erheben, ob und inwiefern die betreffende Forderung durch 
das Pfandrecht hinreichend sichergestellt ist. (Bdgb. 1860, Nr. 46.) 
Nach der mit 1. April 1869 in Wirksamkeit getretenen Concurs-Ord- 
nung vom 25. December 1868 (§. 30) werden für die Concursmassa nur 
jene Güter des Cridatars inventirt, bezüglich welcher keinem der Gläubiger 
aus einem dinglichen Rechte der Anspruch auf vorzugsweise Befriedigung 
zusteht. ' L , 
Aus dieser Rücksicht erfordert es das Interesse des k. k. Aerars, daß 
alle Rückstände an Aerarial-Abgaben, sobald die Zahlungssäumniß des 
Pflichtigen an den Tag tritt, allsogleich pfandrechtlich sichergestellt werden, 
daß keine Zufristung von Steuern oder Gebühren bewilligt werden, wenn 
nicht gleichzeitig für den vollen Betrag der Schuldigkeit pfandrechtliche 
Deckung mit sicherer Priorität beschafft wird. 
Ferner ist die vollste Energie einzusetzen, daß keine Rückstände länger 
als drei Jahre ausstehen und eine Zufristung, welcher stets die Clausel ber- 
zufügen ist, „daß bei Nichteinhaltung auch nur eines einzigen Zahlungs-
	        
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