Full text: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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371—373. Anweisung im inneren Verkehre. 
Verbrauch vorschriftsmäßig bezogene Waaren, uub findet nur 
Statt bei Versendung von Waaren: 
1. über die Sec und (§• 188 & ®*) 
2. über einen Zollansschluß oder über ausländisches Gebiet 
aus einem Theile der im Zollverbande begriffenen Länder in den 
Andern in den in Zahl 373 bezeichneten Richtungen. 
(§. 186 Z. O., §. 241 A. U. f 8- 160, A. u.) 
Dieser Verkehr ist nur gegen Beobachtung der in diesem Abschnitte 
enthaltenen Bestimmungen bewilliget. . ___ . 
(§.24, V. V.; §. 451 A. U„ g. 24 Vschft. v. 7-/24. Sunt 1853,) 
Unter dieser Bewilligung sind die Zucker-Erzeugnisse inländischer Zucker 
siedereien begriffen, dagen die Spezereiwaaren: Cassee, Cacao, Gewürznel« 
len, mmtni#, $feffet\ iDeißer itnb bann 
ment, Ingber, Vaniglia und Zimmt, sowie die Zuckererzeugnisse ausländrscher 
Zuckersiedereien hievon ausgeschlossen. (§. 22 B. V.) 
Auf der fremden Straßenstrecke über Neichenhall, wodurch das salzbur 
gische und tirolische Gebiet verbunden ist, dann auf jener über Hittisau und 
Sibratsgfäll nach Mittelberg (Vorarlberg) und umgekehrt vürfen alle Spe 
zereiwaaren an dem zollfreien Verkehre Antheil nehmen. 
(ßfb. o. 11. mg 1836, 9tc. 1491.) 
Diesem Verfahren sind auch zu unterziehen Aerarialtransporte von 
Monopolsgegenständen, welche bestimmt sind, in das Ausland oder au^ 
einem Therle des Staatsgebietes in einen anderen versendet zu werden, und 
auf dem Zuge nach ihrem Bestimmungsort im inneren Verkehre die Zolllinie 
wiederholt überschreiten. (Vgdb. 1856, Nr. 28.) 
2. Aemter, über welche dieselbe stattfindet. 
372. Die Anweisung kann über Nebenzollämter II. Classe 
erfolgen, wenn cs sich um Waaren handelt, deren Ausfuhr in 
das Ausland nicht verboten ist, und deren Einfuhr ans dem Aus 
lande über jedes Grenzzollamt erfolgen kann. Alle anderen Waaren 
können in dem gedachten Verkehre nur über Zollämter, welche in 
Absicht auf ihre Befugnisse wenigstens in die Kategorie der Ne 
benzollämter I. Classe eingereiht sind, ein- und austreten. 
* (g. 189 3. O., §. 242 A. U.) 
Ausländisch verzollte Waaren dürfen blos an jene Aemter angewiesen 
werden, welche zur Vornahme der Einfuhrverzollung nach Gattung und 
Menge der Waaren befugt sind. (§. 244 a. u., §. 161 A. U.) 
3. Mchtimgen, in welchen dieselbe gestattet ist. 
373. Die zollfreie Versendung inländisch oder ausländisch verzollter 
Waaren aus einem Theile des Zollgebietes in den andern, ist gestattet: 
a) Ueber das durch die Zolllinie von Bregenz bis Asch begrenzte fremde 
Mist. (§. 21 8. 8.)
	        
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