Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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321—323.  Anweisung  ausländisch  unverzollter  Gegenstände.

im  Wege  des  amtlichen  Schriftenwechsels  in  Kenntniß  gesetzt.  Dieses ­
  Amt  hat  hiernach  unverzüglich  eine  amtlich  beglaubigte  Abschrift
des  Begleitscheins  und  der  ihm  angestempelten  Waarenerklärung
und  zwar,  soferne  die  Ausstellung  eines  Nebenbegleitscheines  stattfand, ­
  dem  Erledignngsamte,  außer  diesem  Falle  aber  dem  Zwischenamte ­
  zur  weiteren  Amtshandlung  zu  übermitteln,  welche  Abschrift ­
  die  Stelle  des  in  Verlust  gerathenen  Unicats  des  Begleitscheins ­
  und  der  Erklärung  zu  vertreten  hat.
(8.  161  Z.  D.,  §.  209  A.  U.,  8.  127  A.  11.)
Dots  hier  erörterte  Verfahren  tritt  auch  dann  ein,  wenn  der  mit  der
Waarenerklärung  auf  demselben  Blatte  ausgefertigte  Begleitschein  in  Verlust
gerieth.  (F.  M.  Erl.  v.  17.  Sept.  1853,  Nr.  683  I.  N.  C.)
Bei  einer  entdeckten  Unrichtigkeit  im  Vergleiche  zu  den  beigebrachten
Frachtbriefen  oder  anderen  zur  Ausweisung  dienenden  Urkunden  wird  auf  die
in  Zahl  318  angeordnete  Weise  verfahren.

bb)  Wenn  nur  der  B  egleits  ch  ein  oder  blos  die  a  ng  k  stempelt  e  W  a  arenerklärung
  in  Verlust  gerathen  ist.  •
322.  Sollte  nur  der  Begleitschein  oder  blos  die  angestempelte  Waarenerklärung ­
  in  Verlust  gerathen  sein,  so  hat  das  Zwischenamt,  zu  welchem
die  Sendung  mit  der  Anzeige  dieses  Verlustes  gestellt  wird,  die  geschehene
Anzeige  auf  dem  Rücken  der  Erklärung  oder  beziehungsweise  aus  der  dritten
Seite  des  Begleitscheins  zu  bestätigen  und  das  im  letzteren  Falle  nach  den
obigen  Bestimmungen  (Z.  319),  jedoch  blos  in  einfacher  Ausfertigung  aufzunehmende ­
  Verzeichniß  über  die  Waarenladung  dem  Begleitscheine  beizuschließen. ­
  Das  mit  der  obigen  (Z.  319)  Bestätigung  versehene  Unicat  der  Erklärung, ­
  beziehungsweise  der  mit  dem  Verzeichnisse  über  die  Waarenladung
versehene  Begleitschein,  haben  in  diesen  Fällen  der  Sendung  bis  zum
Erledigungsamte  zur  Ausweisung  zu  dienen.  Von  der  getroffenen  Verfügung ­
  wird  auch  in  diesen  Fällen  das  Amt,  welches  die  Sendung  angewiesen
hat,  in  die  Kenntniß  gesetzt,  welches  hiernach  eine  amtlich  beglaubigte  Abschrift ­
  der  in  Verlust  gerathenen  Urkunde  unmittelbar  dem  Erledigungsamte
zu  übersenden  hat.  (8-  127  A.  U.)
III.  Verfahren  des  Amtes,  an  das  die  Waare  ange ­
  w  i  e  s  e  n  w  u  r  d  e.
1.  Werfayren  im  Allgemeinen.
323.  Das  von  dem  Amte,  an  das  die  Waare  angewiesen  wurde,
zn  vollziehende  weitere  Verfahren  richtet  sich  nach  der  Bestimmung
derselben  und  nach  dem  Zwecke,  für  welchen  die  Anweisung  stattfcmb.
  (§.  165  3.  o.)
Dasselbe  hat  unmittelbar  nach  dem  Eintreffen  der  Waare  den
Begleitschein  mit  der  dazu  gehörigen  Erklärung  und  andern  zur  Ausweisung  ,
dienenden  Papieren  von  dem  Waarenführer  zu  übernehmen,  dieselben  nach
            
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