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371—373. Anweisung im inneren Verkehre.
Verbrauch vorschriftsmäßig bezogene Waaren, uub findet nur
Statt bei Versendung von Waaren:
1. über die Sec und (§• 188 & ®*)
2. über einen Zollansschluß oder über ausländisches Gebiet
aus einem Theile der im Zollverbande begriffenen Länder in den
Andern in den in Zahl 373 bezeichneten Richtungen.
(§. 186 Z. O., §. 241 A. U. f 8- 160, A. u.)
Dieser Verkehr ist nur gegen Beobachtung der in diesem Abschnitte
enthaltenen Bestimmungen bewilliget. . ___ .
(§.24, V. V.; §. 451 A. U„ g. 24 Vschft. v. 7-/24. Sunt 1853,)
Unter dieser Bewilligung sind die Zucker-Erzeugnisse inländischer Zucker
siedereien begriffen, dagen die Spezereiwaaren: Cassee, Cacao, Gewürznel«
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ment, Ingber, Vaniglia und Zimmt, sowie die Zuckererzeugnisse ausländrscher
Zuckersiedereien hievon ausgeschlossen. (§. 22 B. V.)
Auf der fremden Straßenstrecke über Neichenhall, wodurch das salzbur
gische und tirolische Gebiet verbunden ist, dann auf jener über Hittisau und
Sibratsgfäll nach Mittelberg (Vorarlberg) und umgekehrt vürfen alle Spe
zereiwaaren an dem zollfreien Verkehre Antheil nehmen.
(ßfb. o. 11. mg 1836, 9tc. 1491.)
Diesem Verfahren sind auch zu unterziehen Aerarialtransporte von
Monopolsgegenständen, welche bestimmt sind, in das Ausland oder au^
einem Therle des Staatsgebietes in einen anderen versendet zu werden, und
auf dem Zuge nach ihrem Bestimmungsort im inneren Verkehre die Zolllinie
wiederholt überschreiten. (Vgdb. 1856, Nr. 28.)
2. Aemter, über welche dieselbe stattfindet.
372. Die Anweisung kann über Nebenzollämter II. Classe
erfolgen, wenn cs sich um Waaren handelt, deren Ausfuhr in
das Ausland nicht verboten ist, und deren Einfuhr ans dem Aus
lande über jedes Grenzzollamt erfolgen kann. Alle anderen Waaren
können in dem gedachten Verkehre nur über Zollämter, welche in
Absicht auf ihre Befugnisse wenigstens in die Kategorie der Ne
benzollämter I. Classe eingereiht sind, ein- und austreten.
* (g. 189 3. O., §. 242 A. U.)
Ausländisch verzollte Waaren dürfen blos an jene Aemter angewiesen
werden, welche zur Vornahme der Einfuhrverzollung nach Gattung und
Menge der Waaren befugt sind. (§. 244 a. u., §. 161 A. U.)
3. Mchtimgen, in welchen dieselbe gestattet ist.
373. Die zollfreie Versendung inländisch oder ausländisch verzollter
Waaren aus einem Theile des Zollgebietes in den andern, ist gestattet:
a) Ueber das durch die Zolllinie von Bregenz bis Asch begrenzte fremde
Mist. (§. 21 8. 8.)