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310—312. Anweisung ausländisch unverzollter Gegenstände.
Registers die betreffende Post des Begleitschein-Ausfertigungs registers erledigt
wird.
Bei Gegenständen, welche mit Beobachtung der vorgeschriebenen Bedingungen
ohne Anlegung des amtlichen Verschlusses angewiesen wurden
(Z. 297), hat die erwähnte Aufforderung des Ausstellers der Erklärung oder
des Haftenden erst nach Ablauf von fünfundvierzig Tagen nach demjenigen
Zeitpuncte zu geschehen, bis zu welchem die Waare bei dem Erledigungsamte
hätte eintreffen sollen.
Ist der gebührende Einfuhrzoll für derlei Gegenstände bei dem anweisenden
Amte im Baaren sichergestellt worden, so hat die erwähnte Aufforderung
gänzlich zu unterbleiben, und es ist die betreffende Post des Begleitschein-Ausfertigungsregisters
damit zu erledigen, das; mit Berufung derselben
der im Baaren sichergestellte Betrag als zurückgestellte Gefälls-Sicherstellung
beausgabt und gleichzeitig der für die angewiesenen Waaren entfallende Einfuhrzoll
im Einnahmeregister postenweise m Empfang genommen wird.
(§. 118 A. 11.)
Die vorstehende Anordnung, wornach die vom anweisenden Amte über
Anstände wegen Nichtzurückgelangens der Uniente der Begleitscheine aufgenommenen
Thatschriften vor der Uebermittlung an die Bezirksdirection im
Gefälls'Strafen-Empfangsregister vorzutragen sind, bleibt als Ausnahme
von .der Bestimmung des §. 1 der Vorschrift, v. I. 1851 über die Verrechnung
der Vermögensstrafen aufrecht. (Vdgb. 1856, Nr. 38.)
Tritt nach fruchtloser Aufforderung zur Verzollung die Nothwendigkeit
ein, den nicht durch baaren Erlag sichergestellten Zoll durch gesetzliche Zwangsmittel
einzutreiben, so sind für die Zeit, welche nach Ablauf der im vorstehenden
Absätze festgesetzten 45tägigen Frist verflossen ist, mit Rücksicht auf die
§§. 995 und 1333 des allg. bürgerlichen Gesetzbuches zugleich die gesetzlichen
Verzugszinsen einzutreiben. (Vdgb. 1859, Nr. 59.)
c) Frist zur Vollziehung der obigen Verfügungen.
311. Das anweisende Amt ist dafür verantwortlich, daß die vorstehenden
Verfügungen (Z. 310) längstens binnen acht Tagen vom Ablaufe der
festgesetzten Frist an gerechnet gegen Vermeidung der in §. 316 des Amts-Unterrichtes
enthaltenen Folgen vollzogen werden. (g. 119 A. ll.)
II. S3 e ft immun g cu für den Zug der Waare zu dem
Amte, an das dieselbe angewiesen wurde.
1. Stellung zu Zwischenämtern.
312. Bei Waaren, welche mit Begleitschein abgefertiget wurden,
findet außer der Handhabung der für den Waarentransport im Grenzbezirk
und im innern Zollgebiete bestehenden allgemeinen Controlsvorschriften eine
besondere amtliche Beaufsichtigung und namentlich die Stellung zu Zwischenämtern
in der Regel nicht statt. Die Sendung wird unmittelbar an jenes
Amt angewiesen, zu welchem dieselbe zur Vollziehung einer bestimmten Amtshandlung
überbracht werden muß.
Eine Ausnahme hievon tritt ein, wenn vor Erreichung des Erledigungsamtes