300 430—431. Anweisung im Eisenbahnverkehre mit Ansageschcin.
den, und endlich die einzelnen Wagen oder Wagenabtheilungen unter Ladungs-Raumverschluß
gelegt werden. (§§. 31 u. 32 d. V.)
Die Verladung von Waaren, deren Austritt über die Zolllinie erwiesen
werden muß, mit solchen, deren Austritt dieses Beweises nicht bedarf, in
ein und denselben Eisenbahnwagen oder in eine und dieselbe Abtheilung eines
Wagens, kann mit Bewilligung des Vorstehers des Zollamtes, welches den
Ansageschein auszufertigen hat, dann stattfinden, wenn die Menge der Waaren,
deren Austritt über die Zolllinie nachgewiesen werden muß, zu gering
ist, um eine Wagenabtheilung zu füllen.
(R. G. B. 1861, Nr. 114, Bdgb. Nr. 53.)
Jene Collien, in welchen sich Waaren, deren Austritt erwiesen werden
muß, befinden, sind übrigens zum Behufe des leichteren Aufsindens derselben
an einer in die Augen fallenden Stelle mit beiläufig zwei Ouadratzoll großen,
mit dem k. k. Doppeladler bedruckten Zetteln zu bekleben.
(Vdgb. 1854, Nr. 24.)
Nach Anlegung dieses Verschlusses weiset das Zollamt auf Grundlage
der von der Eisenbahnverwaltung in doppelter Ausfertigung zu übergebenden
Ladungsliste, auf welcher die dazu gehörenden zollamtlichen Ausfertigungen
(Begleitschein und Declarativnsschein) zu berufen sind, mittelst Eines
Ansagescheines die gesammte Waarensendung an das Zollamt, über welches
der Austritt an der Eisenbahn zu erfolgen hat, an, hält jedoch die zu den
einzelnen Waarenpartien gehörenden zollamtlichen Ausfertigungen zurück, und
übergibt dem Führer des Zuges ein Exemplar der Ladungsliste offen, das
andere sammt dem Ansagescheine und dem Schlüssel zum Wagenverschlusse
unter versiegeltem Umschlage, oder in der dazu bestimmten versperrten Tasche.
(§. 33 b. SB.)
Die Ladelisten über Waaren, deren Austritt erwiesen werden muß,
und jener, deren Austritt nicht zu erweisen ist, sind gesondert zu führen.
(Vdgb. 1854, Nr. 24.)
Kommen dem Versendungsamte die bestätigte Ladungsliste und der Ansageschein
von dem Austrittsamte zu, so hat es beide der bezüglichen Post
seines Ansageschein-Negisters beizuschließen, dann aus Grund und mit Berufung
der Post dieses Registers auf den zurückbehaltenen amtlichen Ausfertigungen
(Begleitscheinen oder Declarationsscheinen) und Bestätigungen die
vorgeschriebenen Ergänzungen vorzunehmen und erst dann, wenn dieses geschehen,
die Bestätigungen über Durchfuhrsendungen, dann über solche Ausfuhrgüter,
deren Austritt von der Partei ausgewiesen werden muß, auszuhändigen.
(§. 36 b. V.)
3. Verfahren des Zollamtes an der ZoN'inie.
431. Das Zollamt an oder in der Nähe der Zolllinie, welchem die
Ueberwachung des wirklichen Austritts obliegt, hat nach dem Einlangen des
Zugs den Ansageschein sammt Ladungslisten zu übernehmen, von deren
Uebereinstimmung mit der Anzahl und der Bezeichnung der Wagen, dann
von der Unverletztheit des Ladungs-Raumverschlusses der Letzteren sich zu
überzeugen, diesen Verschluß zu öffnen und wenn ein gegründeter Anlaß zur
Untersuchung der Ladung nicht vorhanden ist, dieselbe über die Zolllinie zu
entlassen.