Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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467—469.  Anweisung  bei  der  Schifffahrt  mit  Ansageschcin.

lung  in  Semlin  noch  insbesondere  nach  den  Bestimmungen  des  Fiiianz-Ministerial-Erlasses
  vom  24.  März  1857,  Nr.  53658  zu  benehmen.
2.  Von  den  in  Sissek  mit  für  verschiedene  Stationen  des  türkischen  Ufers  bestimmten ­
  Waaren  geladenen  Schiffen  hat,  ivenn  dieselben  ans  der  Fahrt  von  der
ersten  bis  zur  letzten  dieser  Stationen  das  diesseitige  Ufer  nicht  berühren,  jenes  ungarische ­
  Zollamt,  welches  der  ersten  türkischen  Station  gegenüber  zunächst  gelegeil
ist,  nach  Besichtigung  des  LandeS-Raumverschlnsses  und  gewonnener  Ueberzeugung
von  dessen  unverletztem  Zustande,  denselben  abzunehmen,  das  Schiff  zum  Austritt
zu  entlassen  und  den  erfolgten  Austritt  zu  bestätigen.  (Vdgb.  1860,  Nr.  40.)

C)  Für  ben  Ein-  und  Austritt  solcher  Durchfuhrseubungen.  welche  bas
Zollgebiet  im  ununterbrochenen  Schifffahrts-Transporte  bnrchziehen.
1.  ^erfahren  hierbei.
468.  Bei  diesem  Verfahren  haben  die  Bestimmungen  der  Zahlen.
434  in  438  für  den  Eisenbahnverkehr  Platz  zu  greifen.
(Vdgb.  1863,  Nr.  18.)
2.  Behandlung  der  Schiffe,  welche  zwischen  Hrsova  und  Semlin
ohne  Abladung  ans  dem  ungarischen  Äser  nach  Belgrad  oder
einen  anderen  am  türkischen  Kser  gelegenen  Grt  gebracht  zu  werden ­
  bestimmt  smd.
469.  Schiffe,  welche  außerhalb  des  österr.-ungar.  Zollgebietes
nur  mit  solchen  Waaren  beladen  wurden,  die  ausschließlich  dazu  bestimmt ­
  sind,  auf  der  die  Grenze  zwischen  Ungarn  und  der  Türkei
bildenden  Donaustrecke  zwischen  Orsova  und  Semlin  mit  Benützung
des  ungar.  Leinpfades  ohne  Abladung  auf  dem  ungar.  Ufer  nach
Belgrad  oder  einen  anderen  am  türkischen  Ufer  der  Donau  oder  Save
gelegenen  Ort  stromaufwärts  gebracht  zu  werden,  ohne  --Unterschied,  ob
die  Fahrt  längs  des  linken  ungarischen  oder  längs  des  rechten  Ufers
stattfindet,  sind  dem  österr.-ungar.  Zollverfahren  der  Güteranweisung,
ob  sie  mittelst  Dampfkraft  befördert  oder  mit  Benützung  des  ungarischen ­
  Leinpfades  stromaufwärts  gezogen  werden  nicht  zu  unterziehen.
(Vdgb.  1858,  Nr.  38.)
Es  versteht  sich  jedoch  von  selbst,  daß  die  dem  Anweisungsverfahren ­
  nicht  unterzogenen  Schiffe  auf  keinen  Fall  an  dem  ungarischen ­
  Ufer  landen  und  Waaren  auf  demselben  ausladen  oder  in  Ladung ­
  nehmen  dürfen,  außer  an  solchen  Orten,  wo  die  zur  vorschriftsmäßigen ­
  Vollziehung  des  Zollverfahrens  und  rücksichtlich  in  pestgefährlichen ­
  Zeiten  der  Sanitätsamtshandlungen  bestimmte  Anstalten  vorhanden ­
  sind.
Im  Falle  der  durch  die  zwingende  Uebermacht  eines  zufälligen  '
Ereignisses  veranlaßten  Landung  außer  solchen  Orten  ist  nach  Artikel
XXV.  der  Donauschifffahrtsacte  v.  7.  Nov.  1857  (Vdgb.  1858  Nr.  6>
unverzüglich  die  Anzeige  an  die  Beamten  oder  Angestellten  des  nächsten ­
  Zollamtes  oder  der  nächsten  Finanzwache  oder  die  nächste  Ortsobrigkeit ­
  zu  erstatten,  damit  der  Zwang,  der  zur  Landung  bestimmte,  festgestellt ­
  und  hierüber  ein  Protokoll  aufgenommen  werde.
(Vdgb.  1858,  Nr.  15.)
            
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