Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

300  430—431.  Anweisung  im  Eisenbahnverkehre  mit  Ansageschcin.

den,  und  endlich  die  einzelnen  Wagen  oder  Wagenabtheilungen  unter  Ladungs-Raumverschluß ­
  gelegt  werden.  (§§.  31  u.  32  d.  V.)
Die  Verladung  von  Waaren,  deren  Austritt  über  die  Zolllinie  erwiesen ­
  werden  muß,  mit  solchen,  deren  Austritt  dieses  Beweises  nicht  bedarf,  in
ein  und  denselben  Eisenbahnwagen  oder  in  eine  und  dieselbe  Abtheilung  eines
Wagens,  kann  mit  Bewilligung  des  Vorstehers  des  Zollamtes,  welches  den
Ansageschein  auszufertigen  hat,  dann  stattfinden,  wenn  die  Menge  der  Waaren, ­
  deren  Austritt  über  die  Zolllinie  nachgewiesen  werden  muß,  zu  gering
ist,  um  eine  Wagenabtheilung  zu  füllen.
(R.  G.  B.  1861,  Nr.  114,  Bdgb.  Nr.  53.)

Jene  Collien,  in  welchen  sich  Waaren,  deren  Austritt  erwiesen  werden
muß,  befinden,  sind  übrigens  zum  Behufe  des  leichteren  Aufsindens  derselben
an  einer  in  die  Augen  fallenden  Stelle  mit  beiläufig  zwei  Ouadratzoll  großen, ­
  mit  dem  k.  k.  Doppeladler  bedruckten  Zetteln  zu  bekleben.
(Vdgb.  1854,  Nr.  24.)
Nach  Anlegung  dieses  Verschlusses  weiset  das  Zollamt  auf  Grundlage
der  von  der  Eisenbahnverwaltung  in  doppelter  Ausfertigung  zu  übergebenden ­
  Ladungsliste,  auf  welcher  die  dazu  gehörenden  zollamtlichen  Ausfertigungen ­
  (Begleitschein  und  Declarativnsschein)  zu  berufen  sind,  mittelst  Eines
Ansagescheines  die  gesammte  Waarensendung  an  das  Zollamt,  über  welches
der  Austritt  an  der  Eisenbahn  zu  erfolgen  hat,  an,  hält  jedoch  die  zu  den
einzelnen  Waarenpartien  gehörenden  zollamtlichen  Ausfertigungen  zurück,  und
übergibt  dem  Führer  des  Zuges  ein  Exemplar  der  Ladungsliste  offen,  das
andere  sammt  dem  Ansagescheine  und  dem  Schlüssel  zum  Wagenverschlusse
unter  versiegeltem  Umschlage,  oder  in  der  dazu  bestimmten  versperrten  Tasche.

(§.  33  b.  SB.)
Die  Ladelisten  über  Waaren,  deren  Austritt  erwiesen  werden  muß,
und  jener,  deren  Austritt  nicht  zu  erweisen  ist,  sind  gesondert  zu  führen.
(Vdgb.  1854,  Nr.  24.)
Kommen  dem  Versendungsamte  die  bestätigte  Ladungsliste  und  der  Ansageschein ­
  von  dem  Austrittsamte  zu,  so  hat  es  beide  der  bezüglichen  Post
seines  Ansageschein-Negisters  beizuschließen,  dann  aus  Grund  und  mit  Berufung ­
  der  Post  dieses  Registers  auf  den  zurückbehaltenen  amtlichen  Ausfertigungen ­
  (Begleitscheinen  oder  Declarationsscheinen)  und  Bestätigungen  die
vorgeschriebenen  Ergänzungen  vorzunehmen  und  erst  dann,  wenn  dieses  geschehen, ­
  die  Bestätigungen  über  Durchfuhrsendungen,  dann  über  solche  Ausfuhrgüter, ­
  deren  Austritt  von  der  Partei  ausgewiesen  werden  muß,  auszuhändigen. ­
  (§.  36  b.  V.)

3.  Verfahren  des  Zollamtes  an  der  ZoN'inie.
431.  Das  Zollamt  an  oder  in  der  Nähe  der  Zolllinie,  welchem  die
Ueberwachung  des  wirklichen  Austritts  obliegt,  hat  nach  dem  Einlangen  des
Zugs  den  Ansageschein  sammt  Ladungslisten  zu  übernehmen,  von  deren
Uebereinstimmung  mit  der  Anzahl  und  der  Bezeichnung  der  Wagen,  dann
von  der  Unverletztheit  des  Ladungs-Raumverschlusses  der  Letzteren  sich  zu
überzeugen,  diesen  Verschluß  zu  öffnen  und  wenn  ein  gegründeter  Anlaß  zur
Untersuchung  der  Ladung  nicht  vorhanden  ist,  dieselbe  über  die  Zolllinie  zu
entlassen.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.