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293. Anweisung ausländisch unverzollter Gegenstände.
<I) Ausnahmen von der inneren Untersuchung.
aa) Gegenstände.
293 Der inneren Untersuchung sind nicht zu unterziehen:
1. Briefschaften, welche Couriere (auch fremde Couriere) mit sich
führen, wenn sie mit einem amtlichen Siegel verschlossen sind. Den Cou
rieren wird über die Briefschaften, welche ihnen vom k. k. Ministerium des
Aeußern, von den Gesandtschaften oder von den auf ihrer Route besind-
lichen Militärbehörden anvertraut werden, jedesmal ein genaues Verzeichniß
mitgegeben.
Finden sich Gegenstände vor, welche nicht verzeichnet sind, so sind die
selben zurück zu behalten und mit nächster Gelegenheit an das k. k. Finanz-
Ministerium einzusenden, zugleich aber ist die Anzeige an die vorgesetzte
Behörde zu erstatten.
2. Behältnisse mit Amtsschriften, welche mit der Fahrpost oder mit
anderen Gelegenheiten einlangen und mit einem amtlichen Siegel ver
schlossen sind.
Diese müssen, wenn aus ihrem Umfange, ihrer Gestalt oder anderen
Umständen der Verdacht einer Beipackung anderer Sachen entsteht, an das
Zollamt in dem Orte der Behörde, für welche die Amtsschriften bestimmt
sind, angewiesen werden.
Befindet sich daselbst weder ein Zollamt, noch ein Controlsamt, an
welches die Behältnisse zur Abnahme des zollamtlichen Verschlusses und zur
inneren Untersuchung angewiesen werden könnten, so hat die Anweisung an
das Postamt, welchem die Zustellung der Schriften an die Behörde obliegt,
oder wenn die Amtsschriften nicht durch die Postanstalt befördert werden, an
die Ortsobrigkeit zu geschehen.
Die Eröffnung dieser Behältnisse darf ohne Zuziehung eines Abgeord
neten der Behörde, an welche die Amtsschriften gerichtet sind, nicht vorge
nommen werden, zu welchem Zwecke diese Behörde nach dem Einlangen der
Amtsfchristen stets ohne Verzug hievon in die Kenntniß gesetzt werden muß.
Geschah die Anweisung an ein Postamt oder eine Obrigkeit, so hat bei Eröff-
nung der Behältnisse nebst einem Abgeordneten der gedachten Behörde eine
obrigkeitliche Person und der unmittelbare Vorgesetzte der nächsten Abthei
lung der Finanzwache beizuwohnen. (§. 191 a. u., §. 112 A. it.)
. 0. langen bei einem Grenzzollamts Gegenstände ein, welche der Auf
schrift des Behältnisses oder nach der beigebrachten Erklärung Gegenstände
einer criminalgerichtlichen Amtshandlung (corpus delicti) bilden, mit dem
unverletzten Siegel eines ausländischen Criininalgerichtes versehen und an ein
inländisches Gericht adressirt sind ; so hat das betreffende Grenzzollamt, wenn
es nicht dasjenige Amt ist, welches das eigentliche zollamtliche, mit Rücksicht
nahme auf den Standort des hierländigen Gerichtes vornimmt, sich ohne
das betreffende Behältniß zu öffnen, blos auf die äußere Untersuchung dieser
Gegenstände zu beschränken und dieselben än das betreffende Jnnerlandsamt
unter Anlegung des amtlichen Verschlusses anzuweisen.
sHkd. v. 4. Jän. 1843, Nr. 49541.)
4. Der Umstand, daß zollfreie Reise-Effecten, zollfreie Habschaften
eines Einwanderers, zollfreie Ausstattungs- und Erbschafts-Effecten als
solche erklärt werden, hindert nicht, bei der Anweisung derselben an ein