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253—255. Von den Ausfuhrgütern.
b) Amtliche Bestätigung,
aa) A r t der Ausstellung.
258. Die amtliche Bestätigung über das vollzogene Zollverfahren wird:
a) von Zollämtern bei schriftlichen Erklärungen auf diesen oder auf den
Frachtbriefen ertheilt, bei mündlichen Erklärungen aber über den ent
richteten Zoll eine Zollquittung und falls eine Gebührenentrichtung
nicht stattfand, ein Legitimationsschein erfolgt. (§. 78 A. u.)
b) von Controlämtern an der inneren Linie oder im Grenzbezirke (Z. 234)
nach vorläufiger Besichtigung der Waaren und mit Beobachtung der in
Absicht auf die lleberwachung des Verkehrs bestehenden Vorschriften
ein zur Ausweisung auf dem Transporte durch den Grenzbezirk dienender
Legitimationsschein ausgestellt, und in diesem der von dem Waaren-
führer angegebene Weg, dann der vom Amte zu bemessende Zeitraum
der bis zum Austritte über die Zollinie einzuhalten ist, angesetzt.
_ . . . . (§.80 A. U.)
Es wird jedoch den Reisenden, welche keine einem Ausfuhrzölle unter
liegende Waaren mit sich führen, ein Legitimationsschein nur ertheilt,
1. wenn sie die Ertheilung eines solchen verlangen, oder
2. wenn das Amt, welches die Ausfuhramtshandlung pflegt, nicht un
mittelbar an der Zolllinie aufgestellt ist.
In soferne aber der Reisende mit einem Passe versehen ist, und das
Zollamt die polizeiliche Amtshandlung vollzieht, so bedarf es nebst der über
diese Amtshandlung auf dem Passe angesetzten Bestätigung keines Legiti
mationsscheines. (§. 154 A. U., §. 90 A. U.)
bb) Erfordernisse derselben.
254. In Bezug auf die Erfordernisse der amtlichen Bestätigungen haben
die Bestimmungen der Zahlen 216—223 mit der Ausnahme Anwendung, daß
die amtlichen Ausfertigungen für die Ausfuhr nicht controlpflichtiger Waaren,
deren Austritt der Versender nicht zu erweisen verpflichtet ist, von der Bezeich
nung der Straße ausgenommen sind, jedoch muß auch in den Ausfertigungen
über diese Waaren der Zeitraum, binnen welchem dieselben über die Zolllinie
zu bringen sind, und nach deren Ablauf die Ausfertigung der Waare zum Be
hufe des Transportes über die Zolllinie nicht zur Deckung dient, ausgedrückt
werden. (§. 245 A. U.)
7. Austritt der Waaren,
a) Im Allgemeinen.
255 Nach dem Schlüsse der Amtshandlung wird das Unicat der
schriftlichen Erklärung dem Einnahmeregister beigelegt, das Duplicai aber
nach Berichtigung der entfallenden Gebühren der Partei übergeben.
. (§. 155 A. U., §. 91 A. U.)
' In Absicht auf den Austritt jener Ausfuhrwaaren, deren Austritt zu
erweisen ist, gelten die in den Zahlen 343 u. 345 für den Austritt der
Durchfuhrgüter enthaltenen Bestimmungen.
Die Gegenstände, deren Austritt zu erweisen ist, sind in der Zahl 361
namentlich aufgeführt.