Full text: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

300 430—431. Anweisung im Eisenbahnverkehre mit Ansageschcin. 
den, und endlich die einzelnen Wagen oder Wagenabtheilungen unter La 
dungs-Raumverschluß gelegt werden. (§§. 31 u. 32 d. V.) 
Die Verladung von Waaren, deren Austritt über die Zolllinie erwie 
sen werden muß, mit solchen, deren Austritt dieses Beweises nicht bedarf, in 
ein und denselben Eisenbahnwagen oder in eine und dieselbe Abtheilung eines 
Wagens, kann mit Bewilligung des Vorstehers des Zollamtes, welches den 
Ansageschein auszufertigen hat, dann stattfinden, wenn die Menge der Waa 
ren, deren Austritt über die Zolllinie nachgewiesen werden muß, zu gering 
ist, um eine Wagenabtheilung zu füllen. 
(R. G. B. 1861, Nr. 114, Bdgb. Nr. 53.) 
Jene Collien, in welchen sich Waaren, deren Austritt erwiesen werden 
muß, befinden, sind übrigens zum Behufe des leichteren Aufsindens derselben 
an einer in die Augen fallenden Stelle mit beiläufig zwei Ouadratzoll gro 
ßen, mit dem k. k. Doppeladler bedruckten Zetteln zu bekleben. 
(Vdgb. 1854, Nr. 24.) 
Nach Anlegung dieses Verschlusses weiset das Zollamt auf Grundlage 
der von der Eisenbahnverwaltung in doppelter Ausfertigung zu übergeben 
den Ladungsliste, auf welcher die dazu gehörenden zollamtlichen Ausferti 
gungen (Begleitschein und Declarativnsschein) zu berufen sind, mittelst Eines 
Ansagescheines die gesammte Waarensendung an das Zollamt, über welches 
der Austritt an der Eisenbahn zu erfolgen hat, an, hält jedoch die zu den 
einzelnen Waarenpartien gehörenden zollamtlichen Ausfertigungen zurück, und 
übergibt dem Führer des Zuges ein Exemplar der Ladungsliste offen, das 
andere sammt dem Ansagescheine und dem Schlüssel zum Wagenverschlusse 
unter versiegeltem Umschlage, oder in der dazu bestimmten versperrten Tasche. 
(§. 33 b. SB.) 
Die Ladelisten über Waaren, deren Austritt erwiesen werden muß, 
und jener, deren Austritt nicht zu erweisen ist, sind gesondert zu führen. 
(Vdgb. 1854, Nr. 24.) 
Kommen dem Versendungsamte die bestätigte Ladungsliste und der An 
sageschein von dem Austrittsamte zu, so hat es beide der bezüglichen Post 
seines Ansageschein-Negisters beizuschließen, dann aus Grund und mit Be 
rufung der Post dieses Registers auf den zurückbehaltenen amtlichen Ausfer 
tigungen (Begleitscheinen oder Declarationsscheinen) und Bestätigungen die 
vorgeschriebenen Ergänzungen vorzunehmen und erst dann, wenn dieses ge 
schehen, die Bestätigungen über Durchfuhrsendungen, dann über solche Aus 
fuhrgüter, deren Austritt von der Partei ausgewiesen werden muß, auszu 
händigen. (§. 36 b. V.) 
3. Verfahren des Zollamtes an der ZoN'inie. 
431. Das Zollamt an oder in der Nähe der Zolllinie, welchem die 
Ueberwachung des wirklichen Austritts obliegt, hat nach dem Einlangen des 
Zugs den Ansageschein sammt Ladungslisten zu übernehmen, von deren 
Uebereinstimmung mit der Anzahl und der Bezeichnung der Wagen, dann 
von der Unverletztheit des Ladungs-Raumverschlusses der Letzteren sich zu 
überzeugen, diesen Verschluß zu öffnen und wenn ein gegründeter Anlaß zur 
Untersuchung der Ladung nicht vorhanden ist, dieselbe über die Zolllinie zu 
entlassen.
	        
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