9'ļO 294—297. Anweisung ausländisch unverzollter Gegenstände.
SssSLEHSs
eiserne Reifen zusammengehaltenen Ballen der Fall rst) darf gegen dre nn
Absätze 3 erörterte Sicherstellung oder Haftung für den höchsten Emgangszoll
die innere Untersuchung unterbleiben, wenn nicht der drmgende Verdacht
eines Unterschleifes obwaltet. .
5. 3n beben Wen (3 nnb 4) ist baë ^o^06^l4t bet nnerognet ge=
bliebenen Collien mit besonderer Sorgfalt zu erheben und in ^n Begleit
scheinen nebst den übrigen vorgeschriebenen Daten eme genaue Beschràng
bet äugten SBe^aMeit biefer Gomen anf3nne^men ). 0. ,06104616 3)164'
fiften gedrehte Ballen durch eiserne Reifen geschlossen."
' m. G. B. 1855, Nr. 97; Vdab. Nr. 31.)
7. Anlegung des amtlichen Verschlusses.
, a) Begriff des Verschlusses.
295. Unter dem amtlichen Verschlüsse wird diejenige an den
Päcken oder Behältnissen (Collienverschluß), oder dem Transport-
, nùttei (mocrn, ober mi#ringmbe Bor*
richtuna verstanden, welche bestimmt ist, zn hindern, daß eine
ber ^tdc, ber 996#%^ ober beg %rongportniitteíg
imb cinc' ÄcnbcrmtQ beg Bn^ltg bcrfeíbcit n# imbemertt
greifen könne.
(§. 96 3. D.; ß. 9%. Gd. o. 29. 9ìoo. 1853, Mr 1127 I. N. C., %. ®. %r. 258.)
b) Beschaffenheit des anzulegenden Verschlusses.
296. Die Beschafsenheit des anzulegenden Verschlusses ist in
der Beilage 2 enthalten. (8.973. D.)
c) Anlegung des Verschlusses.
aa) Gegenstände, an d i e der Verschluß anzulegen r st.
297. Die Gegenstände, welche angewiesen werden, sind unter-
amtlichen Verschluß zn legen.
Von dieser Anordnung werden ausgenommen:
1. (%enßünbe, me^c für bie (Sin* ober Bit## md)
der Stückzahl zn verzollen sind, oder nach ber Zahl des vorge
spannten Zugviehes erklärt werden können.