Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

24  0  346  —347.  Anweisung  ausländisch  unverzollter  Gegenstände.
Einfuhrt)  erzollung  entzogen  wurde,  sowol  das  Recht  des  Staatsschatzes ­
  auf  die  Entrichtung  der  Zollgebühr,  als  auch  das  gesetzmäßige ­
  Strafverfahren  gegen  alle  diejenigen,  welchen  die  stattgefundene ­
  Uebertretung  als  Schuldige  oder  Theilnehmer  zur  Last
fällt,  ohne  Unterschied,  ob  sie  die  Durchfuhrerklärung,  ausstellten, ­
  und  die  Bürgschaft  für  die  Durchfuhr  leisteten  oder  nicht
innerhalb  des  zur  Verjährung,  insoweit  dieselbe  überhaupt  Platz
greift,  festgesetzten  Zeitraumes  vorbehalten.  (§-  180  3.  O.)
In  den  ungarischen  Ländern  tritt  eine  Verjährung  der
Zollgebühr  nicht  ein.  (§.  159  z.  o. (  §.  569  a.  u.)
6.  Erledigung  des  Begleitscheines,
a)  Bestätigungen  der  vollzogenen  Amtshandlungen.
'  347.  Die  auf  der  letzten  Seite  des  Begleitscheines  vorgesehenen
Rubriken  sollen  dazu  dienen,  das  Eintreffen  der  angewiesenen  Waare  bei
dem  Erledigungsamte  und  die  daselbst  gepflogenen  Amtshandlungen  umständlich ­
  nachzuweisen.
Die  Ausfüllung  dieser  Rubriken  geschieht  durch  Eintragung  der  dem
Falle  angemessenen  Bestätigungen.  Es  ist  nämlich  in  diesen  Rubriken  zu
bestätigen:
1.  Das  Einlangen  oder  die  Abgabe  des  Begleitscheines  von  einem
Oberbeamten  des  Erledigungsamtes.
2.  Die  geschehene  Eintragung  desselben  im  Begleitschein-Empfangsregister ­
  von  dem  mit  der  Führung  dieses  Registers  beauftragten  Beamten.
3.  Das  Ergebniß  der  zollamtlichen  Untersuchung  in  dem  Umfange,
in  welchem  dieselbe  stattfindet  in  Bezug  auf
a)  Verschluß  und  den  äußeren  Zustand  der  Behältnisse,
b)  Menge  und  Gattung  der  Waaren,  von  den  Beamten  und  Angestellten, ­
  welche  die  Untersuchung  vorgenommen  haben.
4.  Das  weitere  gepflogene  Verfahren,  nämlich:
a)  die  geschehene  Einfuhrverzollung  oder  zollfreie  Behandlung  von  dem
Beamten,  welcher  das  Einnahmcregister,  oder
b)  die  erfolgte  weitere  Anweisung  von  dem  Beamten,  welcher  das  Begleitschein-Ausfertigungsregister ­
  führt,  oder
c)  die  Uebernahme  der  Waare  in  die  amtliche  Niederlage  und  deren
Eintragung  in  das  Magazinshuch  von  dem  Magazinsbeamten  mit
Berufung  der  betreffenden  Verbuchungsnummern  und  Daten.  Wurde
bei  der  Hinterlegung  der  Waare  in  die  amtliche  Niederlage  für  die
dem  Aussteller  der  Erklärung  obliegenden  Verbindlichkeiten  eine  neue
Sicherstellung  geleistet,  so  ist  dieser  Umstand  in  dieser  Bestätigung
ausdrücklich  anzugeben;  endlich
d)  bei  austretenden  Waaren  der  wirklich  erfolgte  Austritt  von  den  zur
Ueberwachung  desselben  berufenen  Beamten  und  Angestellten  des
Zollamtes  oder  Ansagepostens  und  von  den  Begleitungs-Individuen,
mit  Angabe  des  Tages  und  der  Stunde  des  Austrittes  und  mit
            
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