Full text: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

9'ļO 294—297. Anweisung ausländisch unverzollter Gegenstände. 
SssSLEHSs 
eiserne Reifen zusammengehaltenen Ballen der Fall rst) darf gegen dre nn 
Absätze 3 erörterte Sicherstellung oder Haftung für den höchsten Emgangszoll 
die innere Untersuchung unterbleiben, wenn nicht der drmgende Verdacht 
eines Unterschleifes obwaltet. . 
5. 3n beben Wen (3 nnb 4) ist baë ^o^06^l4t bet nnerognet ge= 
bliebenen Collien mit besonderer Sorgfalt zu erheben und in ^n Begleit 
scheinen nebst den übrigen vorgeschriebenen Daten eme genaue Beschràng 
bet äugten SBe^aMeit biefer Gomen anf3nne^men ). 0. ,06104616 3)164' 
fiften gedrehte Ballen durch eiserne Reifen geschlossen." 
' m. G. B. 1855, Nr. 97; Vdab. Nr. 31.) 
7. Anlegung des amtlichen Verschlusses. 
, a) Begriff des Verschlusses. 
295. Unter dem amtlichen Verschlüsse wird diejenige an den 
Päcken oder Behältnissen (Collienverschluß), oder dem Transport- 
, nùttei (mocrn, ober mi#ringmbe Bor* 
richtuna verstanden, welche bestimmt ist, zn hindern, daß eine 
ber ^tdc, ber 996#%^ ober beg %rongportniitteíg 
imb cinc' ÄcnbcrmtQ beg Bn^ltg bcrfeíbcit n# imbemertt 
greifen könne. 
(§. 96 3. D.; ß. 9%. Gd. o. 29. 9ìoo. 1853, Mr 1127 I. N. C., %. ®. %r. 258.) 
b) Beschaffenheit des anzulegenden Verschlusses. 
296. Die Beschafsenheit des anzulegenden Verschlusses ist in 
der Beilage 2 enthalten. (8.973. D.) 
c) Anlegung des Verschlusses. 
aa) Gegenstände, an d i e der Verschluß anzulegen r st. 
297. Die Gegenstände, welche angewiesen werden, sind unter- 
amtlichen Verschluß zn legen. 
Von dieser Anordnung werden ausgenommen: 
1. (%enßünbe, me^c für bie (Sin* ober Bit## md) 
der Stückzahl zn verzollen sind, oder nach ber Zahl des vorge 
spannten Zugviehes erklärt werden können.
	        
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