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467—469. Anweisung bei der Schifffahrt mit Ansageschcin.
lung in Semlin noch insbesondere nach den Bestimmungen des Fiiianz-Ministerial-
Erlasses vom 24. März 1857, Nr. 53658 zu benehmen.
2. Von den in Sissek mit für verschiedene Stationen des türkischen Ufers be
stimmten Waaren geladenen Schiffen hat, ivenn dieselben ans der Fahrt von der
ersten bis zur letzten dieser Stationen das diesseitige Ufer nicht berühren, jenes un
garische Zollamt, welches der ersten türkischen Station gegenüber zunächst gelegeil
ist, nach Besichtigung des LandeS-Raumverschlnsses und gewonnener Ueberzeugung
von dessen unverletztem Zustande, denselben abzunehmen, das Schiff zum Austritt
zu entlassen und den erfolgten Austritt zu bestätigen. (Vdgb. 1860, Nr. 40.)
C) Für ben Ein- und Austritt solcher Durchfuhrseubungen. welche bas
Zollgebiet im ununterbrochenen Schifffahrts-Transporte bnrchziehen.
1. ^erfahren hierbei.
468. Bei diesem Verfahren haben die Bestimmungen der Zahlen.
434 in 438 für den Eisenbahnverkehr Platz zu greifen.
(Vdgb. 1863, Nr. 18.)
2. Behandlung der Schiffe, welche zwischen Hrsova und Semlin
ohne Abladung ans dem ungarischen Äser nach Belgrad oder
einen anderen am türkischen Kser gelegenen Grt gebracht zu wer
den bestimmt smd.
469. Schiffe, welche außerhalb des österr.-ungar. Zollgebietes
nur mit solchen Waaren beladen wurden, die ausschließlich dazu be
stimmt sind, auf der die Grenze zwischen Ungarn und der Türkei
bildenden Donaustrecke zwischen Orsova und Semlin mit Benützung
des ungar. Leinpfades ohne Abladung auf dem ungar. Ufer nach
Belgrad oder einen anderen am türkischen Ufer der Donau oder Save
gelegenen Ort stromaufwärts gebracht zu werden, ohne --Unterschied, ob
die Fahrt längs des linken ungarischen oder längs des rechten Ufers
stattfindet, sind dem österr.-ungar. Zollverfahren der Güteranweisung,
ob sie mittelst Dampfkraft befördert oder mit Benützung des ungari
schen Leinpfades stromaufwärts gezogen werden nicht zu unterziehen.
(Vdgb. 1858, Nr. 38.)
Es versteht sich jedoch von selbst, daß die dem Anweisungsver
fahren nicht unterzogenen Schiffe auf keinen Fall an dem ungari
schen Ufer landen und Waaren auf demselben ausladen oder in La
dung nehmen dürfen, außer an solchen Orten, wo die zur vorschrifts
mäßigen Vollziehung des Zollverfahrens und rücksichtlich in pestgefähr
lichen Zeiten der Sanitätsamtshandlungen bestimmte Anstalten vorhan
den sind.
Im Falle der durch die zwingende Uebermacht eines zufälligen '
Ereignisses veranlaßten Landung außer solchen Orten ist nach Artikel
XXV. der Donauschifffahrtsacte v. 7. Nov. 1857 (Vdgb. 1858 Nr. 6>
unverzüglich die Anzeige an die Beamten oder Angestellten des näch
sten Zollamtes oder der nächsten Finanzwache oder die nächste Orts
obrigkeit zu erstatten, damit der Zwang, der zur Landung bestimmte, fest
gestellt und hierüber ein Protokoll aufgenommen werde.
(Vdgb. 1858, Nr. 15.)