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als liquides Moment gelten, da sie nationalbanklombardfähig sind. Weniger
häufig sind ausländische Rente, ausländische Industrieobligationen und
amerikanische Eisenbahnbonds.
Neben diesen erstklassigen Papieren mit Obligationencharakter, die
als liquid gelten dürfen, kommen dann allerdings auch vielfach bedeutende
Beträge von Obligationen grösserer Gemeinden und kleinerer Städte, die
meist nicht kotiert sind, dann solche von Regionalbahnen, elektrischen
Strassenbahnen und kleineren lokalen Industriegesellschaften.
Die Aktien, soweit sie weniger spekulativer Natur sind, betreffen in
erster Linie gewöhnlich ein Postchen Aktien der Schweiz. Nationalbank,
dann in grösserem Betrage Aktien der grossen schweizerischen Handels
banken; bei einigen grösseren Instituten finden sich auch ansehnliche
Posten von bedeutenden ausländischen deutschen, österreichischen und
italienischen Handelsbanken, die zum Teil an unsern Börsen ebenfalls
kotiert sind.
Die Zusammensetzung des Effektenportefeuilles zeigt also, dass die
Banken jederzeit in der Lage sind, einen grossen Teil ihrer Wertschriften
bei Grossbanken oder bei der Nationalbank zu lombardieren, indem das
Material den von der Nationalbank aufgestellten Bedingungen zur Lom
bardierung entspricht. In wieweit allerdings in den uns vorliegenden
Bilanzen 1906 bis 1911 Wertschriftenbestände schon verpfändet sind, geht
aus den Geschäftsberichten nicht hervor; denn die pfandrechtlichen Be
lastungen der Effekten werden bei uns allgemein weder in der Bilanz, noch
im Geschäftsbericht zum Ausdruck gebracht. Darunter leidet natürlich die
Sicherheit, aus den Beständen auf die Liquidität der Institute zu schliessen,
ganz bedeutend.
Aus dem Effektenportefeuille lassen sich indirekt einigermassen
Schlüsse ziehen, in wieweit die Lokal- und Mittelbanken am Emissions
geschäft überhaupt teilnehmen; denn direkte Aufschlüsse darüber geben
die Geschäftsberichte in den wenigsten Fällen. Im allgemeinen sind grössere
Emissionen infolge des nicht unbedeutenden Risikos für kleinere Institute
schon zum vorneherein ausgeschlossen ; da können sie höchstens als
Zeichnungsstellen funktionieren oder von einer oder mehreren befreundeten
Grossbanken Unterbeteiligungen annehmen. Ausserdem ist den Lokal- und
Mittelbanken durch das Kartell schweizerischer Banken und den Verband
schweizerischer Kantonalbanken die Teilnahme als Syndikatsmitglieder
bei der Emission von Staats- und Gemeindeanleihen bedeutend erschwert
und meist nur bei Anleihen ihres engern Wirkungskreises ermöglicht. In
Anlehnung an eine Grossbank übernehmen sie etwa kleinere Emissionen
von Industrieaktien und -Obligationen ihres Rayons. Oft beweist gerade