Full text: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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215—217. Amtliche Ausfertigungen. 
3. Zeitpunct der Ausstellung. 
215. Die amtliche Ausfertigung darf nicht früher ausgestellt werden, 
ehe der Gegenstand derselben in dem Umfange, in welchem es vorgeschrieben 
ist, in dem betreffenden Register verbucht ist. (g. 241 A. U.) 
4. Erfordernisse der Bestätigungen, 
a) Aeußere. 
216. Jede schriftliche Bestätigung über das vollzogene Zoll« 
verfahren, welche nicht auf dem eigends hiezu vorgerichteten, durch 
Druck allgemein kennbar gemachten Papiere ausgefertigt wurde, 
insoferne nicht die besonderen Vorschriften über bestimmte Amts 
handlungen ausdrücklich eine Abweichung von diesem Grundsätze 
feststellen, dann amtliche Bestätigungen, in denen geschriebene Worte 
oder Zifferansätze durchstrichen oder geändert wurden, oder in denen 
Nadirungen bemerkbar sind, werden nicht als Beweis der gepflo 
genen Amtshandlung angenommen. (8. ioi Z. O.) 
Die Gestalt, in welcher die zollamtlichen Ausfertigungen zu vollziehen 
sind, wurde durch die Reichsgesetzblätter des Jahres 1853 Nr. 104, 118 
und 183 kundgemacht. 
b) Innere. 
sa) Im Allgemeinen. 
217. Die schriftliche Bestätigung des Zollamtes hat entweder 
in Verbindung mit der Waarenerklärung, auf welcher sie ausge 
stellt oder welche ihr angestempelt ist, oder für sich allein nach 
Maßgabe der Amtshandlung, über welche sie ertheilt wird, deut 
lich auszudrücken: 
a) den Namen und Standort des Amtes, das dieselbe ausstellt; 
b) den Tag und die Stunde der Ausstellung. Beides ist 
mit Worten und nicht mit Ziffern zu schreiben; 
c) diejenigen Angaben, welche die Waarenerklärung zu ent 
halten hat; 
d) den Zustand, in welchem die Sendung von dem Amte 
entlassen wird, ob dieselbe unter Verschluß gelegt worden sei und 
worin solcher besteht, insbesondere, wenn Siegel angelegt wurden, 
die Zahl und Beschaffenheit derselben; 
e) den Betrag und die Gattung der eingehobenen Gebühren 
oder der geleisteten Sicherstellung, welcher, so weit nicht eine Aus 
nahme ausdrücklich gestattet ist, mit Worten deutlich wiederholt 
werden soll, dann die Art, in welcher letztere geleistet wurde;
	        
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