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482—484. Appreturs- und LosungS-Verfahren.
1. Die Gattung und Menge der Emballage und deren amtliche Be
zeichnung kann auf dem Frachtbriefe ersichtlich gemacht werden.
2. Zur Festhaltung der Identität werden die Säcke mit einem schwar
zen Siegelabdrucke (Stempel), die Fässer und Kisten mit einein Wachssiegel
bezeichnet.
3. Die Länge der Frist, welche in der Regel nach dem Antrage der
Partei zu bemessen ist, kann aus dem Frachtbriefe vorgezeichnet werden.
4. Von der Ausfertigung eines Vormerkscheines kann Umgang genom
men und die Gattung und Menge der zurückgebrachten Emballage auf dem
Frachtbriefe abgeschrieben werden.
5. Hat die Eintragung in das Einnahme- oder Notizregister bei dem
zollfreien Wiedereintritte derselben zu unterbleiben.
(Vdgb. 1865, Nr. 43 u. 58.)
Dieses Verfahren wird gegen gehörige Sicherstellung des Eingangs
zolles auch auf jene Säcke ausgedehnt, welche in der Einfuhr leer vorkommen,
jedoch in dem Frachtbriefe als zur Füllung mit Getreide, Obst u. s. w. zur
Wiederausfuhr über dasselbe Zollamt im gefüllten Zustande bestimmt, be-
3(i(%net (Wogb. igog, gg.)
2. Aes Austritts und des Kmpfangsamtes.
a) Des Austriltsälntes.
^ 483. Das Amt, über welches der Austritt der auf ungewissen Verkauf
abgesendeten, an dasselbe angewiesenen Waaren erfolgt, nimmt den amtlichen
Verschluß ab und Pflegt die äußere Untersuchung der Waaren, wenn aber
wichtige Verdachtsgründe einer Gefällsverkürzung obwalten, insbesondere,
wenn der amtliche Verschluß oder der äußere Zustand der Waare sich nicht in
Ordnung befindet, die innere Untersuchung derselben. (§. 31 yz. B.)
Bei Must ern sind die einzelnen Stücke zu besichtigen und sich von
der Uebereinstimmung mit der Beschreibung und dein Vorhandensein der
amtlichen Bezeichnung zu überzeugen. (%bgb. 1856, Nr. 11.)
3m Verkehre gegen die Zollvcreinsstaaten und Italien.
Das Ausgangsamt, dem bei der Ausfuhr der Waaren die Erklärung
mit vorzulegen ist, hat darauf die unter unverletztem Verschlüsse erfolgte Aus-
f# &u M#ni0en. (%bgb. g?.)
b) Des Empfangsamles.
484. Bei dem Einlangen zur Appretur.
Bei dem gegenüberliegenden Eingangsamte sind die Waaren ganz nach
den Bestimmungen für die aus dem freien Verkehr des einen Zollgebietes un
mittelbar in das andere übergehenden Gegenstände zum Eingänge zu er
klären.
1. Die schließliche Eingangsabfertigung der mit dem Anspruch auf dem-
nächstige zollfreie Wiederausfuhr zur Verarbeitung eingehenden Waaren kann
bei einem dazu befugten Amte an der Grenze oder im Innern erfolgen.
Auf Letzteres wird die Waare vom Grenzamte unter Begleitschein-
Tontrole abgefertigt, wobei auf Grund der von dem Versendungs- und Aus-