Full text: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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467—469. Anweisung bei der Schifffahrt mit Ansageschcin. 
lung in Semlin noch insbesondere nach den Bestimmungen des Fiiianz-Ministerial- 
Erlasses vom 24. März 1857, Nr. 53658 zu benehmen. 
2. Von den in Sissek mit für verschiedene Stationen des türkischen Ufers be 
stimmten Waaren geladenen Schiffen hat, ivenn dieselben ans der Fahrt von der 
ersten bis zur letzten dieser Stationen das diesseitige Ufer nicht berühren, jenes un 
garische Zollamt, welches der ersten türkischen Station gegenüber zunächst gelegeil 
ist, nach Besichtigung des LandeS-Raumverschlnsses und gewonnener Ueberzeugung 
von dessen unverletztem Zustande, denselben abzunehmen, das Schiff zum Austritt 
zu entlassen und den erfolgten Austritt zu bestätigen. (Vdgb. 1860, Nr. 40.) 
C) Für ben Ein- und Austritt solcher Durchfuhrseubungen. welche bas 
Zollgebiet im ununterbrochenen Schifffahrts-Transporte bnrchziehen. 
1. ^erfahren hierbei. 
468. Bei diesem Verfahren haben die Bestimmungen der Zahlen. 
434 in 438 für den Eisenbahnverkehr Platz zu greifen. 
(Vdgb. 1863, Nr. 18.) 
2. Behandlung der Schiffe, welche zwischen Hrsova und Semlin 
ohne Abladung ans dem ungarischen Äser nach Belgrad oder 
einen anderen am türkischen Kser gelegenen Grt gebracht zu wer 
den bestimmt smd. 
469. Schiffe, welche außerhalb des österr.-ungar. Zollgebietes 
nur mit solchen Waaren beladen wurden, die ausschließlich dazu be 
stimmt sind, auf der die Grenze zwischen Ungarn und der Türkei 
bildenden Donaustrecke zwischen Orsova und Semlin mit Benützung 
des ungar. Leinpfades ohne Abladung auf dem ungar. Ufer nach 
Belgrad oder einen anderen am türkischen Ufer der Donau oder Save 
gelegenen Ort stromaufwärts gebracht zu werden, ohne --Unterschied, ob 
die Fahrt längs des linken ungarischen oder längs des rechten Ufers 
stattfindet, sind dem österr.-ungar. Zollverfahren der Güteranweisung, 
ob sie mittelst Dampfkraft befördert oder mit Benützung des ungari 
schen Leinpfades stromaufwärts gezogen werden nicht zu unterziehen. 
(Vdgb. 1858, Nr. 38.) 
Es versteht sich jedoch von selbst, daß die dem Anweisungsver 
fahren nicht unterzogenen Schiffe auf keinen Fall an dem ungari 
schen Ufer landen und Waaren auf demselben ausladen oder in La 
dung nehmen dürfen, außer an solchen Orten, wo die zur vorschrifts 
mäßigen Vollziehung des Zollverfahrens und rücksichtlich in pestgefähr 
lichen Zeiten der Sanitätsamtshandlungen bestimmte Anstalten vorhan 
den sind. 
Im Falle der durch die zwingende Uebermacht eines zufälligen ' 
Ereignisses veranlaßten Landung außer solchen Orten ist nach Artikel 
XXV. der Donauschifffahrtsacte v. 7. Nov. 1857 (Vdgb. 1858 Nr. 6> 
unverzüglich die Anzeige an die Beamten oder Angestellten des näch 
sten Zollamtes oder der nächsten Finanzwache oder die nächste Orts 
obrigkeit zu erstatten, damit der Zwang, der zur Landung bestimmte, fest 
gestellt und hierüber ein Protokoll aufgenommen werde. 
(Vdgb. 1858, Nr. 15.)
	        
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