230 333. Anweisung ausländisch unverzollter Gegenstände.
21. Feb. 1849, Nr. 3063 und insbesondere: e) nach dem folgenden Finanz-
Ministerial-Erlasse v. 15. Dez. 1859. Nr. 58294. mit welchem diese Vor
schriften in Erinnerung gebracht werden, zu benehmen.
1. Wird das Gewicht von Waaren, welche mittelst Begleitscheines an
jenes Zollamt gelangt sind, wo deren Eingangsverzollung zu vollziehen ist,
bei der zu diesem Zwecke vorgenommenen zollamtlichen Untersuchung größer
gefunden, als in dem Begleitscheine und beziehungsweise in der demselben zu
Grunde gelegenen Erklärung angegeben war, erreicht jedoch das Mehrgewicht
(bei den einzelnen Collien) nicht fünf Perzent der angegebenen Menge und
erscheint zugleich der wahrgenommene Unterschied durch die obwaltenden
Umstände, z. B. durch Anziehung von Feuchtigkeit während des Transports
bei ungünstiger Witterung, oder durch Einlagerung in einem feuchten Locale
u. s. w. nach der Beschaffenheit der Waare und ihrer Verpackung vollständig
aufgeklärt; so sind die Hauptzollämter I. und II. Classe nach den Bestim
mungen des Hkd. vom 23. Mai 1838 Nr. 17952 §. 2 ermächtiget, vom
Strafverfahren ohne Aufnahme einer Thatbeschreibung abzugehen. Gleich
zeitig ist zu entscheiden, ob der Zoll nach dem erklärten oder nach dem erho
benen Gewichte zu bemessen ist.
Zur Bemessung des Zolles nach dem erklärten Gewichte ist das Haupt
zollamt jedoch nur dann ermächtiget, wenn die Zolldifferenz in jedem einzel
nen Falle zehn Gulden nicht überschreitet.
Beträgt diese Differenz mehr, so sind zu deren Nachsicht bis zu einem
Betrage von fünfundzwanzig Gulden nur die Finanz-Bezirksbehörden und
die Amtsdirectoren der Hauptzollämter, für höhere Differenzen aber nur
die Finanz-Landesbehörden ermächtiget.
2. Wird das Gewicht der Waare bei der Eingangsverzollung, dieselbe
mag unmittelbar nach dein Eintreffen der Waare oder nach deren vorläufiger
Einlagerung stattfinden, geringer gefunden, als in dem Begleitscheine und
beziehungsweise in der demselben zu Grunde liegenden Erklärung angegeben
erscheint, so. ist sich nach folgenden theilweise dem Hkd. v. 28. Feb. 1846,
Nr« 45351 und dem F. M. Erl. v. 21. Feb. 1849 Z. 3063 entlehnten Be
stimmungen zu benehmen.
Die Finanz-Bezirksbehörden und die Amtsdirectoren der Hauptzoll-
ämter, an jenen Orten aber, wo sich ein Hauptzollamt außer dem Standorte
der Finanz-Bezirksbehörde befindet, die Vorstände solcher Aemter sind er
mächtiget, in den Fällen eines bei angewiesenen Waaren gegen den Inhalt
des Begleitscheines entdeckten Gewichtsabganges die Verzollung nach dem
Ergebnisse der amtlichen .Untersuchung (nach dem Beschaubefunde) zu be
willigen,
a) wenn die Ursache dieser Differenz vollkommen aufgeklärt ist,
(z. B. durch Verdunstung, Verstaubung, Eintrocknung während des Trans
portes oder längeren Erliegens in einem Magazine), kein Verdacht einer
Gefällsübertretung besteht, und eben deshalb auch kein Strafverfahren gegen
denjenigen, auf dessen Namen der Begleitschein ausgestellt ist, oder gegen
eine andere bestimmte Person oder gegen einen Unbekannten eingeleitet
wird, und
b) wenn ferner der Abgang nicht vorübergehend, d. i. nicht von der
Art ist, daß er durch Hilfe künstlicher oder natürlicher Mittel von der Partei