Full text: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

219—220. Amtliche Ausfertigungen. 
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bestimmt sind, vorläufig bei den Versendern aufbewahrt und erst später von 
ihnen verschickt werden, kann in den amtlichen Ausfertigungen über solche 
Waaren die Angabe des Fuhrmannes, des Transportmittels, der Straße und 
der zum Transporte eingeräumten Frist unterbleiben, jedoch muß auf dem 
Titelblatte der Ausfertigung die Zeitfrist angesetzt werden, binnen welcher 
die Waare über die den Ort umgebende Steuerlinie auszutreten hat. 
Die Waare muß sodann bei dem Austritte zu dem Linienamte gestellt 
werden, welchem obliegt, die oben erwähnten Angaben in der Rubrik „Trans- 
Portbescheinigung" unter Beifügung seiner Amtsfertigung nachträglich an 
zusetzen. " 
à) Auf den amtlichen Ausfertigungen über Waaren, die an so nahe 
Orte bestimmt sind, daß dieselben ein Hauptzollamt nicht berühren oder über 
schreiten, kann wohl die Ansetzung der Orte, über welche die einzuschlagende 
Straße führt, nicht aber die Zeit, binnen welcher die Sendung an dem Orte 
der Bestimmung eintreffen soll, unterlassen werden. Bei Bemessung der Zeit 
frist soll, wenn nicht besondere Bedenken eintreten, sich an die Angabe der 
Erklärung oder des Fuhrmannes gehalten werden. (§. 245 A. U.) 
e) Wird im Grunde der in einfacher Ausfertigung überreichten schrift 
lichen Erklärung (Z. 86) zur Bestätigung der geleisteten Zahlung eine Zoll- 
guittung ausgestellt, so hat dieselbe, wenn drei oder mehrere verschiedene 
Waaren der Verzollung unterzogen wurden, nicht die Gattung und Menge 
der einzelnen Waaren, sondern statt dieser Angabe nur den Ausdruck „diverse 
Waaren" und das Gesammt-Sporcogewicht zu enthalten. 
(F. M. Erl. v. 17. Sept. 1853, Nr. 683 I. N. C.) 
dd) Besondere Bestätigung bei der zollamtlichen B ehandluna 
türkischen Tabaks. 
220. In jenen Fällen, wo Tabak aus der Türkei zu Lande oder zur 
See in das österr.-ungar. Staatsgebiet, sei es zum Verbrauche im Jnlande oder 
zur Durchfuhr, oder zur zeitweiligen Einlagerung mit Vorbehalt der weiteren 
Verfügung eingeführt wird, ist auf Verlangen desjenigen, welcher den Tabak 
der Amtshandlung des Zollamtes unterzieht, über die geschehene Amtshand 
lung eme Bestätigung (Certificat) auszufertigen, welche enthält: 
1. den Namen desjenigen, von dem der Tabak eingeführt wurde; 
2. das Gewicht, die Zeichen uild Nunrmern der Ballen oder Collien; 
3. den Tag des Emlangens, rücksichtlich der Stellung zum Zoll 
amte ; 
4. die Bestätigung, daß der Tabak entweder 
a) für den Verbrauch im österr.-ungar. Monopolsgebiete der Gebühren 
entrichtung unterzogen, oder 
b) für die Aerarial-Monopols-Regie eingeführt, oder 
e) durch das österr.-ungar. Zollgeb iet durchgeführt wurde, in welch' 
letzterem Falle zugleich anzugeben ist, wann und über welche Grenze der Durch 
fuhr Austritt geschah. 
Wurde der Tabak einstweilen blos in den zollamtlichen Magazinen 
beponirt, so ist auf Verlangen der Partei vorläufig dieser Umstand und der 
Tag der geschehenen Einlagerung zu bestätigen. 
Zur Ausfertigung solcher Certificate ist sich des Formulars für Aviso 
karten (Muster 30 d. A. U.) zu bedienen. (Sßbßb. 1863, Nr. 38.)
	        
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