Full text: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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321—323. Anweisung ausländisch unverzollter Gegenstände. 
im Wege des amtlichen Schriftenwechsels in Kenntniß gesetzt. Die 
ses Amt hat hiernach unverzüglich eine amtlich beglaubigte Abschrift 
des Begleitscheins und der ihm angestempelten Waarenerklärung 
und zwar, soferne die Ausstellung eines Nebenbegleitscheines statt 
fand, dem Erledignngsamte, außer diesem Falle aber dem Zwi 
schenamte zur weiteren Amtshandlung zu übermitteln, welche Ab 
schrift die Stelle des in Verlust gerathenen Unicats des Begleit 
scheins und der Erklärung zu vertreten hat. 
(8. 161 Z. D., §. 209 A. U., 8. 127 A. 11.) 
Dots hier erörterte Verfahren tritt auch dann ein, wenn der mit der 
Waarenerklärung auf demselben Blatte ausgefertigte Begleitschein in Verlust 
gerieth. (F. M. Erl. v. 17. Sept. 1853, Nr. 683 I. N. C.) 
Bei einer entdeckten Unrichtigkeit im Vergleiche zu den beigebrachten 
Frachtbriefen oder anderen zur Ausweisung dienenden Urkunden wird auf die 
in Zahl 318 angeordnete Weise verfahren. 
bb) Wenn nur der B egleits ch ein oder blos die a ng k stempelt e W a aren- 
erklärung in Verlust gerathen ist. • 
322. Sollte nur der Begleitschein oder blos die angestempelte Waa 
renerklärung in Verlust gerathen sein, so hat das Zwischenamt, zu welchem 
die Sendung mit der Anzeige dieses Verlustes gestellt wird, die geschehene 
Anzeige auf dem Rücken der Erklärung oder beziehungsweise aus der dritten 
Seite des Begleitscheins zu bestätigen und das im letzteren Falle nach den 
obigen Bestimmungen (Z. 319), jedoch blos in einfacher Ausfertigung aufzu 
nehmende Verzeichniß über die Waarenladung dem Begleitscheine beizuschlie 
ßen. Das mit der obigen (Z. 319) Bestätigung versehene Unicat der Er 
klärung, beziehungsweise der mit dem Verzeichnisse über die Waarenladung 
versehene Begleitschein, haben in diesen Fällen der Sendung bis zum 
Erledigungsamte zur Ausweisung zu dienen. Von der getroffenen Verfü 
gung wird auch in diesen Fällen das Amt, welches die Sendung angewiesen 
hat, in die Kenntniß gesetzt, welches hiernach eine amtlich beglaubigte Ab 
schrift der in Verlust gerathenen Urkunde unmittelbar dem Erledigungsamte 
zu übersenden hat. (8- 127 A. U.) 
III. Verfahren des Amtes, an das die Waare an 
ge w i e s e n w u r d e. 
1. Werfayren im Allgemeinen. 
323. Das von dem Amte, an das die Waare angewiesen wurde, 
zn vollziehende weitere Verfahren richtet sich nach der Bestimmung 
derselben und nach dem Zwecke, für welchen die Anweisung statt- 
fcmb. (§. 165 3. o.) 
Dasselbe hat unmittelbar nach dem Eintreffen der Waare den 
Begleitschein mit der dazu gehörigen Erklärung und andern zur Ausweisung , 
dienenden Papieren von dem Waarenführer zu übernehmen, dieselben nach
	        
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