Full text: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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253—255. Von den Ausfuhrgütern. 
b) Amtliche Bestätigung, 
aa) A r t der Ausstellung. 
258. Die amtliche Bestätigung über das vollzogene Zollverfahren wird: 
a) von Zollämtern bei schriftlichen Erklärungen auf diesen oder auf den 
Frachtbriefen ertheilt, bei mündlichen Erklärungen aber über den ent 
richteten Zoll eine Zollquittung und falls eine Gebührenentrichtung 
nicht stattfand, ein Legitimationsschein erfolgt. (§. 78 A. u.) 
b) von Controlämtern an der inneren Linie oder im Grenzbezirke (Z. 234) 
nach vorläufiger Besichtigung der Waaren und mit Beobachtung der in 
Absicht auf die lleberwachung des Verkehrs bestehenden Vorschriften 
ein zur Ausweisung auf dem Transporte durch den Grenzbezirk dienender 
Legitimationsschein ausgestellt, und in diesem der von dem Waaren- 
führer angegebene Weg, dann der vom Amte zu bemessende Zeitraum 
der bis zum Austritte über die Zollinie einzuhalten ist, angesetzt. 
_ . . . . (§.80 A. U.) 
Es wird jedoch den Reisenden, welche keine einem Ausfuhrzölle unter 
liegende Waaren mit sich führen, ein Legitimationsschein nur ertheilt, 
1. wenn sie die Ertheilung eines solchen verlangen, oder 
2. wenn das Amt, welches die Ausfuhramtshandlung pflegt, nicht un 
mittelbar an der Zolllinie aufgestellt ist. 
In soferne aber der Reisende mit einem Passe versehen ist, und das 
Zollamt die polizeiliche Amtshandlung vollzieht, so bedarf es nebst der über 
diese Amtshandlung auf dem Passe angesetzten Bestätigung keines Legiti 
mationsscheines. (§. 154 A. U., §. 90 A. U.) 
bb) Erfordernisse derselben. 
254. In Bezug auf die Erfordernisse der amtlichen Bestätigungen haben 
die Bestimmungen der Zahlen 216—223 mit der Ausnahme Anwendung, daß 
die amtlichen Ausfertigungen für die Ausfuhr nicht controlpflichtiger Waaren, 
deren Austritt der Versender nicht zu erweisen verpflichtet ist, von der Bezeich 
nung der Straße ausgenommen sind, jedoch muß auch in den Ausfertigungen 
über diese Waaren der Zeitraum, binnen welchem dieselben über die Zolllinie 
zu bringen sind, und nach deren Ablauf die Ausfertigung der Waare zum Be 
hufe des Transportes über die Zolllinie nicht zur Deckung dient, ausgedrückt 
werden. (§. 245 A. U.) 
7. Austritt der Waaren, 
a) Im Allgemeinen. 
255 Nach dem Schlüsse der Amtshandlung wird das Unicat der 
schriftlichen Erklärung dem Einnahmeregister beigelegt, das Duplicai aber 
nach Berichtigung der entfallenden Gebühren der Partei übergeben. 
. (§. 155 A. U., §. 91 A. U.) 
' In Absicht auf den Austritt jener Ausfuhrwaaren, deren Austritt zu 
erweisen ist, gelten die in den Zahlen 343 u. 345 für den Austritt der 
Durchfuhrgüter enthaltenen Bestimmungen. 
Die Gegenstände, deren Austritt zu erweisen ist, sind in der Zahl 361 
namentlich aufgeführt.
	        
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