Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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310—312.  Anweisung  ausländisch  unverzollter  Gegenstände.

Registers  die  betreffende  Post  des  Begleitschein-Ausfertigungs  registers  erledigt ­
  wird.
Bei  Gegenständen,  welche  mit  Beobachtung  der  vorgeschriebenen  Bedingungen ­
  ohne  Anlegung  des  amtlichen  Verschlusses  angewiesen  wurden
(Z.  297),  hat  die  erwähnte  Aufforderung  des  Ausstellers  der  Erklärung  oder
des  Haftenden  erst  nach  Ablauf  von  fünfundvierzig  Tagen  nach  demjenigen
Zeitpuncte  zu  geschehen,  bis  zu  welchem  die  Waare  bei  dem  Erledigungsamte
hätte  eintreffen  sollen.
Ist  der  gebührende  Einfuhrzoll  für  derlei  Gegenstände  bei  dem  anweisenden ­
  Amte  im  Baaren  sichergestellt  worden,  so  hat  die  erwähnte  Aufforderung ­
  gänzlich  zu  unterbleiben,  und  es  ist  die  betreffende  Post  des  Begleitschein-Ausfertigungsregisters
  damit  zu  erledigen,  das;  mit  Berufung  derselben
der  im  Baaren  sichergestellte  Betrag  als  zurückgestellte  Gefälls-Sicherstellung
beausgabt  und  gleichzeitig  der  für  die  angewiesenen  Waaren  entfallende  Einfuhrzoll ­
  im  Einnahmeregister  postenweise  m  Empfang  genommen  wird.
(§.  118  A.  11.)
Die  vorstehende  Anordnung,  wornach  die  vom  anweisenden  Amte  über
Anstände  wegen  Nichtzurückgelangens  der  Uniente  der  Begleitscheine  aufgenommenen ­
  Thatschriften  vor  der  Uebermittlung  an  die  Bezirksdirection  im
Gefälls'Strafen-Empfangsregister  vorzutragen  sind,  bleibt  als  Ausnahme
von  .der  Bestimmung  des  §.  1  der  Vorschrift,  v.  I.  1851  über  die  Verrechnung ­
  der  Vermögensstrafen  aufrecht.  (Vdgb.  1856,  Nr.  38.)
Tritt  nach  fruchtloser  Aufforderung  zur  Verzollung  die  Nothwendigkeit
ein,  den  nicht  durch  baaren  Erlag  sichergestellten  Zoll  durch  gesetzliche  Zwangsmittel ­
  einzutreiben,  so  sind  für  die  Zeit,  welche  nach  Ablauf  der  im  vorstehenden ­
  Absätze  festgesetzten  45tägigen  Frist  verflossen  ist,  mit  Rücksicht  auf  die
§§.  995  und  1333  des  allg.  bürgerlichen  Gesetzbuches  zugleich  die  gesetzlichen
Verzugszinsen  einzutreiben.  (Vdgb.  1859,  Nr.  59.)
c)  Frist  zur  Vollziehung  der  obigen  Verfügungen.
311.  Das  anweisende  Amt  ist  dafür  verantwortlich,  daß  die  vorstehenden ­
  Verfügungen  (Z.  310)  längstens  binnen  acht  Tagen  vom  Ablaufe  der
festgesetzten  Frist  an  gerechnet  gegen  Vermeidung  der  in  §.  316  des  Amts-Unterrichtes
  enthaltenen  Folgen  vollzogen  werden.  (g.  119  A.  ll.)
II.  S3  e  ft  immun  g  cu  für  den  Zug  der  Waare  zu  dem
Amte,  an  das  dieselbe  angewiesen  wurde.
1.  Stellung  zu  Zwischenämtern.
312.  Bei  Waaren,  welche  mit  Begleitschein  abgefertiget  wurden,
findet  außer  der  Handhabung  der  für  den  Waarentransport  im  Grenzbezirk
und  im  innern  Zollgebiete  bestehenden  allgemeinen  Controlsvorschriften  eine
besondere  amtliche  Beaufsichtigung  und  namentlich  die  Stellung  zu  Zwischenämtern ­
  in  der  Regel  nicht  statt.  Die  Sendung  wird  unmittelbar  an  jenes
Amt  angewiesen,  zu  welchem  dieselbe  zur  Vollziehung  einer  bestimmten  Amtshandlung ­
  überbracht  werden  muß.
Eine  Ausnahme  hievon  tritt  ein,  wenn  vor  Erreichung  des  Erledigungsamtes

            
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