340—341. Anweisung ausländisch unverzollter Gegenstände. 235
-erinnert wird, daß diese Prüfung als ein Bestandtheil der äußern zollamtli
chen Untersuchung nach Zahl 288 den Zollbeamten obliegt, (daher nicht, wie
es bisher hie und da geschehen sein soll, den dem Amte zugewiesenen minde
ren Dienern oder Angestellten der Finanzwache überlassen werden darf) die
im Abs. 5 der Zahl 294 erwähnte Beschreibung der äußeren Beschaffenheit
der Collien mit dem äußeren Zustande der Sendung zu vergleichen und auf
dem Begleitscheine das Ergebniß dieser Vergleichung zu bestätigen.
(R. G. B. 1855, N. 97; Vdgb. Nr. 31.)
bbļ Znrückerstattung der Sicherstellung.
341. Nachdem das Anstrittsamt durch die zollamtliche Unter
suchung die Ueberzeugung erlangt hat, daß die Waare dieselbe sei,
über welche der Begleitschein ausgestellt wurde und daß dem Aus
tritte kein Hinderniß entgegenstehe, wird die im Baaren bei dem
Eintrittsamte geleistete Sicherstellung nach Abzug der entfallen
den Gebühren dem Waarenführer gegen Quittung zurückgestellt.
Wünscht derjenige, der die Sicherstellung im Baaren leistete, daß
die Zurückerstattung bei dem Eintrittsamte, oder zwar bei dem
Austrittsamte, jedoch nicht an den Waarenführer erfolge; so muß
er dieses ausdrücklich bei dem Erläge der Sicherstellung erklären,
in welchem Falle auf dem Begleitscheine deutlich zu bemerken ist,
wo und an wen der erlegte Betrag zurückgestellt werden soll.
Wäre das Austrittsamt nicht mit der erforderlichen Baarschaft
versehen, um die Zahlung leisten zu können, so hat dasselbe den
Waarenführer an die vorgesetzte Bezirksbchörde schriftlich zu weisen.
Die in Staats-Obligationen geleistete Sicherstellung wird
von dem Eintrittsamte, an denjenigen, der dieselbe erlegte, zurück-
erstattet. (§. i?6 Z. O.. §. 225 a. u.)
Ģegen die Zollvereinsstaaten und gegen Italien darf die
Erledigung der für die Wiederausfuhr unverabgabter Waaren ge
leiteten Sicherheiten, sowie die für die Ausfuhren gebührenden
Abgaben Erlasse oder Erstattungen erst dann eintreten, wenn durch
eine vom Eingangsamte auszustellende Bescheinigung nachgewiesen
wird, daß die nach dem vorgezeichneten Nachbarlaude ausgeführte
Waare in dem Letzteren angemeldet worden ist.
(Z- 'Cart. v. 23 April 1867 Art. 12 u. 9. März 1868 §. 10.)
Für jene Ausfuhrgüter, deren Austritt zum Behufe einer Steuerresti
tution erwiesen werden muß, genügt für die Steuerrestitution die neben der
Nachweisung des von dem österreichischen Zollamte gepflogenen Ausgangs-
Verfahrens vorhandene Bestätigung des preußischen Zollamtes über bie ge-
Şhene Eingangsverzollung. (Vdgb. i 855( Nr. 48.)
b w ^ ie . in ausländischen Münzsorten geleisteten Sicherstellungen sind in
oer Jtegel in denselben Münzsorten, welche erlegt wurden, zurückzuzahlen. Es