Die Pariser Wirtschaftskonferenz. 131
rung sei ja nicht neu. Das Gesetz, auf Grund dessen die feststehenden Listen für Amerika
veröffentlicht worden seien, sei im Dezember 1915 angenommen worden und Listen
betreffend die meisten neutralen Länder seien seither veröffentlicht worden. Auch
seien die Vorschriften des Gesetzes nicht ungebührlich streng. Für französische Unter-
tanen sei es gesetzwidrig, mit dem Feinde Handel zu treiben. Für England aber seien
nur die Personen, die sich ihm feindlich bewiesen hätten, auf die Listen derjenigen gesetzt
worden, mit denen britische Untertanen nicht verkehren dürften. Auch suche England
durch die Listen die Handelsfreiheit neutraler Staatsangehöriger nicht zu beeinträchtigen,
sondern nur Sicherheit zu schaffen, daß englische Schiffe, Güter und Kredit nicht zur
Förderung oder Bereicherung derjenigen benützt würden, die Englands Feinden werktätige
Hilfe leisteten. Man hab& auch bereits gehört, daß die Namen derjenigen, die etwa un-
gerechterweise auf die Listen gekommen seien, gelöscht werden sollten und daß bei der An-
wendung des Gesetzes auf bereits abgeschlossene Verträge die gleiche Sorgfalt angewendet
werden soll. Die englische Regierung habe Nachricht, daß die deutsche Regierung ähnliche
Schritte getan habe,
Anfang August 1916 erließ die amerikanische Regierung eine Protestnote
gegen die englischen schwarzen Listen. Siehe oben Seite 8, ;
VIL Durchführung der Beschlüsse der Pariser Konferenz.
Wie der italienische Ministerpräsident Salandra in der Kammer
der Deputierten erklärte, sind diejenigen Beschlüsse, die sich auf
die Zeit des Krieges beziehen, als endgültige anzusehen.
Die französische Regierung hat schon im Ministerrat vom 27. Juni 1916 die
Konferenzbeschlüsse angenommen und darauf die Prüfung der zu ihrer Durchführung
erforderlichen Maßnahmen in die Hand genommen. Siehe Journal officiel 22. August
1916 und „Le Temps“ vom gleichen Tage,
In Italien werden als Folge der Wirtschaftskonferenz der Rücktritt von der
mit Deutschland abgeschlossenen „ Verständigung“ (gegenseitige Garantie der Privat-
rechte trotz Kriegsausbruch), vom Handelsvertrage und die Dekrete vom 18. Juli und
8. August 1916 anzusehen sein. Siehe oben Seite 102 und 106 ff,
England hatte schon vor der Konferenz die schärfsten Maßnahmen gegen deutsche
und österreichische Privatrechte dekretiert und zum großen Teil durchgeführt, so daß die
Konferenzbeschlüsse für die Zeit während des Krieges für England nichts Neues bedeuteten.
Für Rußland gilt das Gleiche.
Frankreich und Italien werden darnach dem Beispiel Englands folgend
jedenfalls schwarze Listen aller feindlichen Oder verdächtigen neutralen
Firmen und Personen aufstellen, wenn man sich nicht auf gemeinsame
Listen einigt!). Ebenso wird auch Italien zur Sequestration des feind-
lichen Vermögens schreiten. Fraglich erscheint es nun aber, ob man in
Frankreich und Italien wie in England Auflösung und Liquidation „feind-
licher Unternehmungen“ dekretiert. Die „Maßnahmen für die Kriegs-
dauer“ bestimmen in bezug darauf nur: „Maßnahmen sind zu treffen zwecks
Auflösung einiger dieser Unternehmungen und Realisierung ihrer Aktiven
deren Ergebnisse sequestiert oder unter Kontrolle bleiben müssen“.
Für die Regierungen wird wohl die Erwägung darüber ausschlag-
gebend sein, ob nicht solche Maßnahmen zufolge Repressalien von feindlicher,
Seite den eigenen Interessen mehr oder weniger gefährlich werden könnten.
*) Siehe weiter oben Seite 55 über die erste französische schwarze Liste.
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