Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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253—255.  Von  den  Ausfuhrgütern.

b)  Amtliche  Bestätigung,
aa)  A  r  t  der  Ausstellung.
258.  Die  amtliche  Bestätigung  über  das  vollzogene  Zollverfahren  wird:
a)  von  Zollämtern  bei  schriftlichen  Erklärungen  auf  diesen  oder  auf  den
Frachtbriefen  ertheilt,  bei  mündlichen  Erklärungen  aber  über  den  entrichteten ­
  Zoll  eine  Zollquittung  und  falls  eine  Gebührenentrichtung
nicht  stattfand,  ein  Legitimationsschein  erfolgt.  (§.  78  A.  u.)
b)  von  Controlämtern  an  der  inneren  Linie  oder  im  Grenzbezirke  (Z.  234)
nach  vorläufiger  Besichtigung  der  Waaren  und  mit  Beobachtung  der  in
Absicht  auf  die  lleberwachung  des  Verkehrs  bestehenden  Vorschriften
ein  zur  Ausweisung  auf  dem  Transporte  durch  den  Grenzbezirk  dienender
Legitimationsschein  ausgestellt,  und  in  diesem  der  von  dem  Waarenführer
  angegebene  Weg,  dann  der  vom  Amte  zu  bemessende  Zeitraum
der  bis  zum  Austritte  über  die  Zollinie  einzuhalten  ist,  angesetzt.
_  .  .  .  .  (§.80  A.  U.)
Es  wird  jedoch  den  Reisenden,  welche  keine  einem  Ausfuhrzölle  unterliegende ­
  Waaren  mit  sich  führen,  ein  Legitimationsschein  nur  ertheilt,
1.  wenn  sie  die  Ertheilung  eines  solchen  verlangen,  oder
2.  wenn  das  Amt,  welches  die  Ausfuhramtshandlung  pflegt,  nicht  unmittelbar ­
  an  der  Zolllinie  aufgestellt  ist.
In  soferne  aber  der  Reisende  mit  einem  Passe  versehen  ist,  und  das
Zollamt  die  polizeiliche  Amtshandlung  vollzieht,  so  bedarf  es  nebst  der  über
diese  Amtshandlung  auf  dem  Passe  angesetzten  Bestätigung  keines  Legitimationsscheines. ­
  (§.  154  A.  U.,  §.  90  A.  U.)
bb)  Erfordernisse  derselben.
254.  In  Bezug  auf  die  Erfordernisse  der  amtlichen  Bestätigungen  haben
die  Bestimmungen  der  Zahlen  216—223  mit  der  Ausnahme  Anwendung,  daß
die  amtlichen  Ausfertigungen  für  die  Ausfuhr  nicht  controlpflichtiger  Waaren,
deren  Austritt  der  Versender  nicht  zu  erweisen  verpflichtet  ist,  von  der  Bezeichnung ­
  der  Straße  ausgenommen  sind,  jedoch  muß  auch  in  den  Ausfertigungen
über  diese  Waaren  der  Zeitraum,  binnen  welchem  dieselben  über  die  Zolllinie
zu  bringen  sind,  und  nach  deren  Ablauf  die  Ausfertigung  der  Waare  zum  Behufe ­
  des  Transportes  über  die  Zolllinie  nicht  zur  Deckung  dient,  ausgedrückt
werden.  (§.  245  A.  U.)
7.  Austritt  der  Waaren,
a)  Im  Allgemeinen.
255  Nach  dem  Schlüsse  der  Amtshandlung  wird  das  Unicat  der
schriftlichen  Erklärung  dem  Einnahmeregister  beigelegt,  das  Duplicai  aber
nach  Berichtigung  der  entfallenden  Gebühren  der  Partei  übergeben.
.  (§.  155  A.  U.,  §.  91  A.  U.)
'  In  Absicht  auf  den  Austritt  jener  Ausfuhrwaaren,  deren  Austritt  zu
erweisen  ist,  gelten  die  in  den  Zahlen  343  u.  345  für  den  Austritt  der
Durchfuhrgüter  enthaltenen  Bestimmungen.
Die  Gegenstände,  deren  Austritt  zu  erweisen  ist,  sind  in  der  Zahl  361
namentlich  aufgeführt.
            
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