Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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439—440.  Anweisung  im  Eisenbahnverkehre  mit  Ansageschein.

den  Weg  bis  zum  Bestimmungsorte  auf  der  Eisenbahn  fortsetzen  sollen,  wirdprovisorisch
  gestattet,  daß  der  Transport  auf  der  Wasserstraße  zum  Behufe
der  Anwendung  des  Ansageverfahrens  dem  Eisenbahntransporte  gleichgehalten, ­
  somit  die  Wasserstraße  als  Fortsetzung  der  Eisenbahn  mit  Berücksichtigung ­
  der  Bestimmungen  Zahl  410  litt.  a  und  e  betrachtet  und  hinsichtlich
des  Ueberganges  von  der  Eisenbahn  auf  die  Wasserstraße  und  umgekehrt
der  in  der  bezogenen  und  in  Zahl  424  bezeichnete  Vorgang  beobachtet
werde.
2.  Die  weitere  Anweisung  mittelst  Ansagescheines  (statt  eines  Begleitscheines) ­
  unter  Ladungs-Raumverschluß  findet  blos  über  Antrag  der  Partei
und  nur  dann  statt,  wenn  sich  in  dem  an  der  Donau  und  rücksichtlich  an  der
Eisenbahn,  auf  welcher  der  Weitertransport  geschehen  soll.  gelegenen  Bestimmungsorte ­
  ein  zur  Vollziehung  des  gesetzlichen  Zollverfahrens  ermächtigtes ­
  Zollamt  befindet,  und  es  ist  hiebei  im  Allgemeinen  das  in  den  Zahlen
409  in  433  angeordnete  Verfahren  zu  beobachten.
(Vdgb.  1858,  Nr.  37  u.  1861,  Nr.  53.)
3.  Die  auf  einem  Transportmittel  einlangenden,  zur  unmittelbaren
Weiterbeförderung  mittelst  der  anderen  Transportart  bestimmten  Güter
werden  unter  zollamtlicher  Aufsicht  auf  gewöhnliche,  jedoch  zur  Anlegung
des  Ladungs-Naumverschlusses  eingerichtete  Frachtwagen,  beziehungsweise
Schiffsräume  überladen.  (Vdgb.  1861,  Nr.  53.)
4.  Auf  jene  Durchfuhrsendungen,  welche  das  Zollgebiet  nicht  ausausschließlich ­
  auf  Eisenbahnen,  sondern  theils  auf  der  Wasserstraße,  theils
auf  Eisenbahnen  durchziehen,  find  die  Bestimmungen  der  Zahlen  434  in  438
nicht  anzuwenden.  .  L  „  „.
Es  sind  daher  jene  Waaren,  die  im  Wassertransporte  nnt  der  Bestnnmung
  zur  Durchfuhr  an  einem  Umladungsorte  einlangen,  im  Falle  die
Weiterbeförderung  auf  der  Eisenbahn  unter  Ladungs-Raumverschluß  nach  den
Zahlen  429  in  433  und  soferne  die  auf  einer  Eisenbahn  eingelangten  Transitowaaren
  auf  der  Donau  unter  Ladungs-Raumverschluß  weiter  befördert
werden  sollen,  nach  den  Anordnungen  der  Zahlen  462  in  467  zu  behandeln.
(Vdgb.  1858,  Nr.  37.)  »  '
Anmerkun  g.  Diese  Umladungen  sind  dermalen  nur  in  Wien,  Ofen,  Pest,
Linz  und  Slssek  gestattet.

2.  Behandlung  der  die  Zolllinie  im  inländischen  Merckehre  berührenden ­
  Waaren  (sogenannte  Streckenzngsgüter-  und  derjenigen
ausländischen  unverzollten  Waaren,  tvelche  einen  Theil  des  Weges
auf  ausländischen  Eisenbahnen  zurücklegen.
440.  Die  Zollämter,  welche  überhaupt  zur  Vornahme  des  Ansageschein-Verfahrens ­
  für  den  Eisenbahnverkehr  ermächtiget  sind,  erhalten  hiemit
  die  Ermächtigung,  dieses  Verfahren  auch  auf  die  im  inländischen  Verkehre ­
  die  Zolllinie  berührenden  Waaren  (sogenannte  Streckungsgüter)  auszudehnen, ­
  soweit  dieser  Verkehr  für  die  betreffenden  Waaren  und  die  im
Auslande  zurückzulegende  Wegesstrecke  überhaupt  gestattet  ist,  und  falls  diese
Wegesstrecke  ohne  Umladung  und  ohne  Verletzung  des  amtlichen  Verschlusses ­
  zurückgelegt  wird.
            
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