Full text: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

299—301. Anweisung ausländisch unverzollter Gegenstände. 
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ständig erfüllt, so ist nach der für den Abgang der Erklärung 
festgesetzten Anordnung (Z. 28 u. 51) zu verfahren. 
(§.150 3.0.) 
1>) Schriftliche Bestätigung. 
aa ) I in Allgemeinen. 
300. Ueber das vollzogene Verfahren stellt das Amt eine schriftliche 
Bestätigung, 196% oŞne Unterzieh ber Bestimmung ber %Baare „Begleit; 
schein" genannt itnrb, nach bein Muster 18 A. U. in zwei gleichlautenben 
Exemplaren aus. 0 
3)ie erste ^ugJertigung (bn§ Unicat) erhält bie fartei, bie streite 9W, 
bas Un?eat so verbleibt bis zu dem erfolgenben Austausche gegen 
beibe,, fíreJCr - J öbl dem anweisenden Amte (Ausfertigungsamte). Die 
îpifp nhJ' ^ ltn ^ ^selben Begleitscheins werben auf ber Berber; 
, pif t + ^ken Hand als Unicat und beziehungsweise als Duplicai be 
zeichnet, und als genau miteinander übereinstimmend beglaubiget. . 
dbs Begleitscheines wird das der Ausfertigung des- 
^erSytcat) ent^re^enbe %emÿlnr ber ^ri^^(i^^en&%(ä; 
8 anoe1temt)eIt. (§. y b. %^ft. t,. 7./24. 3»ni 1853.) 
^ mit bem Begleit%ine nn einer beliebigen (Stelle 
msmws 
golislmt aur àllziehnng des Zollverfahrens für die Einfuhr oder für die
	        
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