Full text: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

"208 
293. Anweisung ausländisch unverzollter Gegenstände. 
<I) Ausnahmen von der inneren Untersuchung. 
aa) Gegenstände. 
293 Der inneren Untersuchung sind nicht zu unterziehen: 
1. Briefschaften, welche Couriere (auch fremde Couriere) mit sich 
führen, wenn sie mit einem amtlichen Siegel verschlossen sind. Den Cou 
rieren wird über die Briefschaften, welche ihnen vom k. k. Ministerium des 
Aeußern, von den Gesandtschaften oder von den auf ihrer Route besind- 
lichen Militärbehörden anvertraut werden, jedesmal ein genaues Verzeichniß 
mitgegeben. 
Finden sich Gegenstände vor, welche nicht verzeichnet sind, so sind die 
selben zurück zu behalten und mit nächster Gelegenheit an das k. k. Finanz- 
Ministerium einzusenden, zugleich aber ist die Anzeige an die vorgesetzte 
Behörde zu erstatten. 
2. Behältnisse mit Amtsschriften, welche mit der Fahrpost oder mit 
anderen Gelegenheiten einlangen und mit einem amtlichen Siegel ver 
schlossen sind. 
Diese müssen, wenn aus ihrem Umfange, ihrer Gestalt oder anderen 
Umständen der Verdacht einer Beipackung anderer Sachen entsteht, an das 
Zollamt in dem Orte der Behörde, für welche die Amtsschriften bestimmt 
sind, angewiesen werden. 
Befindet sich daselbst weder ein Zollamt, noch ein Controlsamt, an 
welches die Behältnisse zur Abnahme des zollamtlichen Verschlusses und zur 
inneren Untersuchung angewiesen werden könnten, so hat die Anweisung an 
das Postamt, welchem die Zustellung der Schriften an die Behörde obliegt, 
oder wenn die Amtsschriften nicht durch die Postanstalt befördert werden, an 
die Ortsobrigkeit zu geschehen. 
Die Eröffnung dieser Behältnisse darf ohne Zuziehung eines Abgeord 
neten der Behörde, an welche die Amtsschriften gerichtet sind, nicht vorge 
nommen werden, zu welchem Zwecke diese Behörde nach dem Einlangen der 
Amtsfchristen stets ohne Verzug hievon in die Kenntniß gesetzt werden muß. 
Geschah die Anweisung an ein Postamt oder eine Obrigkeit, so hat bei Eröff- 
nung der Behältnisse nebst einem Abgeordneten der gedachten Behörde eine 
obrigkeitliche Person und der unmittelbare Vorgesetzte der nächsten Abthei 
lung der Finanzwache beizuwohnen. (§. 191 a. u., §. 112 A. it.) 
. 0. langen bei einem Grenzzollamts Gegenstände ein, welche der Auf 
schrift des Behältnisses oder nach der beigebrachten Erklärung Gegenstände 
einer criminalgerichtlichen Amtshandlung (corpus delicti) bilden, mit dem 
unverletzten Siegel eines ausländischen Criininalgerichtes versehen und an ein 
inländisches Gericht adressirt sind ; so hat das betreffende Grenzzollamt, wenn 
es nicht dasjenige Amt ist, welches das eigentliche zollamtliche, mit Rücksicht 
nahme auf den Standort des hierländigen Gerichtes vornimmt, sich ohne 
das betreffende Behältniß zu öffnen, blos auf die äußere Untersuchung dieser 
Gegenstände zu beschränken und dieselben än das betreffende Jnnerlandsamt 
unter Anlegung des amtlichen Verschlusses anzuweisen. 
sHkd. v. 4. Jän. 1843, Nr. 49541.) 
4. Der Umstand, daß zollfreie Reise-Effecten, zollfreie Habschaften 
eines Einwanderers, zollfreie Ausstattungs- und Erbschafts-Effecten als 
solche erklärt werden, hindert nicht, bei der Anweisung derselben an ein
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.