Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

435.  Anweisung  im  Eisenbahnverkehre  mit  Ansageschein.

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b)  Abgesonderte  Verladung.
Solchen  Durchfuhrgütern  dürfen  andere  im  Zollgebiete  verbleibende
Waaren  in  demselben  Wagen  oder  in  derselben  verschlossenen  Wagenabtheilung ­
  nicht  beigeladen  werden.  (§.  37  bt  #  )
Es  kann  jedoch  in  den  Fällen,  wo  wegen  der  geringen  Menge  der  für
einen  Ort  bestimmten  Frachtgüter  die  Anwendung  eines  ganzen  verschließbaren ­
  Wagens  oder  einer  gesonderten  Wagenabtheilung  nicht  zulässig  erscheint,
und  auch  die  Benützung  eines  an  der  Außenseite  des  Wagens  anzubringenden ­
  sperrbar^n  Behältnisses  nicht  statt  findet,  jedoch  nur  über  Bewilligung
der  Finanz-  (Landes-)  Direction,  dann  für  die  Durchfuhr  von  Triest  über  Pest
und  Bazias  von  Fall  zu  Fall  über  Bewilligung  der  Amtsdirectoren  der
Hauptzollämter  Triest  und  Pest  (Vdgb.  1861,  Nr.  53,)  der  Collienverschluß
angelegt  werden.
Es  muß  aber  zur  Verhinderung  des  Austausches  der  Collien,  die
genau  zu  beschreiben  und  durch  Gewichtsangabe,  Anhängung  von  Blei  und
Wachssiegeln  kennbar  zu  machen  sind,  mit  besonderer  Vorsicht  vorgegangen
werden.  (SBbgb.  1857,  Nr.  45,  Z.  I  u.  IX.)

e)  Erfordernisse  der  Erklärung.
Die  in  zweifacher  Ausfertigung  einzubringende  Erklärung  muß:
1.  den  Inhalt  der  Sendung  wenigstens  nach  den  allgemeinen  Benennungen ­
  der  Tarifsabtheilung  (z.  B.  Baumwollwaaren,  Seidenwaaren
kurze  Waaren  u.  s.  w.)  der  Wahrheit  gemäß  angegeben,  und
2.  die  Verbindlichkeit  zum  Erläge  des  höchsten  in  dem  jeweiligen  Zolltarife ­
  festgesetzten  Eingangszolles,  (also  dermalen  262  fl*50  kr.  Oe.  W.)
vom  Zollcentner  und  der  hiernach  zu  bemessenden  Strafe  für  den  Fall  des
nicht  erwiesenen  Wiederaustritts  der  in  das  Zollgebiet  eingetretenen  Waaren
ausdrücken;.  (§,  37  &.  V.)
3.  bei  Durchfuhrgütern,  welche  unter  Ladungs-Raumverschluß  'aus
oem  Auslande  einlangen,  kann  nach  dem  Ermessen  des  Amtsvorstandes  von
^  tfmfmüßißen  b.  i.  üenigftenë  bet
N^  chàn  Benennung  dann  abgegangen  und  sich  mit  der  commerziellen
SMümefen  begnügt  trerben,  tuenn  bie  ^611=2
  1  ""
(Vdgb.  1857,  Nr.  45,  Z.  X.)

<1)  Haftung  der  Eisenbahuverwaltungcn.
Wurde  die  Erklärung  nicht  von  einer  bekannten  sicheren  Person  im
Şinne  der  Zahl  278  ausgefertigt  oder  ist  die,  wenn  auch  von  einer  sicheren
Person  ausgefertigte  Erklärung  mit  dem  unter  litt,  c  2  vorgeschriebenen  Erfordernisse ­
  nicht  versehen,  sochaften  die  Eisenbahnverwaltungen^  durch  deren
Vermittlung  der  Transport  durch  das  Zollgebiet  statt  findet,  für  die  Erfüllung ­
  der  unter  litt,  c  2  erwähnten  Verbindlichkeit.
Diese  Haftung  trifft  zunächst  jene  Bahnverwaltung,  gegen  welche  der
ewers  vorliegt,  daß  die  in  ihrer  Ladungsliste  aufgeführte  Waare  zur  Reit
hand  "ģà  an  islê  ^  Şendung  abfertigende  Zollamt  nicht  mehr  vor-
            
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