Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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456—457.  Anweisung  bei  der  Schifffahrt  mit  Ansageschein.

Bord  zu  Bord  oder  mit  Berührung  des  Landes  stattfindet,  wird  behufs  des
unmittelbaren  Weitertransportes  auf  der  Donau  rmter  der  Bedingung  allgemein ­
  bewilligt,  daß  der  Schiffführer  die  zur  Umladung  bestimmten  Waaren
durch  einen  doppelten  mit  seiner  Unterschrift  bestätigten  Auszug  aus  dem
Schiffsmanifeste  oder  der  Waarenerklärung  dem  betreffenden  Zollamte  anmelde, ­
  welches  hierauf  die  Umladung  ohne  weitere  Waarendeclaration  und
blos  unter  äußerer  zollamtlichen  Revision  gestattet,  und  sich  zunächst  auf  die
zollamtliche  Ueberwachung  des  Umladeactes  beschränkt.  Es  versteht  ffch
dabei,  daß  die  im  Allgemeinen  für  den  Verkehr  auf  der  Donau  bestehenden
Vorschriften  auch  auf  dieses  Schiff  Anwendung  finden.
Da  hierauf  vorzugsweise  in  der  zollamtlichen  Ueberwachung  die  Bürgschaft ­
  für  die  Sicherheit  des  Staats  gefunden  wird,  so  ist  bei  denselben  mit
besonderer  Umsicht  vorzugehen  und  sie  jedenfalls  unter  die  unmittelbare  Leitung
  zweier  Beamten  zu  stellen.  (Vdgb.  1858,  Nr.  63.)
c)  Behandlung  der  unter  Schiffsverschluß  bei  Drenkova  einlangenden
Waarcnsendungen,  welche  wegen  des  niederen  Wafferstandes  auf  Lichterschiffe
  umgeladen  werden  muffen.
457.  Die  Umladung  der  auf  Schleppschiffen  der  ersten  k.  k.  Donau-Dampfschifffahrts-Gesellschaft
  von  Wien  nach  Orsova  transportirten  Waarensendungen
  in  Drenkova  in  dem  Falle,  wenn  wegen  des  niederen  Wasserstandes ­
  in  Drenkova  die  Umladung  der  Schleppschiffe  stattfinden  muß,  wurde
gegen  dem  bewilligt,  daß  die  Entsieglung  derselben  von  einem  Abgeordneten
des  Hauptzollamtes  in  Orsova  im  Beisein  der  Finanzorgaue  vorgenommen,
die  ganze  unter  Verschluß  befindliche  Waarensendung  auf  kleinere  Boote,
welche  die  Dampfschifffahrts-Gesellschaft  zur  Anlegung  des  amtlichen
Verschlusses  hat  einrichten  lassen,  unter  amtlicher  Beaufsichtigung  überladen,
falls  aber  die  Ueberladung  nicht  in  einem  Tage  bewerkstelligt  werden  kann,
neuerdings  die  Verschließung  der  Schleppschiffe  vorgenommen  und  die  Letztere
von  der  Finanzwache  überwacht,  endlich  nach  vollendeter  Ausladung  die
Waare  auf  diesen  Booten  unter  amtlichen  Raumverschluß  gelegt  und  unter
Begleitung  der  Finanzwache-Organe  nach  Orsova  gebracht  werden  dürfen,
worauf  sodann  die  Waaren  in  der  Regel,  wenn  nämlich  kein  Grund  zum
Verdachte  eines  Unterschleifes  vorhanden  ist,  ohne  weitere  Revision,  nach  der
Türkei  entlassen  werden  können.
(F.  M.  Erl.  v.  20.  Dez.  1854,  Nr.  1268,  I.  N.  C.)
Es  versteht  sich  von  selbst,  daß  diese  Verfügung  auch  auf  die  von
Pest  nach  dem  Orient  gehenden  Transporte  Anwendung  findet.
Die  fraglichen  Boote,  sogenannte  Lichterschiffe,  hat  die  Gesellschaft  nach
der  von  ihr  überreichten,  in  der  Anlage  mit  folgenden  Zeichnung,  welche  dem
Hauptzollamte  in  Alt-Orsova  zuzustellen  ist,  zu  bauen  und  die  Vorrichtungen
zur  amtlichen  Verschlußanlegung  derart  einzurichten,  wie  solche  von  diesem
Amte  beantragt  wurden,  damit  in  Orsova  mit  einem  Blicke  übersehen  werden
kann,  ob  die  amtliche  Drahtschnur,  die  diesem  Antrage  gemäß  der  ganzen
Länge  nach  offen  liegen  wird,  auch  wirklich  unverletzt  sei.
Es  unterliegt  keinem  Anstande,  daß  die  Wiener  und  Pester  Begleitungsmannschaft, ­
  falls  der  in  Drenkova  eingelangte  Schiffstransport  in  Ordnung
gefunden  und  von  dem  Abgeordneten  des  Amtes  und  der  Finanzwache  über-
            
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