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215—217. Amtliche Ausfertigungen.
3. Zeitpunct der Ausstellung.
215. Die amtliche Ausfertigung darf nicht früher ausgestellt werden,
ehe der Gegenstand derselben in dem Umfange, in welchem es vorgeschrieben
ist, in dem betreffenden Register verbucht ist. (g. 241 A. U.)
4. Erfordernisse der Bestätigungen,
a) Aeußere.
216. Jede schriftliche Bestätigung über das vollzogene Zoll«
verfahren, welche nicht auf dem eigends hiezu vorgerichteten, durch
Druck allgemein kennbar gemachten Papiere ausgefertigt wurde,
insoferne nicht die besonderen Vorschriften über bestimmte Amts
handlungen ausdrücklich eine Abweichung von diesem Grundsätze
feststellen, dann amtliche Bestätigungen, in denen geschriebene Worte
oder Zifferansätze durchstrichen oder geändert wurden, oder in denen
Nadirungen bemerkbar sind, werden nicht als Beweis der gepflo
genen Amtshandlung angenommen. (8. ioi Z. O.)
Die Gestalt, in welcher die zollamtlichen Ausfertigungen zu vollziehen
sind, wurde durch die Reichsgesetzblätter des Jahres 1853 Nr. 104, 118
und 183 kundgemacht.
b) Innere.
sa) Im Allgemeinen.
217. Die schriftliche Bestätigung des Zollamtes hat entweder
in Verbindung mit der Waarenerklärung, auf welcher sie ausge
stellt oder welche ihr angestempelt ist, oder für sich allein nach
Maßgabe der Amtshandlung, über welche sie ertheilt wird, deut
lich auszudrücken:
a) den Namen und Standort des Amtes, das dieselbe ausstellt;
b) den Tag und die Stunde der Ausstellung. Beides ist
mit Worten und nicht mit Ziffern zu schreiben;
c) diejenigen Angaben, welche die Waarenerklärung zu ent
halten hat;
d) den Zustand, in welchem die Sendung von dem Amte
entlassen wird, ob dieselbe unter Verschluß gelegt worden sei und
worin solcher besteht, insbesondere, wenn Siegel angelegt wurden,
die Zahl und Beschaffenheit derselben;
e) den Betrag und die Gattung der eingehobenen Gebühren
oder der geleisteten Sicherstellung, welcher, so weit nicht eine Aus
nahme ausdrücklich gestattet ist, mit Worten deutlich wiederholt
werden soll, dann die Art, in welcher letztere geleistet wurde;