Object: Die Lokal- und Mittelbanken der Schweiz

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als liquides Moment gelten, da sie nationalbanklombardfähig sind. Weniger 
häufig sind ausländische Rente, ausländische Industrieobligationen und 
amerikanische Eisenbahnbonds. 
Neben diesen erstklassigen Papieren mit Obligationencharakter, die 
als liquid gelten dürfen, kommen dann allerdings auch vielfach bedeutende 
Beträge von Obligationen grösserer Gemeinden und kleinerer Städte, die 
meist nicht kotiert sind, dann solche von Regionalbahnen, elektrischen 
Strassenbahnen und kleineren lokalen Industriegesellschaften. 
Die Aktien, soweit sie weniger spekulativer Natur sind, betreffen in 
erster Linie gewöhnlich ein Postchen Aktien der Schweiz. Nationalbank, 
dann in grösserem Betrage Aktien der grossen schweizerischen Handels 
banken; bei einigen grösseren Instituten finden sich auch ansehnliche 
Posten von bedeutenden ausländischen deutschen, österreichischen und 
italienischen Handelsbanken, die zum Teil an unsern Börsen ebenfalls 
kotiert sind. 
Die Zusammensetzung des Effektenportefeuilles zeigt also, dass die 
Banken jederzeit in der Lage sind, einen grossen Teil ihrer Wertschriften 
bei Grossbanken oder bei der Nationalbank zu lombardieren, indem das 
Material den von der Nationalbank aufgestellten Bedingungen zur Lom 
bardierung entspricht. In wieweit allerdings in den uns vorliegenden 
Bilanzen 1906 bis 1911 Wertschriftenbestände schon verpfändet sind, geht 
aus den Geschäftsberichten nicht hervor; denn die pfandrechtlichen Be 
lastungen der Effekten werden bei uns allgemein weder in der Bilanz, noch 
im Geschäftsbericht zum Ausdruck gebracht. Darunter leidet natürlich die 
Sicherheit, aus den Beständen auf die Liquidität der Institute zu schliessen, 
ganz bedeutend. 
Aus dem Effektenportefeuille lassen sich indirekt einigermassen 
Schlüsse ziehen, in wieweit die Lokal- und Mittelbanken am Emissions 
geschäft überhaupt teilnehmen; denn direkte Aufschlüsse darüber geben 
die Geschäftsberichte in den wenigsten Fällen. Im allgemeinen sind grössere 
Emissionen infolge des nicht unbedeutenden Risikos für kleinere Institute 
schon zum vorneherein ausgeschlossen ; da können sie höchstens als 
Zeichnungsstellen funktionieren oder von einer oder mehreren befreundeten 
Grossbanken Unterbeteiligungen annehmen. Ausserdem ist den Lokal- und 
Mittelbanken durch das Kartell schweizerischer Banken und den Verband 
schweizerischer Kantonalbanken die Teilnahme als Syndikatsmitglieder 
bei der Emission von Staats- und Gemeindeanleihen bedeutend erschwert 
und meist nur bei Anleihen ihres engern Wirkungskreises ermöglicht. In 
Anlehnung an eine Grossbank übernehmen sie etwa kleinere Emissionen 
von Industrieaktien und -Obligationen ihres Rayons. Oft beweist gerade
	        
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