Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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474.  Appreturê-  und  Losungs-Verfahren.

4.  Appreturs-  und  Losungswaaren.
474.  1.  Zur  Zubereitung,  Umstaltung  oder  Veredlung  können ­
  Waaren  zollfrei  eingeführt  und  binnen  der  festgesetzten  Frist
über  dasselbe  Zollamt,  über  das  dieselben  eingingen,  wieder  cmsgeführt
  werden.
Es  sind  jedoch  unter  der  Bewilligung  der  zollfreien  Einfuhr
zur  Zubereitung,  Umstaltung  oder  Veredlung  mit  dem  Vorbehalte
der  zollfreien  Zurückbringung  der  Erzeugnisse  nur  diejenigen  Arten
der  Bereitung  oder  Umstaltung  begriffen,  durch  welche  die  eingeführten ­
  Waaren  ihre  wesentliche  Beschaffenheit  oder  Gestalt  nicht
dermaßen  ändern,  daß  dieselben  nicht  wieder  erkennbar  sind.
(8-  222  Z.  Q.,  8.  268  A.  U.,  §.  172,  A.  U.)
Hierunter  sind  auch  begriffen  alte  Kleider  zum  Ausbessern  und  Stoffe
zur  Verfertigung  von  Kleidern  durch  Handwerker  in  Orten,  in  denen  sich  ein
Zollamt  befindet;  daher  im  Verkehre  aus  dem  deutschen  Zollvereine
auch  Leinwand  zur  Verfertigung  von  Hemden  gegen  Wiederausfuhr  der
lederen.  (§.  28  3.  3;  %bo5.  I860,  Mr.  20.)
Die  Gestattung  der  zollfreien  Einfuhr  von  ausländischen  Stoffen
zur  Verfertigung  von  zur  Ausfuhr  in  das  Ausland  bestimmten  Kleidungen ­
  ist  auf  solche  Stoffe  zu  beschränken,  welche  den  Hauptbestand'
theil  des  Kleidungsstückes  bilden,  und  nicht  auf  Futterstoffe  und  andere  '
Zuthaten  auszudehnen,  deren  Zulassung  zum  Appretur-Zollverfahren  die
vorgeschriebene  Controle  erschweren  und  illusorisch  machen  würde.
(F.  M.  Erl.  u.  4.  Sept.  1869,  Nr.  25456.)
2.  Auf  ungewissen  Verkauf  oder  auf  Losung  können  inländische ­
  Erzeugnisse,  deren  Ausfuhr  llicht  verboten  ist,  in  das  Ausland ­
  versendet  und  binnen  der  durch  die  amtliche  Ausfertigung
festgesetzten  Frist  über  dasselbe  Zollamt  zollfrei  zilrückgebracht  werden.
Die  zollfreie  Einfuhr  ausländischer  Erzeugnisse  auf  Losung"  findet  dagegen ­
  m  der  Regel  mcht  statt,  jedoch  bleiben  die  in  dieser  Beziehung  bestehenden ­
  besonderen  Bewilligungen  aufrecht.  (§.  270  A.  u. (  §.  174  A.  U.)
Ņ  "  înerkung.  Das  Losungs-Verfahren  hat  auch  einzutreten  bei  der  Ausfuhr ­
  von  gebrauchten  Gegenständen  zur  zeitiveisen  Benützung  gegen  Wiedereinführung ­
  derselben.  (F.  M.  Erl.  v.  2.  März  1852  Nr.  5149.)
3.  Waaren,  deren  Einfuhr  in  Dalmatien  nicht  verboten  ist,  können  zur
Zubereitung,  Umstaltung  oder  Veredlung  aus  dem  allgemeinen  österr.-ungar.
Zollgebiete,  aus  den  österr.-ungar.  Freihäfen  und  aus  dem  Auslande,  oder  auf
Losung  aus  dem  allgememen  österr.-ungar.  Zollgebiete  in  das  dalmatinische
Zollgebiet  eingeführt,  und  binnen  der  festgesetzten  Frist  über  das  Zollamt,  über
welches  dieselben  eingeführt  wurden,  wiederausgeführt  werden,  ohne  einer
Zollentrichtung  zu  unterliegen.
Es  ist  auch  gestattet,  dalmatinische  Erzeugnisse,  deren  Ausfuhr  nicht
verboten  ist,  zur  Zubereitung,  Umstaltung  oder  Veredlung  in  das  allgemeine
österr.-ungar.  Zollgebiet  oder  auf  Losung  in  die  österr.-ungar.  Freihäfen  und
            
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