244 354—355. Anweisung ausländisch unverzollter Gegenstände.
Dieselbe dient dem Aussteller der WaarenerklLrung oder demjenigen,
der sür ihn die Haftung übernommen hat, für den Fall, wenn der erledigte
Begleitschein zur festgesetzten Zeit an das Ausfertigungsamt nicht zurückge
langt sein sollte, zur Ausweisung bei dem letzteren, daß die Waare zu dem
Erledigungsamte richtig gestellt worden und daher ein Anspruch aus der be
treffenden Erklärung an ihn vorerst nicht zu machen, sondern das Zurucklan
gen des Begleitscheines noch fernerhin zu erwarten ist.
(§. 17 d. Vschft. v. 7./24. Juni 1853, §. 147 A. U.)
b) Bestimmungen über deren Ausfertigung.
355. In Bezug auf die Ertheilung dieser Bestätigung sind folgende
Bestimmungen zu beobachten: '
1. So lange sich das Erledigungsamt mcht von dem unbedenklichen
äußeren Zustande der unter amtlichem Verschlüsse angewiesenen Waaren und
bei nicht unter amtlichem Verschlüsse angewiesenen Gegenständen von der
Identität der Letzteren überzeugt hat, darf diese Bestätigung überhaupt
nicht ertheilt werden. r ri . , , ,
2 Wenn sich in den erwähnten Beziehungen kern Anstand ergeben hat
ober bie aüföHigen Wmite be^ben Wrben, so ist ber %Baarenf#er gu
befragen, ob er die Ausfertigung der Bescheinigung erst nach erfolgter Erle
digung des Begleitscheines oder schon vorher begehre. , . .
3. Erklärt der Waarenführer, die Erledigung des Beglertschemes ab
warten zu wollen, so kommt es weiter darauf an, ob
a) die Waare der Einfuhrverzollung unterzogen oder auf Grund der über
reichten neuen Erklärung, daher auch gegen geleistete Sicherstellung
weiter angewiesen, oder unter Leistung einer neuen Sicherstellung
für die dem Aussteller der Erklärung obliegenden Verbindlichkeiten tu
bie amtliche Niederlage hinterlegt worden, oder endlich, falls es sich
um eine zum Austritte über die Zolllinie angewiesene Durchfuhrwaare
handelt, der Austritt bereits erfolgt ist, oder ob
b) die Waare ohne Leistung einer neuen Sicherstellung für die dem Aus
steller der Erklärung obliegenden Verbindlichkeiten in die amtliche
Mieberlage tourbe. "
4. Im ersteren Falle (3, a) ist nebst der Abgabe des Begleitscheines
auch die Art und Weise der erfolgten Erledigung in Uebereinstimmung mit
Erklarung^r^bes ^ b(ŗ Waarknsührer, daß ihm diese Bescheimgung noch
bor erfolgter Grlebigung beë Begleitfd&cmeë erteilt toerbe, so ist bleibe
üel# für iŞn bie #tung übernommen m bem We, alë ber er ebigte
Begleitschein über bie festgesetzte Zeit ausgeblieben ist. (Z. ¿>10) mit einer
Bescheinigung über die erfolgte Begleitscheines aus, so hat