Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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487—488.  Appretur«,  und  Losungs-Verfahren.

das  Zollgebiet  zurückgebrachte  Waare  der  Schlußamtshandlung  des  Appretursverfahrens ­
  unterzieht.  (Vdgb.  1856,  Nr.  31.)
bb)  Behandlung  d  e  s  3  u  w  a  ch  s  e  s  und  Abfalles  bei  Appretur«-Waaren.

488.  Ist  das  Gewerbsverfahren,  für  welches  die  Einfuhr  zur
Zubereitung.  Umstaltung  oder  Veredlung  geschieht,  so  beschaffen,  das;
sich  bei  demselben  ein  Zuwachs  oder  Abfall  am  Gewichte  oder  Umfange ­
  der  Waare  ergeben  muß  und  steht  der  Zuwachs  oder  Abfall,
der  bei  der  Zurücksendung  an  dem  Gegenstände  wahrgenommen  wird,
mit  der  Beschaffenheit  dieses  Verfahrens  im  Einklänge,  so  hat  die  m
Abfall  oder  Zuwachs  gekommene  Menge  an  der  zollfreien  Behandlung ­
  Theil  zu  nehmen.  Wird  zwar  erkannt,  daß  der  Gegenstand  derselbe ­
  sei,  dem  der  Vorbehalt  der  zollfreien  Zurückbringung  zugestanden ­
  worden  ist.  überschreitet  aber  der  Zuwachs  oder  Abfall  das  dem
angeordneten  Verfahren  angemessene  Verhältniß,  so  ist  von  der  in
dem  Zollgebiete  gebliebenen  Menge  der  Einfuhrzoll,  (im  Verkehre  mu
Dalmatien  aber  nur  dann,  wenn  der  Betrag  5  kr.  überschreitet).
(Bdgb.  1857,  Nr.  20.)
von  den  zugesetzten  Stoffen  aber  der  Ausfuhrzoll  einzuheben.
Der  Ausgangszoll  ist  auch  in  dem  Falle  zu  entrichten,  wenn
die  eingeführte  Waare  mit  gesondert  ersichtlichen,  einem  Ausfuhrzölle
unterliegenden  Gegenständen,  die  sich  bei  der  Einfuhr  nicht  an  derselben ­
  befanden,  in  Verbindung  gesetzt  wurde.  (§.  29  B.  B.)
Außer  Anschlag  sind  jedoch  zu  lassen:  ,  „  ,  . t  .  ,
1.  Zusätze  und  Beimengungen,  die  aus  der  Beschaffenheit  des
angemeldeten  Gewerbsverfahrens  hervorgehen  und  so  unbedeutend  sind,
daß  ihr  Werth  den  zehnten  Theil  des  Werthes  der  zubereiteten  oder
umgestalteten  Stoffe  nicht  überschreitet,  und
2.  Abfälle,  die  sich  bei  dem  angewendeten  Verfahren  ergebe»
und  entweder  ganz  ohne  oder  von  unbedeutendem  Werthe  sind.  1
Glaubt  die  Partei,  daß  -  das  Amt  das  stattgefundene  Gewerbsverfahren
  und  dessen  Folgen  nicht  richtig  aufgefaßt  habe,  so  sind  zwe>
unbefangene  Sachverständige  beizuziehen  und  ihr  Gutachten  der  Behandlung ­
  der  Waare  zum  Grunde  zu  legen,  so  ferne  sich  nicht  de>»
Amte  dagegen  wichtige  Bedenken  ergeben,  in  welchem  Falle  die  Entscheidung ­
  der  Bezirksbehörde  einzuholen  wäre.
^  '  (8.  278  A.  U„  §.  182  A.  U.)
Auch  im  Verkehre  mit  deu  Z  o  l  l  v  e  r  e  in  s  st  anten  und  şş
Italien  sollen  die  durch  Reparaturen,  durch  die  Bearbeitung  oder'
Veredlung  der  Gegenstände  entstandenen  Gewichtsdifferenzen  i"
billiger  Weise  berücksichtigt  werden  und  geringere  Differenzen  eiw
Abaabenentrichtung  nicht  zur  Folge  haben.  _
Vlg.  v.  23.  April  1867,  Schlßp'.ot.  z.  Art.  X;  Bl«.  v.  9.  März  şş'
Schlßprot.  Z.  5;  Btg.  v.  14.  Suit  1868,  Schlhprot.  z.  Art.  III.
Hierüber  wurde  Nachstehendes  festgesetzt:  .
1.  Gewichtsdifferenzen,  welche  sich  bei  den  im  bearbeUeten
stände  zur  Wiederaus-  und  Wiedereingangs-Abfertigung  gestellten
            
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