382—386. Anweisung im inneren Verkehre.
26»
ziehenden Sendungen Anwendung. In dem Schiffsmanifeste
eines Fahrzeuges, auf dem sich solche Waaren befinden, müssen
dieselben stets besonders ersichtlich gemacht werden. (§. 194 3. O.)
6. ^erfahren des Anslrittsamles.
383. Wurde der Begleitschein von einem im Innern des Landes auf
gestellten Amte ausgefertigt, so hat das Austrittsamt das in den Zahlen
314 und 316 für die Aemter, bei denen ein Anweisgut auf dem Zuge zu
stellen ist, vorgeschriebene Verfahren zu Pflegen; jedoch den amtlichen Ver-
Ņei Mängeln im äußeren Zustande der Ladung benimmt sich das
Amt nach Zahl 318. ,
Auf der dritten Seite des Begleitscheins ist der Befund zu bestätigen,
der ¿ag und die Stunde, bis zu welchem der Austritt über die Zolllmie zu
erfolgen hat, anzusetzen, und sodann die Sendung, ohne daß eine Verbuchung
derselben stattzufinden hat, zu entlassen. (§. 245 A. u., §. 164 A. U.)
7. Wiedereintritt in das Zollgebiet,
a) Stellung der Waare zum Eintrittsamte.
384. Beim Wiedereintritte über die Zolllinie muß die Waare
und zwar bei geschehener Versendung über die See unmittel
bar vom Schiffe ans zum Zollamtc, an das dieselbe ange
wiesen wurde, gestellt werden, und es darf deren Ausladung
nur in Gegenwart der hiezu bestimmten Zollbeamten oder Finanz
wache-Angestellten geschehen. (§. 105 3. O., §. 246 a. u., §. 105 A. u.)
l>) Amtshandlungen des Cintriltsamtes.
aa) Verschiedenheit derselben.
385. Die Amtshandlungen des Eintrittsamtes hängen davon ab. ob
von dem Amte, welches den Begleitschein ausstellte, die Anweisung zur Ein-
ó^Ñ^oehandlung der Waaren an dasselbe, oder an ein im Innern des Lan
des befindliches Hauptzollamt geschehen ist. (§. 247 a. u., §. I66 A. u.)
bb) Wenn die Waare an dasselbe zur CingangsbcHandlung
angewiesen wurde.
386. Geschah die Anweisung an das Eintrittsamt, so wird die Sen
dung in dem Begleitschein-Empfangsregister für den inländischen Verkehr
verbucht, und auf Grundlage des Begleitscheines und respective der ange
stempelten Erklärung und ohne Forderung einer neuen Erklärung die zollamt
liche Untersuchung nach den für die Einfuhrverzollung geltenden Anordnun
gen vorgenommen, und sich hierbei vorzüglich die Ueberzeugung verschafft,
«.aß keine Auswechslung oder Beipackung stattfand und dieselben Waaren
eingetreten sind, welche mit der Bestimmung zum Wiedereintritte über die.
Zolllnue austraten.