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310—312. Anweisung ausländisch unverzollter Gegenstände.
Registers die betreffende Post des Begleitschein-Ausfertigungs registers erle
digt wird.
Bei Gegenständen, welche mit Beobachtung der vorgeschriebenen Be
dingungen ohne Anlegung des amtlichen Verschlusses angewiesen wurden
(Z. 297), hat die erwähnte Aufforderung des Ausstellers der Erklärung oder
des Haftenden erst nach Ablauf von fünfundvierzig Tagen nach demjenigen
Zeitpuncte zu geschehen, bis zu welchem die Waare bei dem Erledigungsamte
hätte eintreffen sollen.
Ist der gebührende Einfuhrzoll für derlei Gegenstände bei dem anwei
senden Amte im Baaren sichergestellt worden, so hat die erwähnte Aufforde
rung gänzlich zu unterbleiben, und es ist die betreffende Post des Begleit-
schein-Ausfertigungsregisters damit zu erledigen, das; mit Berufung derselben
der im Baaren sichergestellte Betrag als zurückgestellte Gefälls-Sicherstellung
beausgabt und gleichzeitig der für die angewiesenen Waaren entfallende Ein
fuhrzoll im Einnahmeregister postenweise m Empfang genommen wird.
(§. 118 A. 11.)
Die vorstehende Anordnung, wornach die vom anweisenden Amte über
Anstände wegen Nichtzurückgelangens der Uniente der Begleitscheine aufge
nommenen Thatschriften vor der Uebermittlung an die Bezirksdirection im
Gefälls'Strafen-Empfangsregister vorzutragen sind, bleibt als Ausnahme
von .der Bestimmung des §. 1 der Vorschrift, v. I. 1851 über die Verrech
nung der Vermögensstrafen aufrecht. (Vdgb. 1856, Nr. 38.)
Tritt nach fruchtloser Aufforderung zur Verzollung die Nothwendigkeit
ein, den nicht durch baaren Erlag sichergestellten Zoll durch gesetzliche Zwangs
mittel einzutreiben, so sind für die Zeit, welche nach Ablauf der im vorstehen
den Absätze festgesetzten 45tägigen Frist verflossen ist, mit Rücksicht auf die
§§. 995 und 1333 des allg. bürgerlichen Gesetzbuches zugleich die gesetzlichen
Verzugszinsen einzutreiben. (Vdgb. 1859, Nr. 59.)
c) Frist zur Vollziehung der obigen Verfügungen.
311. Das anweisende Amt ist dafür verantwortlich, daß die vorstehen
den Verfügungen (Z. 310) längstens binnen acht Tagen vom Ablaufe der
festgesetzten Frist an gerechnet gegen Vermeidung der in §. 316 des Amts-
Unterrichtes enthaltenen Folgen vollzogen werden. (g. 119 A. ll.)
II. S3 e ft immun g cu für den Zug der Waare zu dem
Amte, an das dieselbe angewiesen wurde.
1. Stellung zu Zwischenämtern.
312. Bei Waaren, welche mit Begleitschein abgefertiget wurden,
findet außer der Handhabung der für den Waarentransport im Grenzbezirk
und im innern Zollgebiete bestehenden allgemeinen Controlsvorschriften eine
besondere amtliche Beaufsichtigung und namentlich die Stellung zu Zwischen
ämtern in der Regel nicht statt. Die Sendung wird unmittelbar an jenes
Amt angewiesen, zu welchem dieselbe zur Vollziehung einer bestimmten Amts
handlung überbracht werden muß.
Eine Ausnahme hievon tritt ein, wenn vor Erreichung des Erledi-
gungsamtes