Full text: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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310—312. Anweisung ausländisch unverzollter Gegenstände. 
Registers die betreffende Post des Begleitschein-Ausfertigungs registers erle 
digt wird. 
Bei Gegenständen, welche mit Beobachtung der vorgeschriebenen Be 
dingungen ohne Anlegung des amtlichen Verschlusses angewiesen wurden 
(Z. 297), hat die erwähnte Aufforderung des Ausstellers der Erklärung oder 
des Haftenden erst nach Ablauf von fünfundvierzig Tagen nach demjenigen 
Zeitpuncte zu geschehen, bis zu welchem die Waare bei dem Erledigungsamte 
hätte eintreffen sollen. 
Ist der gebührende Einfuhrzoll für derlei Gegenstände bei dem anwei 
senden Amte im Baaren sichergestellt worden, so hat die erwähnte Aufforde 
rung gänzlich zu unterbleiben, und es ist die betreffende Post des Begleit- 
schein-Ausfertigungsregisters damit zu erledigen, das; mit Berufung derselben 
der im Baaren sichergestellte Betrag als zurückgestellte Gefälls-Sicherstellung 
beausgabt und gleichzeitig der für die angewiesenen Waaren entfallende Ein 
fuhrzoll im Einnahmeregister postenweise m Empfang genommen wird. 
(§. 118 A. 11.) 
Die vorstehende Anordnung, wornach die vom anweisenden Amte über 
Anstände wegen Nichtzurückgelangens der Uniente der Begleitscheine aufge 
nommenen Thatschriften vor der Uebermittlung an die Bezirksdirection im 
Gefälls'Strafen-Empfangsregister vorzutragen sind, bleibt als Ausnahme 
von .der Bestimmung des §. 1 der Vorschrift, v. I. 1851 über die Verrech 
nung der Vermögensstrafen aufrecht. (Vdgb. 1856, Nr. 38.) 
Tritt nach fruchtloser Aufforderung zur Verzollung die Nothwendigkeit 
ein, den nicht durch baaren Erlag sichergestellten Zoll durch gesetzliche Zwangs 
mittel einzutreiben, so sind für die Zeit, welche nach Ablauf der im vorstehen 
den Absätze festgesetzten 45tägigen Frist verflossen ist, mit Rücksicht auf die 
§§. 995 und 1333 des allg. bürgerlichen Gesetzbuches zugleich die gesetzlichen 
Verzugszinsen einzutreiben. (Vdgb. 1859, Nr. 59.) 
c) Frist zur Vollziehung der obigen Verfügungen. 
311. Das anweisende Amt ist dafür verantwortlich, daß die vorstehen 
den Verfügungen (Z. 310) längstens binnen acht Tagen vom Ablaufe der 
festgesetzten Frist an gerechnet gegen Vermeidung der in §. 316 des Amts- 
Unterrichtes enthaltenen Folgen vollzogen werden. (g. 119 A. ll.) 
II. S3 e ft immun g cu für den Zug der Waare zu dem 
Amte, an das dieselbe angewiesen wurde. 
1. Stellung zu Zwischenämtern. 
312. Bei Waaren, welche mit Begleitschein abgefertiget wurden, 
findet außer der Handhabung der für den Waarentransport im Grenzbezirk 
und im innern Zollgebiete bestehenden allgemeinen Controlsvorschriften eine 
besondere amtliche Beaufsichtigung und namentlich die Stellung zu Zwischen 
ämtern in der Regel nicht statt. Die Sendung wird unmittelbar an jenes 
Amt angewiesen, zu welchem dieselbe zur Vollziehung einer bestimmten Amts 
handlung überbracht werden muß. 
Eine Ausnahme hievon tritt ein, wenn vor Erreichung des Erledi- 
gungsamtes
	        
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