Full text: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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199—201. Berechnung und Einhrbung der Zollgebühr. 
c) Recht auf die unverzollte Sache. 
aa) Gegen einen Dritten. 
199. Gegen einen Dritten, welcher zur Entrichtung der 
Zollgebühr nach der obigen BestimlNUNg nicht verpflichtet ist, 
kann die unverzollte Waare zur Einbringung der unberichtigten 
.Zollgebühr nur in folgenden Fällen in Anspruch genommen 
werden, und zwar: 
a) gegen denjenigen, der die Waare im Namen und für 
den Vortheil der zllr Zollentrichtuug verpflichteten Person oder 
im Grunde eines ihm von ihr auf dieselbe eingeräumten Pfand 
rechtes in Verwahrung hat; 
b) gegen denjenigen, von welchem die zur Zollentrichtnng 
verpflichtete Person die Sache mit der Eigenthumsklagc nach 
dem bürgerlichen Rechte zurückzufordern berechtigt ist; 
c) gegen den Besitzer, welcher bei der Erwerbung der 
Waare ans der Beschaffenheit derselben, aus ihrem auffallend 
geringen Preise, aus den persönlich bekannten Eigenschaften, dem 
Gewerbe oder der Beschäftiglmg des Vormannes oder ans an 
deren Verhältnissen einen gegründeten Verdacht, daß die Waare 
unverzollt sei, hätte schöpfen sollen; 
d) gegen einen Gewerbetreibenden, wenn er eine Waare, 
deren Veräußerung durch die Zollvorschriften untersagt ist, un 
geachtet er die Eigenschaft der Sache oder des Inhabers, welche 
die Anwendung des Verbotes begründet, kannte, an sich bringt- 
200. Hat der Inhaber oder Besitzer der unverzollten Waare 
das Pfandrecht auf dieselbe erworben, so kaun er' dasselbe vor 
der Tilgung der unberichtigten Zollgebühr nicht geltend machen, 
wenn er bei der Erwerbung des Pfandrechtes wußte oder doch 
aus der Beschaffenheit der Sache, aus den bekannten persön 
lichen Eigenschaften, dem Gewerbe oder der Beschäftigung des 
Schuldners oder ans anderen Verhältnissen einen gegründeten y 
Verdacht hätte schöpfen sollen, daß die Sache unverzollt sei- 
<i) Art der Geltendmachung des dem Staate auf die unverzollte 
201. Die unverzollte Sache ist in den Fällen, in wa 
chen der Anspruch des Staatsschatzes auf dieselbe zur Einbrin- 
(§.204 3. 0.) 
bb) Insbesondere gegen einen Pfandgläubiger. 
(8. 205 3- O-) 
zustehenden Rechtes.
	        
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