Full text: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

XXXVIII 
JnhaltS-Verzeichniß. 
Dritter Abschnitt. 
Allgemeine Bedingungen des zollpflichtigen Verkehres über 
die Zolllinie. 
I. Allgemeine Bestimmungen. Seite 
1. Begriff der Waaren und deren Eiutheilung mit Rücksicht auf ihre Bestimmung 12 
13 
a) Begriff der Waaren 
b) Einteilung derselben... • • • • • • 
2. Uebertritt der Zolllinie in Absicht ans den Ort 
b) In Seehäfen und an Grenzgewassern M 
Uebertritt de^ Zoll Inn e in Absicht auf die Zeit 17 
a) Beschränkung auf die TageSzett — 
b) Ausnahmen 
Verbindlichkeit zur Erklärung der Waare — 
a) Begriff der Erklärung und Ort der Einbringung — 
b) Wesen der Verbindlichkeit zur Erklärung 1» 
c) Zeitpunct der Erklärung — 
aa) Im Allgemeinen 
bb) Ausnahmen für Postwagengnter — 
d) Hilfsmittel zur Abfassung der Erklärung 
3. 
4. 
II. Besondere Bestimmungen für den Waareneiugang. 
1. Zurücklegung des Weges von der Zolllinie zum Zollamte. . . . 
a) Regel 
b) Ausnahmen 
2. Reisende 
3. Militärpersonen 
4. Stellung zu dem Ansagcposten 
5. Amtshandlungen der Ansageposten ' 
a) Abnahme der Papiere 
b) Anweisung an daö Grenzzollamt. . -j 
c) Begleitung der Waaren 
aa) Regel 
bb) Ausnahmen .••.••••••* 
d) Verfahren bei späterem Eintreffen der Waare ..... 
e) Zeit des Abgehens der Ladungen und der Amtshandlung 
f) Zurückgesendete Ansagescheiue 
ill. Bestimmungen für den Verkehr mit der Türkei. 
1. SanitätSbehandlung 
2. Gefällsamtliche Ueberwachung. . 
a) Während der ReinigungSperiode 
b) Nach vollendeter Neinigungsperlode 
. - 
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IV. Besondere Bestimmungen für die Seeküste und Grcnzgewässer. 
h Annäherung/ Lavire'n und Ankern kleiner Fahrzeuge 
b) SchifsSmanifest ••••;.• - 
aa) Verbindlichkeit zu dessen Führung 
bb) Ausnahmen 
a) Vorlegung des Schiffsmanifcstes bei dem Einlaufen in den Hafen 
b) Erklärung der Schiffsladung 
aa) Frist zu deren Einbringung 
bb) Verfahren nach deren Ablauf . . 
cc) Ausnahmen für erbeutete Gegenstände 
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