Full text: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

230 333. Anweisung ausländisch unverzollter Gegenstände. 
21. Feb. 1849, Nr. 3063 und insbesondere: e) nach dem folgenden Finanz- 
Ministerial-Erlasse v. 15. Dez. 1859. Nr. 58294. mit welchem diese Vor 
schriften in Erinnerung gebracht werden, zu benehmen. 
1. Wird das Gewicht von Waaren, welche mittelst Begleitscheines an 
jenes Zollamt gelangt sind, wo deren Eingangsverzollung zu vollziehen ist, 
bei der zu diesem Zwecke vorgenommenen zollamtlichen Untersuchung größer 
gefunden, als in dem Begleitscheine und beziehungsweise in der demselben zu 
Grunde gelegenen Erklärung angegeben war, erreicht jedoch das Mehrgewicht 
(bei den einzelnen Collien) nicht fünf Perzent der angegebenen Menge und 
erscheint zugleich der wahrgenommene Unterschied durch die obwaltenden 
Umstände, z. B. durch Anziehung von Feuchtigkeit während des Transports 
bei ungünstiger Witterung, oder durch Einlagerung in einem feuchten Locale 
u. s. w. nach der Beschaffenheit der Waare und ihrer Verpackung vollständig 
aufgeklärt; so sind die Hauptzollämter I. und II. Classe nach den Bestim 
mungen des Hkd. vom 23. Mai 1838 Nr. 17952 §. 2 ermächtiget, vom 
Strafverfahren ohne Aufnahme einer Thatbeschreibung abzugehen. Gleich 
zeitig ist zu entscheiden, ob der Zoll nach dem erklärten oder nach dem erho 
benen Gewichte zu bemessen ist. 
Zur Bemessung des Zolles nach dem erklärten Gewichte ist das Haupt 
zollamt jedoch nur dann ermächtiget, wenn die Zolldifferenz in jedem einzel 
nen Falle zehn Gulden nicht überschreitet. 
Beträgt diese Differenz mehr, so sind zu deren Nachsicht bis zu einem 
Betrage von fünfundzwanzig Gulden nur die Finanz-Bezirksbehörden und 
die Amtsdirectoren der Hauptzollämter, für höhere Differenzen aber nur 
die Finanz-Landesbehörden ermächtiget. 
2. Wird das Gewicht der Waare bei der Eingangsverzollung, dieselbe 
mag unmittelbar nach dein Eintreffen der Waare oder nach deren vorläufiger 
Einlagerung stattfinden, geringer gefunden, als in dem Begleitscheine und 
beziehungsweise in der demselben zu Grunde liegenden Erklärung angegeben 
erscheint, so. ist sich nach folgenden theilweise dem Hkd. v. 28. Feb. 1846, 
Nr« 45351 und dem F. M. Erl. v. 21. Feb. 1849 Z. 3063 entlehnten Be 
stimmungen zu benehmen. 
Die Finanz-Bezirksbehörden und die Amtsdirectoren der Hauptzoll- 
ämter, an jenen Orten aber, wo sich ein Hauptzollamt außer dem Standorte 
der Finanz-Bezirksbehörde befindet, die Vorstände solcher Aemter sind er 
mächtiget, in den Fällen eines bei angewiesenen Waaren gegen den Inhalt 
des Begleitscheines entdeckten Gewichtsabganges die Verzollung nach dem 
Ergebnisse der amtlichen .Untersuchung (nach dem Beschaubefunde) zu be 
willigen, 
a) wenn die Ursache dieser Differenz vollkommen aufgeklärt ist, 
(z. B. durch Verdunstung, Verstaubung, Eintrocknung während des Trans 
portes oder längeren Erliegens in einem Magazine), kein Verdacht einer 
Gefällsübertretung besteht, und eben deshalb auch kein Strafverfahren gegen 
denjenigen, auf dessen Namen der Begleitschein ausgestellt ist, oder gegen 
eine andere bestimmte Person oder gegen einen Unbekannten eingeleitet 
wird, und 
b) wenn ferner der Abgang nicht vorübergehend, d. i. nicht von der 
Art ist, daß er durch Hilfe künstlicher oder natürlicher Mittel von der Partei
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.