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321—323. Anweisung ausländisch unverzollter Gegenstände.
im Wege des amtlichen Schriftenwechsels in Kenntniß gesetzt. Dieses
Amt hat hiernach unverzüglich eine amtlich beglaubigte Abschrift
des Begleitscheins und der ihm angestempelten Waarenerklärung
und zwar, soferne die Ausstellung eines Nebenbegleitscheines stattfand,
dem Erledignngsamte, außer diesem Falle aber dem Zwischenamte
zur weiteren Amtshandlung zu übermitteln, welche Abschrift
die Stelle des in Verlust gerathenen Unicats des Begleitscheins
und der Erklärung zu vertreten hat.
(8. 161 Z. D., §. 209 A. U., 8. 127 A. 11.)
Dots hier erörterte Verfahren tritt auch dann ein, wenn der mit der
Waarenerklärung auf demselben Blatte ausgefertigte Begleitschein in Verlust
gerieth. (F. M. Erl. v. 17. Sept. 1853, Nr. 683 I. N. C.)
Bei einer entdeckten Unrichtigkeit im Vergleiche zu den beigebrachten
Frachtbriefen oder anderen zur Ausweisung dienenden Urkunden wird auf die
in Zahl 318 angeordnete Weise verfahren.
bb) Wenn nur der B egleits ch ein oder blos die a ng k stempelt e W a arenerklärung
in Verlust gerathen ist. •
322. Sollte nur der Begleitschein oder blos die angestempelte Waarenerklärung
in Verlust gerathen sein, so hat das Zwischenamt, zu welchem
die Sendung mit der Anzeige dieses Verlustes gestellt wird, die geschehene
Anzeige auf dem Rücken der Erklärung oder beziehungsweise aus der dritten
Seite des Begleitscheins zu bestätigen und das im letzteren Falle nach den
obigen Bestimmungen (Z. 319), jedoch blos in einfacher Ausfertigung aufzunehmende
Verzeichniß über die Waarenladung dem Begleitscheine beizuschließen.
Das mit der obigen (Z. 319) Bestätigung versehene Unicat der Erklärung,
beziehungsweise der mit dem Verzeichnisse über die Waarenladung
versehene Begleitschein, haben in diesen Fällen der Sendung bis zum
Erledigungsamte zur Ausweisung zu dienen. Von der getroffenen Verfügung
wird auch in diesen Fällen das Amt, welches die Sendung angewiesen
hat, in die Kenntniß gesetzt, welches hiernach eine amtlich beglaubigte Abschrift
der in Verlust gerathenen Urkunde unmittelbar dem Erledigungsamte
zu übersenden hat. (8- 127 A. U.)
III. Verfahren des Amtes, an das die Waare ange
w i e s e n w u r d e.
1. Werfayren im Allgemeinen.
323. Das von dem Amte, an das die Waare angewiesen wurde,
zn vollziehende weitere Verfahren richtet sich nach der Bestimmung
derselben und nach dem Zwecke, für welchen die Anweisung stattfcmb.
(§. 165 3. o.)
Dasselbe hat unmittelbar nach dem Eintreffen der Waare den
Begleitschein mit der dazu gehörigen Erklärung und andern zur Ausweisung ,
dienenden Papieren von dem Waarenführer zu übernehmen, dieselben nach