Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

299—301.  Anweisung  ausländisch  unverzollter  Gegenstände.

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ständig  erfüllt,  so  ist  nach  der  für  den  Abgang  der  Erklärung
festgesetzten  Anordnung  (Z.  28  u.  51)  zu  verfahren.
(§.150  3.0.)
1>)  Schriftliche  Bestätigung.
aa )  I  in  Allgemeinen.
300.  Ueber  das  vollzogene  Verfahren  stellt  das  Amt  eine  schriftliche
Bestätigung,  196%  oŞne  Unterzieh  ber  Bestimmung  ber  %Baare  „Begleit;
schein"  genannt  itnrb,  nach  bein  Muster  18  A.  U.  in  zwei  gleichlautenben
Exemplaren  aus.  0
3)ie  erste  ^ugJertigung  (bn§  Unicat)  erhält  bie  fartei,  bie  streite  9W,
bas  Un?eat  so  verbleibt  bis  zu  dem  erfolgenben  Austausche  gegen
beibe,,  fíreJCr  - J  öbl  dem  anweisenden  Amte  (Ausfertigungsamte).  Die
îpifp  nhJ'  ^  ltn ^  ^selben  Begleitscheins  werben  auf  ber  Berber;
, pif t  +  ^ken  Hand  als  Unicat  und  beziehungsweise  als  Duplicai  bezeichnet, ­
  und  als  genau  miteinander  übereinstimmend  beglaubiget.  .
dbs  Begleitscheines  wird  das  der  Ausfertigung  des-^erSytcat)
  ent^re^enbe  %emÿlnr  ber  ^ri^^(i^^en&%(ä;
8  anoe1temt)eIt.  (§.  y  b.  %^ft.  t,.  7./24.  3»ni  1853.)
^  mit  bem  Begleit%ine  nn  einer  beliebigen  (Stelle
msmws
golislmt  aur  àllziehnng  des  Zollverfahrens  für  die  Einfuhr  oder  für  die
            
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