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194. Berechnung und Einhebung der Zollgebühr.
setzen, daß der Partei die Berufung an die Oberbehörde binnen vierzehn
Tagen freigestellt sei. (Hkd. q. 27. Dezbr. 1831, Nr. 8360.)
Auch lst sich hiesür nie des Ausdrucks „Erkenntniß" zu bedienen, son-
dern sind dieselben mit „Verordnung oder Zahlungsauftrag' zu bezeichnen.
(Hkd. v. 30. März 1833, Nr. 8603.)
3. Erfolgt auf diese Aufforderung und beziehungsweise Verordnung
die Einzahlung nicht, so ist die weitere Einbringung von der Finanz-Be
zirksbehörde durch die politische Obrigkeit oder im Wege der Finanz-Pro-
curatur zu veranlassen.
4. Durch die Aufforderung der Parteien und beziehungsweise durch die
Verordnung der Finanz^Bezirksdireetion zur Einzahlung des rückständigen
Betrages wird die vorstehend festgesetzte Verjährung unterbrochen,
wenn dieselbe noch vor Ablauf der von der Zahlung der früher bemessenen
Gebühr an laufenden Jahresfrist erfolgt und das vorstehend bezeichnete Ver
fahren gehörig fortgesetzt wird.
5. Die zu erlassende Verordnung (Zahlungsauftrag) hat niemals vom
Zollamte, sondern stets von der leitenden Finanz-Behörde auszugehen.
(Hkd. v. 16. Mai 1845, Nr. 9345.)
Das Recht, sich unmittelbar an die Finanj'Procuratur zur Einbringung
rückständiger Gebühren im Wege der gerichtlichen Execution zu wenden, steht
auch den Finanz-Bezirksdirectionen zu.
(Hkd. v. 27. August 1845, Nr. 32340.)
6. Zur rechtzeitigen Anmeldung der Forderungen des Aerars oder
öffentlicher Fonde gegen die in Concurs verfallenen Vermögensmaffen, über
welche das Verordnungsblatt des Finanz-Ministeriums regelmäßige Zu
sammenstellungen enthält, sind die in denselben, gegen die einzelnen dem
Concurse unterzogenen Schuldner ausstehenden Forderungen bei sonstiger
Dafürhastung mit aller Genauigkeit zu erheben, iiub dieselben unter Bei
fügung der etwa nöthigen Information und Anschluß der zur Anmeldung er
forderlichen Behelfe im Wege der leitenden Finanz-Landesbehörde der be
treffenden Finanz-Procuratur schleunigst zur Anmeldung mitzutheilen, und
zugleich insbesondere rücksichtlich derjenigen Forderungen, denen ein (ver
tragsmäßiges, gerichtliches oder gesetzliches) Pfandrecht gebührt, in geeig
neter Weise zu erheben, ob und inwiefern die betreffende Forderung durch
das Pfandrecht hinreichend sichergestellt ist. (Bdgb. 1860, Nr. 46.)
Nach der mit 1. April 1869 in Wirksamkeit getretenen Concurs-Ord-
nung vom 25. December 1868 (§. 30) werden für die Concursmassa nur
jene Güter des Cridatars inventirt, bezüglich welcher keinem der Gläubiger
aus einem dinglichen Rechte der Anspruch auf vorzugsweise Befriedigung
zusteht. ' L ,
Aus dieser Rücksicht erfordert es das Interesse des k. k. Aerars, daß
alle Rückstände an Aerarial-Abgaben, sobald die Zahlungssäumniß des
Pflichtigen an den Tag tritt, allsogleich pfandrechtlich sichergestellt werden,
daß keine Zufristung von Steuern oder Gebühren bewilligt werden, wenn
nicht gleichzeitig für den vollen Betrag der Schuldigkeit pfandrechtliche
Deckung mit sicherer Priorität beschafft wird.
Ferner ist die vollste Energie einzusetzen, daß keine Rückstände länger
als drei Jahre ausstehen und eine Zufristung, welcher stets die Clausel ber-
zufügen ist, „daß bei Nichteinhaltung auch nur eines einzigen Zahlungs-