Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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199—201.  Berechnung  und  Einhrbung  der  Zollgebühr.

c)  Recht  auf  die  unverzollte  Sache.
aa)  Gegen  einen  Dritten.

199.  Gegen  einen  Dritten,  welcher  zur  Entrichtung  der
Zollgebühr  nach  der  obigen  BestimlNUNg  nicht  verpflichtet  ist,
kann  die  unverzollte  Waare  zur  Einbringung  der  unberichtigten
.Zollgebühr  nur  in  folgenden  Fällen  in  Anspruch  genommen
werden,  und  zwar:
a)  gegen  denjenigen,  der  die  Waare  im  Namen  und  für
den  Vortheil  der  zllr  Zollentrichtuug  verpflichteten  Person  oder
im  Grunde  eines  ihm  von  ihr  auf  dieselbe  eingeräumten  Pfandrechtes ­
  in  Verwahrung  hat;
b)  gegen  denjenigen,  von  welchem  die  zur  Zollentrichtnng
verpflichtete  Person  die  Sache  mit  der  Eigenthumsklagc  nach
dem  bürgerlichen  Rechte  zurückzufordern  berechtigt  ist;
c)  gegen  den  Besitzer,  welcher  bei  der  Erwerbung  der
Waare  ans  der  Beschaffenheit  derselben,  aus  ihrem  auffallend
geringen  Preise,  aus  den  persönlich  bekannten  Eigenschaften,  dem
Gewerbe  oder  der  Beschäftiglmg  des  Vormannes  oder  ans  anderen ­
  Verhältnissen  einen  gegründeten  Verdacht,  daß  die  Waare
unverzollt  sei,  hätte  schöpfen  sollen;
d)  gegen  einen  Gewerbetreibenden,  wenn  er  eine  Waare,
deren  Veräußerung  durch  die  Zollvorschriften  untersagt  ist,  ungeachtet ­
  er  die  Eigenschaft  der  Sache  oder  des  Inhabers,  welche
die  Anwendung  des  Verbotes  begründet,  kannte,  an  sich  bringt-200.

  Hat  der  Inhaber  oder  Besitzer  der  unverzollten  Waare
das  Pfandrecht  auf  dieselbe  erworben,  so  kaun  er'  dasselbe  vor
der  Tilgung  der  unberichtigten  Zollgebühr  nicht  geltend  machen,
wenn  er  bei  der  Erwerbung  des  Pfandrechtes  wußte  oder  doch
aus  der  Beschaffenheit  der  Sache,  aus  den  bekannten  persönlichen ­
  Eigenschaften,  dem  Gewerbe  oder  der  Beschäftigung  des
Schuldners  oder  ans  anderen  Verhältnissen  einen  gegründeten  y
Verdacht  hätte  schöpfen  sollen,  daß  die  Sache  unverzollt  sei-<i)

  Art  der  Geltendmachung  des  dem  Staate  auf  die  unverzollte

201.  Die  unverzollte  Sache  ist  in  den  Fällen,  in  wachen ­
  der  Anspruch  des  Staatsschatzes  auf  dieselbe  zur  Einbrin-(§.204

  3.  0.)

bb)  Insbesondere  gegen  einen  Pfandgläubiger.

(8.  205  3-  O-)

zustehenden  Rechtes.
            
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